öffentliche Zustellung KfB

  • Hallo.
    Ich habe folgendes Problem.
    Die Zustellung des KfB ist auch durch Niederlegung der Mitteilung gem. § 181 ZPO nicht möglich, da der Beklagte den Bediensteten der Post Haus- und Grundstücksverbot erteilt hat.
    Was mache ich nun? Ich neige dazu, den KfB nunmehr öffentlich zustellen, nachdem ich den Beklagten formlos informiert habe.
    Kann mir jemand helfen?

  • Wie wär's mit einer Zustellung durch den Gerichtswachtmeister - kostet zwar bisserl mehr - aber ginge doch, oder hat der auch Haus- bzw. Grundstücksverbot ;) :D

    Öffentliche geht nach meiner Auffassung nicht, da ja der Aufenthalt des Empfängers nicht unbekannt ist.

    Es wäre auch noch möglich, die vollstreckbare und die normale Ausfertigung des KFB dem Gl. ohne Zustellvermerk für die vollstreckbare rauszugeben, dann kann er bei der Vollstreckung durch den GV zustellen lassen . . . kostet aber auch mehr . . .

    Da würde ich den Gl. mal fragen, ob ihm das so passen würde . . .

    P.S.: was macht das Grundstücksverbot für Postbedienstete für einen Sinn, sollte man für den Bürger vielleicht Betreuung anregen . . .

  • Ein bißchen Bauchweh habe ich auch mit der öffentlichen Zustellung. Gerichtswachtmeister hatte ich auch schon überlegt. Ich werde aber wohl zuerst den Klägervertreter von dem Rückbrief in Kenntnis setzen.
    Aber danke für die schnelle Antwort.

  • (...) Gerichtswachtmeister hatte ich auch schon überlegt. (...)



    . . . sollte kein Problem sein, und wenn der auch scheitert - schick halt einen kräftigen hin ;) - dann würde ich eben dem Gl. die zweite Möglichkeit anbieten, der GV kann nämlich mit der örtlichen Polizei beim Schuldner aufkreuzen, und dann sollte doch wenigstens die Zustellung klappen . . . allerdings machst das nicht Du, sondern eben der Gl. mit den beiden Ausfertigungen, die er von "Dir" bekommt (die vollstreckbare dann eben ohne Zustellvermerk)

    Viel Erfolg :)

  • Bevor ich diesen ganzen Aufwand treiben würde, würde ich doch erst mal schauen, ob nicht eine öffentliche Zustellung möglich ist, wenn sich der Zustellungsempfänger derart arglistig verhält.

  • Also, bei uns ist eine Zustellung durch den GV kein großer Aufwand und noch weniger Aufwand ist es, dem Gl. die beiden Ausfertigungen zur Zustellung im Parteibetrieb hinauszugeben . . . finde ich jetzt mal so ;)

  • Die Zustellung durch den Gerichtswachtmeister würde ich hier auch vor der öffentlichen Zustellung machen lassen.
    Für die öffentliche Zustellung mangelt es bisher am unbekannten Aufenthalt.

  • Nach allgemeiner Ansicht ist die öffentliche ZU das "allerletzte Mittel", wenn anderweitig eine Zustellung überhaupt nicht mehr möglich ist, weil der Empfänger eben unbekannten Aufenthalts ist. Das trifft hier nicht zu. Wie zugestellt werden kann, mag der Gläubiger entscheiden und angeben, zugestellt werden kann aber, so das eine öffentliche Zustellung nicht in Betracht kommt.

  • Auch ich tendiere zum Gerichtwachtmeister - eher als zum Gerichtsvollzieher, weil die Zustellung durch den Wachtmeister noch Zustellung von Amts wegen ist, die durch Gerichtsvollzieher hingegen Parteizustellung.
    Außerdem wüsste das Gericht bei Zustellung durch Gerichtsvollzieher ja nicht, wann die Beschwerdefrist anfängt - und bei einem Beklagten, der schon der Post ein Hausverbot erteilt (hab ich ja noch nie gehört! :eek:), würde ich mal von einer Beschwerde ausgehen...


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Auch ich tendiere zum Gerichtwachtmeister - eher als zum Gerichtsvollzieher, weil die Zustellung durch den Wachtmeister noch Zustellung von Amts wegen ist, die durch Gerichtsvollzieher hingegen Parteizustellung.
    Außerdem wüsste das Gericht bei Zustellung durch Gerichtsvollzieher ja nicht, wann die Beschwerdefrist anfängt - und bei einem Beklagten, der schon der Post ein Hausverbot erteilt (hab ich ja noch nie gehört! :eek:), würde ich mal von einer Beschwerde ausgehen...




    Sachen gibt´s die gibt´s nicht. Kann man der Post Hausverbot erteilen :wechlach: ist ja krass. Ja ich würde auch unseren Wachtmeister losschicken. Wir hatten mal so ein ähnliches Problem mit einer Anschrift, die war nur Bauland und darauf stand ein Fundament. Unser Wachtmeister hat das Schriftstück der betroffenen Person "vor die Füsse gelegt" , weil dieser sich weigerte, das Schriftstück entgegeben zu nehmen, dann die ZU ausgefüllt und die Sache war geritzt. Die Wachtmeister sind auf solche Fälle spezialisiert, dürfen bloß keine Angst vor Hunden haben, aber das Problem hat ja die Post auch.

  • Hallo!
    Ich hänge mich hier mal dran.
    Ich habe einen KFB erlassen, der bisher nicht zugestellt werden konnte.
    Es sind mehrere ZU-Versuche mit Post erfolgt, aber ZU nicht möglich, da der Bekl. keinen Namen an Briefkasten und Klingel hat.
    Laut EMA wohnt er dort. Rücksprache mit Gerichtsvollzieher hat gleiches ergeben, aber auch GVZ erreicht niemanden da.
    Sodann wurde Wachtmeister hingeschickt mit dem Ergebnis, dass Haus bewohnt aussehe, aber kein Name an Briefkasten und Klingel vorhanden sind sowie Zeitungen zwischen den Zaunslatten hängen...
    Dies habe ich dem Klägervertreter mitgeteilt.
    Jetzt möchte dieser, dass ich die Polizei beauftrage tagtäglich zu unterschiedlichen Zeiten ZU-Versuche vorzunehmen.
    Geht das nicht etwas zu weit???

  • Ein Grundstückseigentümer kann Zustelldiensten wie der Post nicht einfach Hausverbot erteilen. Er muss vielmehr einen plausiblen Grund haben, wenn er Briefträger am Betreten seines Grundstücks hindern will.

    Amtsgericht Gummersbach, Urteil vom 12. April 2013, Aktenzeichen 11 C 495/12

  • Seit wann nimmt die Polizei Zustellungen vor?

    Das frage ich mich gerade auch... :gruebel:

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