• Ich habe seit neuestem das Vergnügen wieder Beratungshilfeakten bearbeiten zu dürfen und da stellt sich bei mir bzgl. ALG II folgende Frage:

    Der Bescheid wird für die Bedarfsgemeinschaft erteilt. Einer aus dieser Gemeinschaft, nicht derjenige, an den der Bescheid adressiert ist, will diesen Bescheid wegen Falschberechnung überprüfung lassen. Ich war jetzt der Meinung, dass derjenige, der den Bescheid erhalten hat auch der "Hauptantragsteller" ist und nur er gegen den Bescheid vorgehen kann. Gestern teilte mir eine Anwältin mit, dass die ARGE den Bescheid an irgendeinen aus der Bedarfsgemeinschaft übersendet.

    Kann somit jeder dieser Gemeinschaft für sich und die anderen den Bescheid überprüfen lassen?. Es liegt dann eine Angelegenheit vor und die Erhöhungsgebühr entsteht.

    Wie überprüft man dies aber, wenn die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unterschiedliche Namen haben? Dazu muss ich ausführen, dass grundsätzlich eine doppelte Antragstellung nicht möglich ist. Bei uns wird Alles in einer Exel Tabelle erfasst und sobald die Geschäftsstelle vermutet, dass eine Angelegenheit vorliegt, werden die Akten zusammen vorgelegt.

    So, jetzt haben die aber unterschiedliche Namen und woher soll die Geschäftsstelle wissen, dass Harry Bohnenstengel in einer Bedarfsgemeinschaft mit Sally Wurzel bildet???

    Ich hatte jetzt folgenden Fall. Die Mutter und das minderjährige Kind erhalten ALG II. Die Mutter will jetzt für sich und das Kind den Bescheid überprüfen lassen. Somit tritt sie für sich und als gesetzliche Vertreterin für das Kind auf. Also nur ein Auftraggeber???? Eigentlich doch nicht.

  • Ich habe mich hierzu immer auf den Standpunkt gestellt, dass der ALG-Bescheid ein Verwaltungsakt ist, der nach dem Verwaltungsrecht auch mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist. Der Empfänger der BG ist also derjenige, der gegen diesen Bescheid vorgehen kann.

  • So ähnlich sehe ich das auch, mit Ausnahme, dass ich hier gänzlich versage unter Hinweis auf die allgemeinen Belehrungs- und Auskunftspflichten der ARGE. Wieso soll sich hier der "Mitbewohner" nicht direkt an die ARGE wenden können, um sich den Bescheid - notfalls anhand von den gesetzlichen Grundlagen - erklären zu lassen?

    Sieht man das anders, gebe ich Dir Recht, dass eine Überprüfung durch die Namensdatei schwer fallen wird bzw. nicht möglich ist. Demzufolge müßtest Du ja immer alle einer Bedarfsgemeinschaft aufnehmen, was ich mir schwerlich vorstellen kann!

  • Ich kann mir schon vorstellen, daß alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft den Bescheid überprüfen lassen können, da sie ja alle betroffen davon sind. Ich würd mich da aber mal mit der ARGE kurzschliessen und nachfragen, wer hier gegen den Bescheid Widerspruch einlegen kann. Wenn`s nur die Person ist, an die der Bescheid adressiert ist, dann gibt`s auch nur für die Person BerH. Wenn nicht, dann kriegen alle, die den Bescheid anfechten wollen BerH.

  • Ich würde sagen es kommt drauf an aber in den seltensten Fällen sind es mehrere Antragsteller, so dass eine Erhöhungsgebühr anfällt.
    Wenn einer aus der BG, wie in dem Fall von Mutter und Kind, den Bescheid pauschal überprüfen lassen möchte und man hierfür grds. BerH bewilligen möchte, gibt es m.E. auch nur den einen Antragsteller. Zum einen ist nicht gesagt, dass auch ein anderes Mitglied der BG Interesse an der Überprüfung hat, zum anderen wirkt sich eine evt. Abänderung ja automatisch auf die anderen aus (Dies im Unterschied z.B. dazu, wenn zwei Leuten einen Anspruch als Gesamtgläubiger geltend machen wollen - hier ist es, auch für eine spätere Vollstreckung, notwendig, dass beide die Forderung stellen).
    Dass die Erhöhung für alle Mitglieder anfallen könnte ist abwegig - zum Glück hat das noch niemand versucht bei mir!
    BerH für mehrere Personen mit der Folge der Erhöhung käme ggf. in Betracht, wenn es z.B. um konkrete Anrechnungen von Erwerbseinkommen der jeweiligen Personen geht und an sich zwei Angelegenheiten vorlägen, wegen dem einheitlichen Lebenssachverhalts (Bescheid einheitlichen Datums, gerichtet an die Bedarfsgemeinschaft) aber von einer Angelegenheit ausgegangen werden kann.

    Ich glaube übrigens, dass derjenige, der im Bescheid Adressat ist, als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft gilt, d.h. dass das Rechtsmittel stets durch die BG als solche erfolgt, vertreten durch den Vertreter oder ein anderes volljähriges Mitglied.
    Da dies als GbR-ähnliche Institution zu sehen ist, wäre zu überlegen, ob überhaupt eine Erhöhunggebühr anfallen kann, oder nur ein Auftraggeber i.S.v. § 7 RVG vorliegt, oder?

  • Das würde ich (aber momentan aus dem Bauch heraus) anders sehen.

