Text Veröffentlichung § 35 III InsO

  • Hier ein kleiner Aufruf zu praxisgerechtem Pragmatismus und gerichtlichem Selbstbewußtsein:

    Warum ein Verwalter seine Erklärung nach § 35 Abs. 2 InsO in Romanumfang abgeben sollte, ist mir schleierhaft. Wenn er verschärften Begründungsdruck verspürt, kann/sollte er dies m.E. in einen Aktenvermerk oder in den Bericht packen. Aber vielleicht ist Papierauswurf in umweltschädlichem Umfang ja ein Qualitätskriterium, das zu einem besseren Rating führt.

    Ich empfehle die hiesige Praxis: Das Gericht teilt seinen Verwaltern mit, welcher kurze Standardtext (in den zwei von § 35 Abs. 2 InsO vorgegebenen Fassungen) zur Veröffentlichung vom Verwalter eingereicht werden soll. Hierbei kann man gerne über die Formulierung bzw. das ein oder andere Komma diskutieren, sollte sich aber irgendwann dann festlegen. Brauchbare Beispiele wurden ja oben schon genannt; eine weitgehende Anlehnung an den Gesetzestext erscheint mir sinnvoll. Sollte ein Verwalter sich nicht auf diesen Standardtext einlassen und lieber Schwafeln wollen, demonstriert er damit sein Unverständnis darüber, dass er ein Dienstleister auch gegenüber dem Gericht ist. Dienstleister, die ihre Dienste schlecht leisten, halten sich aber, wie wir aus der Insolvenzszene wissen sollten, gewöhnlich nicht lange am Markt.

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