Übertragung des Aneignungsrechtes nach Verzicht

  • Verzicht auf Eigentum an einem Grundstück ist im GB eingetragen.
    Lt. HRP Randnr. 1033 kann das aneignungsberechtigte Bundesland sein Aneignungsrecht übertragen. Frage ist: in welcher Form?
    Lt. HRP in der Form des § 925 BGB, nach Palandt -Kommentierung zu § 928 BGB- ist dies jedoch streitig.
    Irgendwelche Gerichtsentscheidungen werden nicht zitiert, habe ich auch nicht bei beck-online gefunden.
    Wisst ihr mehr? Wie habt ihr diese Fälle gehandhabt? Reicht nicht eine Übertragungserklärung der zuständigen Behörde mit Dienstsiegel aus?
    Stehe zum 1. Mal vor dieser Frage

  • Ich erkenne aus der mit zur Verfügung stehenden Literatur nicht, dass das Erfordernis der Form des § 925 BGB noch streitig wäre. Alle nachfolgenden Fundstellen bejahen dieses Formerfordernis: Palandt/Bassenge § 928 Rn.4; Erman/Lorenz § 927 Rn.13 und § 928 Rn.9; MüKo/Kanzleiter § 928 Rn.12; Soergel/Stürner § 928 Rn.12; Staudinger/Pfeifer § 928 Rn.20; Prütting/Huhn § 928 Rn.6; Schöner/Stöber Rn.1033; KEHE/Munzig § 20 Rn.38.

    Soweit ich sehe, wurde die Ansicht von der Formlosigkeit der Übertragung zuletzt in der 12. Auflage des Soergel vertreten. In der 13. Auflage, siehe oben, wurde diese Ansicht aber aufgegeben.

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