Aufhebung Auflassungsvormerkung

  • An Flst. X ist bzgl. einer Teilfläche eine Auflassungsvormerkung für P eingetragen:
    AV für Teilfläche von ca. 7000 qm (A)
    oder
    ca. 12500 qm (A+B)
    --------------------------------------------------
    Nun bekomme ich gleichzeitig folgende 4 Urkunden vorgelegt:

    AV für BRD an noch zu vermessender Teilfläche von ca. 3000 qm (Fläche B dürfte sicherlich betroffen sein, Fläche A evtl.).

    AV für BRD an div. Flst. und Teilfläche an X von ca. 1000 qm (wie vor).

    Aufhebung ursprüngliche AV für ca. 7000 qm und Änderung der vereinbarten Rücktrittsfristen.

    Aufhebung ursprüngliche AV (mit 12500 qm) bzgl. ca. 3000 qm mit Zusatz: Die gem. der Vorurkunde veräußerte Fläche reduziert sich daher auf ca. 9500 qm.
    ---------------------------------------------------
    Das gesamte Flst ist 13887 qm groß.

    Hab jetzt etwas den Überblick verloren. Und wie wird die Aufhebung einer AV eingetragen (hatte ich bislang noch nicht). Zumal es ja nur eine Teilfläche der Teilfläche betrifft? :confused:

    Wäre schön, wenn ihr einem GB-Neuling auf die Sprünge helfen könntet.



  • Wenn Vollzug beantragt wurde, dann :
    Die AV´s eintragen, die Löschung bzgl. der 7000 qm in der Löschungsspalte eintragen und die Änderung bzgl. der 3000 qm in der Änderungsspalte vermerken

  • Beantragt wurde 2*AV und 2*"die in UR 123 und 567 enthaltenen Aufhebungen bei der in Abt. II lfd. Nr. 15 eingetragenen Vormerkungen einzutragen"



  • Also wörtlich mit Angabe der qm-Zahlen?

  • Wenn ich #4 richtig verstehe, ist nicht die Auflassungsvormerkung aufgehoben worden, sondern der zugrunde liegende Anspruch. Was auch gut so ist, da die Vormerkung am ganzen Grundstück lasten bleiben sollte (vgl. Schöner/Stöber Rn. 1503). Ich würde schreiben " Ansprüche aus Vormerkung geändert; die Ansprüche beziehen sich noch auf eine Teilfläche von 9.500 qm; gemäß Bewilligung vom ...; eingetragen am ...".

  • Wenn ich #4 richtig verstehe, ist nicht die Auflassungsvormerkung aufgehoben worden, sondern der zugrunde liegende Anspruch. Was auch gut so ist, da die Vormerkung am ganzen Grundstück lasten bleiben sollte (vgl. Schöner/Stöber Rn. 1503). Ich würde schreiben " Ansprüche aus Vormerkung geändert; die Ansprüche beziehen sich noch auf eine Teilfläche von 9.500 qm; gemäß Bewilligung vom ...; eingetragen am ...".



    :meinung::genauso:

  • Wenn ich #4 richtig verstehe, ist nicht die Auflassungsvormerkung aufgehoben worden, sondern der zugrunde liegende Anspruch. Was auch gut so ist, da die Vormerkung am ganzen Grundstück lasten bleiben sollte (vgl. Schöner/Stöber Rn. 1503). Ich würde schreiben " Ansprüche aus Vormerkung geändert; die Ansprüche beziehen sich noch auf eine Teilfläche von 9.500 qm; gemäß Bewilligung vom ...; eingetragen am ...".



    :meinung:

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