    Zum Einen ist die Mutter Antragsteller für ihren Anteil, dann ist das Kind, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter (Mutter) Antragsteller. M. E. gibt es also die Erhöhungsgebühr, da 2 Antragsteller. Die Mutter und das Kind - aber auch alle anderen Personen einer Bedarfsgemeinschaft- werden doch einzeln berechnet nur halt unter Anrechnung bestimmter Spareffekte durch die Gemeinschaft. Nur die Summe wird zum Schluss auf das "Gemeinschaftskonto" gezahlt. Dies ist m. E. doch auch der Grund warum so viele ALG II-ler jetzt in getrennten Wohnraum ziehen- eben damit es die Anrechnung nicht gibt.

  • Zitat von Diabolo

    So ähnlich sehe ich das auch, mit Ausnahme, dass ich hier gänzlich versage unter Hinweis auf die allgemeinen Belehrungs- und Auskunftspflichten der ARGE. Wieso soll sich hier der "Mitbewohner" nicht direkt an die ARGE wenden können, um sich den Bescheid - notfalls anhand von den gesetzlichen Grundlagen - erklären zu lassen?

    Sieht man das anders, gebe ich Dir Recht, dass eine Überprüfung durch die Namensdatei schwer fallen wird bzw. nicht möglich ist. Demzufolge müßtest Du ja immer alle einer Bedarfsgemeinschaft aufnehmen, was ich mir schwerlich vorstellen kann!



    Zum ersten Absatz:

    Weil die entweder fast nie zu erreichen sind:daumenrun , oder wenn doch die Akte gerade nicht da ist:gruebel: ... oder derjenige selber sehr ins Schwitzen kommt sobald man genaue Fragen (selbst mit nur ein bisschen Know How) stellt. Meist kommt dann der Spruch: Legen Sie doch Widerspruch ein, aber das ist ganz sicher richtig berechnet....

    Der Widerspruch bringt aber nur was, wenn er sauber begründet ist und das können viele Betroffene ganz sicher nicht (da musste ich ja sogar gründlich nachprüfen)

    Von daher würde ich BerH gewähren.

    Zum zweiten Absatz: sehe ich genauso, dass kannst Du nicht überprüfen.

  • Was haltet ihr denn von folgender Vorgehensweise:
    kommt ein ASt auf die RASt mit einem Behördenbescheid und er weiß ganz genau (bzw. ist sich sicher zu wissen), was die ARGE nicht richtig berechnet oder berücksichtigt hat, sage ich ihm, dass er erstmal selbst Widerspruch einlegen soll.
    Schließlich ist der RA keine Schreibhilfe:) . Das kann er auch zu Protokoll bei der Behörde erklären.
    Sollte die Behörde dem Widerspruch nicht abhelfen, bleibt dem ASt der Klageweg.
    In dem Moment sollte der ASt zu einem RA gehen und die Erfolgsaussichten einer Klage überprüfen zu lassen. Befindet er sich nicht im Recht, rät ihm der RA von einer Klage ab.

    Ich versuche einen Weg zu finden, dieses fast schon generelle "dagegen"-Gefühl der ASt zu bremsen, da sich mein Eindruck verstärkt, dass fast jeder Hilfeempfänger zu einem RA rennen will....

  • Richtig. wenn jemand konkret sagen kann, warum er den Bescheid für falsch hält, kann er den Widerspruch selbst einlegen und begründen. Keine Beratungshilfe.

    Wenn jemand seine Bescheid e aus Prinzip zum Anwalt schleppt und keinen wirklichen Grund für die Annahme hat, dass ein Fehler vorliegt, ist das mutwillig. Keine Beratungshilfe.

    Im Übrigen wird die Behauptung, dass man bei dem zuständigen Amt niemanden erreicht, ziemlich überstrapaziert. Das kommt sicherlich vor, aber nicht so oft, wie es behauptet wird.

    Und die Ansage, dass ein Widerspruch ohne fundierte Begründung keinen Erfolg haben kann, ist auch nicht ganz richtig. Selbst auf einen ohne Begründung eingelegten Widerspruch hin wird der Bescheid vollständig überprüft, und zwar nicht von dem Sachbearbeiter der ihn erlassen hat.

  • Danke für die Antworten. Ich werde mich mal bei der ARGE erkundigen und wenn ich es dann weiß, werde ich es hier rein setzen.

    Im übrigen, grundsätzlich "schicke" ich die Leute zur ARGE. Im Fall mit der Mutter hatte diese bereits einen Widerspruch eingelegt. Dieser wurde abgelehnt. Wegen diesen Bescheides soll jetzt die Anwältin tätig werden

  • Zitat von nicky

    Weil die entweder fast nie zu erreichen sind:daumenrun , oder wenn doch die Akte gerade nicht da ist:gruebel: ... oder derjenige selber sehr ins Schwitzen kommt sobald man genaue Fragen (selbst mit nur ein bisschen Know How) stellt. Meist kommt dann der Spruch: Legen Sie doch Widerspruch ein, aber das ist ganz sicher richtig berechnet.....




    Telefonische oder personelle Unereichbarkeit der ARGE Mitarbeiter ist aber kein BerH Grund!
    Das sind personelle Probleme der Behörde, die die in Griff bekommen müssen. Das ist aber nicht das Problem der allgemeinheit und auch keine Beratung, wo rechtl. Rat im Vordergrund steht.

  • Zitat von Rita

    Ich würde sagen es kommt drauf an aber in den seltensten Fällen sind es mehrere Antragsteller, so dass eine Erhöhungsgebühr anfällt.



    Das ist aber umstritten, ob die Erhöhungsgebühr in Beratungshilfe überhaupt anfallen kann, da es keine Verfahrensgebühr ist.

  • Zitat von Diabolo

    Das ist aber umstritten, ob die Erhöhungsgebühr in Beratungshilfe überhaupt anfallen kann, da es keine Verfahrensgebühr ist.


    Da muss ich widersprechen. Zu BRAGO-Zeiten war das umstritten, mit dem RVG gibt es eine Erhöhung um 30% pro weiterer Nase bei Festgebühren.

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