Verzicht auf Eigentum an einem Grundstück ist im GB eingetragen.
Lt. HRP Randnr. 1033 kann das aneignungsberechtigte Bundesland sein Aneignungsrecht übertragen. Frage ist: in welcher Form?
Lt. HRP in der Form des § 925 BGB, nach Palandt -Kommentierung zu § 928 BGB- ist dies jedoch streitig.
Irgendwelche Gerichtsentscheidungen werden nicht zitiert, habe ich auch nicht bei beck-online gefunden.
Wisst ihr mehr? Wie habt ihr diese Fälle gehandhabt? Reicht nicht eine Übertragungserklärung der zuständigen Behörde mit Dienstsiegel aus?
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