Freigabeerklärung d. STA bei Hinterlegung?

  • Guten Morgen allerseits :)

    Bei mir ist eine Kaution hinterlegt, welche jetzt nach rechtskräftigem Freispruch vom Hinterleger zurückgefordert wird. Ich habe mir eine rechtskräftige Urteilsausfertigung vorlegen lassen; Kostenauspruch lautet:

    - Staatskasse trägt die Kosten
    - die durch das Nichterscheinen des XY im 1. Hauptverhandlungstermin angefallenen Kosten trägt er selbst...

    Brauche ich auch eine Freigabeerklärung der STA bwz. des Landgerichts? :gruebel:

    Lieben Gruß
    Stella

  • Wenn ich die Beschlussausfertigung immer habe, frage ich bei der STA an, ob dagegen Rechtsmittel eingelegt werde und lasse mir von der STA eine Zustimmungserklärung für die Auszahlung zukommen.

  • Kleine Nachfrage hierzu: Ich habe einen richterlichen Freigabebeschluss ("hinterlegte Sicherheitsleistung wird freigegeben").
    Als Empfangsberechtigte sind der Verurteilte (der jetzt die auszahlung beantragt hat) und das Land vertr. d. die StA genannt.

    Brauch ich da noch die Zustimmung der StA nachdem der Richter schon freigegeben hat ?

    Simone sagt, sie fragt bei der StA nach, ob gegen die Freigabe Rechtsmittel eingelegt wird. Nach Bülow/Schmidt RNr. 34 zu § 13 HintO können solche Beschlüsse nicht mit einem befristeten Rechtsmittel angefochten werden.

  • Die Freigabe des Richters hat in Bezug auf das Hinterlegungsverfahren keinerlei Bedeutung. Es ist eine Vorgab an die StA, die dann gem. § 36 Abs. 2 StPO den Beschluss umzusetzen hat, bzw. eher: hätte. Aber es gibt viele StAen, die nach einem solchen Beschluss keinen Handlungsbedarf sehen. In diesen Fällen ist eine Freigabe empfehlenswert. Es kann sonst passieren, dass Monate nach der Herausgabe plötzlich ein Beschluss, z. B. vom OLG, in die Hinterlegungsstelle flattert, in dem die Kaution für verfallen erklärt wird.

  • Die Freigabe des Richters hat in Bezug auf das Hinterlegungsverfahren keinerlei Bedeutung. Es ist eine Vorgab an die StA, die dann gem. § 36 Abs. 2 StPO den Beschluss umzusetzen hat, bzw. eher: hätte. Aber es gibt viele StAen, die nach einem solchen Beschluss keinen Handlungsbedarf sehen. In diesen Fällen ist eine Freigabe empfehlenswert. Es kann sonst passieren, dass Monate nach der Herausgabe plötzlich ein Beschluss, z. B. vom OLG, in die Hinterlegungsstelle flattert, in dem die Kaution für verfallen erklärt wird.



    Hierzu steht aber in Bülow/Schmidt RNr. 34 zu § 13 HintO, daß solche richterliche Freigabebeschlüsse in der Regel als Urkundennachweis nach § 13 Abs. II Nr. 2 HintO ausreichend sind.

  • Dies ist eine meiner Lieblingsstellen im Kommentar.
    Vorweg ein hiesiger Fall aus den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts: Eine Kollegin erhält den Freigabebeschluss und zahlt auf entsprechenden Antrag die Kaution an den antragstellenden Rechtsanwalt aus. Nach etwa 6 Monaten flattert ein Beschluss in die Hinterlegungsstelle, dass die Kaution verfallen sei. Die Bemühungen den Geldbetrag zurückzuerhalten scheitern. Nach einigen Monaten und Stellungnahmen sieht die Justizverwaltung in einem Schreiben davonab, die Kollegen in Regress zu nehmen.
    Nun zum Kommentar: Rn Nr. 34 ist inkonsequent, er schreibt selbst, dass die Entscheidung später geändert oder wegfallen kann und er schreibt weiter...doch werden sie als Urkundennachweis im Regelfall ausreichen. Woher weiß er das? Hat er eine Statistik geführt? Wer hat dies als ausreichend angesehen. Die Rechtsprechung kann´s nicht sein, dafür gibt’s viel zu wenig.
    „In der Regel“...., wem hilft das, wenn er ausgerechnet die Ausnahme ist.
    Der Kommentator hat sich noch nicht einmal die Mühe gemacht, nachzudenken, um was es sich beim Freigabebeschluss handelt. Hätte er auch nur eine Sekunde über den Unterschied zwischen Freigabeurteil und Freigabebeschluss nachgedacht, und hätte er nur einen kurzen Blick in § 36 Abs. 2 StPO geworfen, dann wäre ihm vielleicht aufgefallen, dass es doch Unterschiede gibt, dass man sie vielleicht doch nicht gleichstellen sollte, denn nichts anderes macht der Kommentator.
    In der Rn 34 wird auf Fn 1 zu § 15 verwiesen. Dort wird auf den Kommentar zu StPO Meyer Großner § 123 Rn 5 verwiesen: Erst durch ihn (Freigabebeschluss) erlangt der Hinterleger einen Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle. Leider wird verschwiegen, dass im sonst so bedingungsfeindlichen Hinterlegungsgeschäft der Herausgabeanspruch auflösend bedingt ist.
    Nach meiner Rückkehr aus der Bibliothek: die zweit Fundstelle: NStZ 2002,278. Lesensenswert, aber leider nicht geeignet die Meinung des Kommentators zu stützen, er hat sie möglichweise aus dem StPO-Kommentar, gelesen hat es sie nicht. Im dortigen Fall hat das Gericht die Freigabe der Sicherheit festgestellt und die Herausgabe an „den Berechtigten“ angeordnet. Nach dem Herausgabeantrag des Verteidigers „bat die Hinterlegungsstelle den Amtsrichter um die personelle Bestimmung des „Berechtigten“ Der zweit Leitsatz an der Fundstelle lautet: Ein Herausgabeersuchen oder die Bestimmung des Empfängers durch das Gericht kommt nicht in Betracht.
    Wenn man den Kommentar anwendet, sollte man immer berücksichtigen, dass es immer wieder Stellen gibt, wo es besser ist, woanders nachzuschauen und selbst nachzudenken. Kommentare sind Fleißarbeit, Kommentatoren sind nicht notwendigerweise auch gute Logiker. Daran sollte man bei seinen Entscheidungen immer denken.

  • Er gilt ja nicht mehr lange.



    Ein neuer Kommentar ist lt. Herrn Schmidt derzeit nicht geplant, aber wenn ich Deinen Beitrag lese, dann weiß ich, wen ich demnächst beim Ministerium für diese Aufgabe vorschlage.

    Wenn man aufgrund Freigabebeschluß auszahlt und später in Regreß genommen werden soll, dürfte ein Verweis darauf, daß man sich an der Kommentierung im einzigen Kommentar orientiert hat, solche Ansprüche ausschließen.

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