Verteilung Erlös, Teilungsplan erschöpft, aber Zwangsverwaltung bereits aufgehoben

  • Nein B.-J. du bist im richtigen Fall!

    Ich seh das eben auch so, dass ich durchaus auch nach Aufhebung wegen Zuschlag noch einen Verteilungstermin oder eben auch einen Kapitalzahlungstermin anberaumen darf... Im Falle der Aufhebung wegen Antragsrücknahme würde ich Stefan zustimmen, aber so...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Ja, aber auf welches Recht willst Du denn zuteilen? Das Recht gibt es nicht mehr.

    Natürlich bleiben die Erträge, die während der Beschlagnahme erwirtschaftet wurden, im Abwicklungsverfahren zugunsten des Gläubigers beschlagnahmt. Wenn er aber nichts mehr zu bekommen hat, dann nützt die Beschlagnahme auch nichts mehr. Gem. § 157 ZVG darf nach SV jedenfalls nichts mehr ausgezahlt werden.

  • Aber in der Komm. zu § 161 ZVG steht doch drin, dass nach Aufhebung wegen Zuschlagserteilung der Zwangsverwalter noch laut Teilungsplan auskehren kann/muss... Das Recht erlischt mit Erteilung des zuschlags, d.h. er dürfte doch dann nach deiner Meinung auch incht mehr auf die Zinsen auskehren oder?

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Klar muss der Zwangsverwalter bei Bestehen eines Teilungplanes die Zinsen an den Gläubiger auskehren, falls das Zwangsverwaltungsverfahren aufgrund Zuschlagserteilung in der K-Sache aufgehoben wurde, da die Zinsen bereits in diesem Zeitraum fällig waren, eingenommen wurden und somit dem Gläubiger gebühren.
    Nunmehr gibt es aber kein Recht mehr auf das Zuteilung erfolgen könnte, da es bereits mit Zuschlag erloschen ist.
    Ich will Dich aber nicht abhalten, es so zu handhaben wie Du es für richtig hältst. Ich habe im übrigen auch noch nie einen Kapitalverteilungstermin gemacht.
    Wenn allerdings so ein Termin noch möglich wäre, dann muss man sich auch fragen, warum die Gläubiger -richtigerweise, wie ich finde- bezüglich der Zinsen in der K-Sache eine Minderanmeldung tätigen, um darauf eine Zuteilung in der L-Sache zu erhalten. Täte ja nicht nötig, wenn denn einfach so, ob mit oder ohne Kapitalverteilungstermin, in der L-Sache auf das Kapital zugeteilt werden könnte.

  • Vorab: Daß bei dieser Sachlage unbedingt ein Kapitalzahlungstermin vonnöten ist, will ich nicht behaupten. Allerdings ist ein Teil der Vollstreckungsforderung, nämlich die fällige Resthauptforderung, noch vorhanden. Eine Auskehrung der Masse an den Schuldner scheidet damit aus.

    Diese Frage:

    Wenn allerdings so ein Termin noch möglich wäre, dann muss man sich auch fragen, warum die Gläubiger -richtigerweise, wie ich finde- bezüglich der Zinsen in der K-Sache eine Minderanmeldung tätigen, um darauf eine Zuteilung in der L-Sache zu erhalten. Täte ja nicht nötig, wenn denn einfach so, ob mit oder ohne Kapitalverteilungstermin, in der L-Sache auf das Kapital zugeteilt werden könnte.



    ist allerdings schnell mit dem Hinweis auf normalerweise noch offene laufende Zinsen nachrangiger Rechte beantwortet.

  • B-J ist zuzustimmen: an die Stelle der Grundschuld tritt als Surrogat der Anspruch gegen die Zwangsverwaltungsmasse.

    Die Minderanmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren zu vergessen, kann im parallelen Zwangsverwaltungsverfahren eine Zuteilung auf die Zinsen der nachrangigen Grundpfandrechtsgläubiger zur Folge haben.

    Als weiterer Grund, warum eine Minderanmeldung von Zinsen erfolgt, fiele mir nur noch ein, dass das Verfahren nach § 158 ZVG zu umständlich ist, vielleicht ja auch für den Gläubiger.

  • Ich rufe das Thema mal neu auf.

    Im K-TP hat der betr. Gläubiger (III/1) lediglich das Kapital geltend gemacht, auf sonstige Nebenleistungen und Zinsen wurde verzichtet bzw. minderangemeldet. Es erfolgte entsprechende (Voll-)befriedigung. III/2 wurde lt. GB (ohne Anmeldung) ebenfalls voll mit lfd.Zinsen und Kapital befriedigt. III/3 erhielt Teilzahlung auf Kapital (ebenfalls Minderanmeldung/ Verzicht NL und Zi).

    Der L-TP enthält III/1 - III/4 mit lfd. Zinsen. Es erfolgten keinerlei Anmeldungen zum Termin. Der Zwangsverwalter hat jetzt in der Endabrechnung ca. 300 EUR zur Restauskehr. III/1 "benötigt" das Geld nicht mehr, sein Verfahren sei abgeschlossen, der Verw. soll an Schuldner auszahlen.

    Ich habe bei Schneider gefunden, dass der Gläubiger formlos auf eine Zuteilung von Zinsen verzichten kann. Soweit so gut, aber wem steht das Geld zu?

    dem Schuldner wegen Verzicht oder rückt III/3 lt. TP nach?

    Muss ich den L-TP jetzt noch ändern?

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