Rechtsnachfolgeklausel i.V.m. zweiter vollstreckbarer Ausfertigung

  • Hallo zusammen,

    klar, das solche Akten immer zum Wochenende auftauchen :mad:! Die Kollegin, die ich fragen könnte, hat für drei Wochen Urlaub ... :mad::mad:
    Folgendes Problem:

    Die Bank C hat mit Schreiben vom 18.02.2008 beantragt eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Die erste vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde von 1956 (!) ist trotz intensiver Suche nicht mehr auffindbar.

    Mit Schreiben vom 12.03.2008 will meine SE zur Bearbeitung des Antrages eidesstattlich versichert wissen, was unternommen wurde um die verloren gegangene Grundschuldbestellungsurkunde zu finden. Außerdem wird um Übersendung eines unbeglaubigten Grundbuchauszuges über das AG xy gebeten, um das Datum und die UR-Nr. des Notars zu erhalten.

    Mit Schreiben vom 17.03.2008 kommt die unbeglaubigte Abschrift des Grundbuchauszuges, Kopien der Grundschuldbestellungsurkunde und die erforderte eidesstattliche Versicherung.

    Die Urkunde sollte jetzt dem Eigentümer zugestellt werden, um Vollstreckungsmaßnahmen einleiten zu können. Eventuell ist die erste vollstreckbare Ausfertigung versehentlich vernichtet worden.

    Am 09.04.2008 teilt meine SE mit, dass die Anhörungsfrist ohne Eingabe des Schuldners abgelaufen ist. In dem Schreiben vom 17.03.2008 hat die Bank C die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen erwähnt. Als Gläubigerin ist in der Urkunde die Bank A angegeben. Eine Rechtsnachfolge auf die Bank C sei nicht ersichtlich. :confused:
    Ggf. müsste gem. §727 ZPO eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt werden. Die Rechtsnachfolgeklausel ist durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.
    Die Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung wird zunächst zurückgestellt.

    Die Bank C schreibt am 28.04.2008, dass sich die Rechtsnachfolge aus dem Grundbuchauszug, den sie mit übersendet, ergibt. Die Abtretung der Rechte wurde am 10.02.1994 grundbuchrechtlich vollzogen. Es wird nunmehr um Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung gebeten.

    Dann wurde mir die Akte vorgelegt. Ich muss vielleicht noch erwähnen, dass die Grundschuld zwischenzeitlich von der Bank A an die Bank B abgetreten war, die diese dann an die Bank C abgetreten hat. Was immer auch grundbuchrechtlich vollzogen wurde.

    Ich bin etwas verwirrt, da ich so was noch nicht hatte. Ist nicht § 799 ZPO anwendbar?
    Muss ich wirklich zunächst eine Rechtsnachfolgeklausel erteilen, obwohl die Bank doch nur eine zweite vollstreckbare Ausfertigung will? :gruebel:
    Danke für jeden Mitgedanken!

  • § 799 ZPO setzt erstmal überhaupt die Erteilung einer RNF-Klausel für den Gläubiger voraus, ebenso ist deren Zustellung an den Schuldner nach § 750 Abs. 2 ZPO weiterhin obligatorisch. Lediglich die Nachweisurkunden müssen, wenn es ein Fall des § 799 ZPO ist, nicht zugestellt werden.

    Haben wir ein Buchrecht oder ein Briefrecht?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Mag ja sein, dass es am bevorstehenden Wochenende liegt:
    Muss nicht schon bei Erteilung der ersten vollstreckbaren Ausfertigung die Rechtsnachfolge geprüft worden sein?
    Bin ich auf dem Holzweg?

  • Dann würde ich konkludent einen Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung für den RNF darin sehen.

    Es ist durch Bank C der Nachweis in Form eines (aktuellen) beglaubigten Grundbuchauszugs zu führen, der in der RNF-K als Nachweisurkunde expressis verbis zu benennen ist.
    Ein Nachweis der RNF für den persönlichen Anspruch kann mittels GB-Auszug nicht geführt werden. Also ist nur eine dingliche RNF-K zu erteilen.

    Bis du der Ansicht, dass kein (konkludenter) Antrag auf Erteilung einer RNF-K vorliegt, ist der Antrag zurückzuweisen, da dann Bank C nicht aktiv (noch passiv) für eine Antrag auf Erteilung einer weiteren VA legitimiert ist.

    That´s ZPO.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Oh, man. Es war eine anstrengende Woche!:oops:
    Wie müsste eine solche dingliche RNF-Klausel aussehen? Vorschläge?
    Wie kann die persönliche RNF nachgewiesen werden?

  • Habe ich mit der Bank C schon diskutiert:
    Es kann lediglich die Abtretung von Bank B auf Bank C vorgelegt werden.
    Die Abtretung von Bank A auf Bank B ist angeblich nicht (mehr)vorhanden, wurde mir gesagt.

  • "Vorstehende Ausfertigung für den Rechtsnachfolger wird der Bank C als Rechtsnachfolgerin der Bank A (und Bank B) wegen der dinglichen Ansprüche zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.

    Die Rechtsnachfolge wurde nachgewiesen durch Vorlage des beglaubigten Grundbuchauszugs, AG A-Stadt, Grundbuchamt, Blatt 2125 vom 01.07.2008.

    A-Stadt, den 18.07.2008

    Klausel, Rpflin"

    Wenn die persönliche RNF derzeit nicht von A über B auf C mittels öfftl. (begl.) Urkunden nachgewiesen werden kann, gibt es mehrere Möglichkeiten:
    1. Zugeständnis der pers. RNF durch Bank A und den Schuldner!
    2. Klauselklage.
    3. Nachbeurkundung / -beglaubigung der Abtretung von A auf B
    4. ....?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Die Abtretung von Bank A auf Bank B ist angeblich nicht (mehr)vorhanden, wurde mir gesagt.



    Falls die Abtretung im GB eingetragen worden ist, könnte doch bei den Grundakten was zu finden sein.



    Würde ich auch so formulieren.

    Zitat von Tommy

    Wenn die persönliche RNF derzeit nicht von A über B auf C mittels öfftl. (begl.) Urkunden nachgewiesen werden kann, gibt es mehrere Möglichkeiten:
    1. Zugeständnis der pers. RNF durch Bank A und den Schuldner!
    2. Klauselklage.
    3. Nachbeurkundung / -beglaubigung der Abtretung von A auf B
    4. ....?



    ... falls sich aus den Grundakten nichts anderes ergeben sollte.

  • Die Abtretungserklärung von A auf B müsste eigentlich bei den Grundakten sein, da Buchrecht. Da sollte Bank C mal stöbern und sich eine beglaubigte Abschrift geben lassen.

    Es ist ja deren Problem den Nachweis zu führen und die entstehenden Kosten zu tragen. :D

  • Aha!:)
    Ich glaube der Knoten ist geplatzt(vielleicht liegt's auch daran, dass ich mich am Wochenende mit ganz anderen Dingen beschäftigt habe),
    vielen Dank für die Hilfe!:daumenrau

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