Verfügung von Todes wegen - Auslegung !

  • Hallo,

    ich hatte gestern eine Akte vorliegen in der es um die Testamenseröffnung nach der Ehefrau ging (Ehemann vorverstorben). Da eine Verfügung von Todes weges vorliegt, weiß ich, dass ich damit sowieso nichts mehr zu tun habe (jetzt Richterakte), aber mich interessieren eure Ansichten.

    Fall:
    - Ehemann (vorverstorben) war in zweiter Ehe mit der Erblasserin verheiratet und hatte aus der ersten Ehe 4 Kinder.
    - Erblasserin war nun auch in zweiter Ehe verheiratet (mit dem Vorverstorbenen).
    - Aus der ersten Ehe hat die Erblsserin 2 Kinder.
    - Beide zusammen haben noch ein gemeinsames Kind.

    Ehepaar hatte eine Verfügung von Todes wegen errichtet in der es hieß:
    §1 Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.
    §2 Erben des Letztversterbenen sind unsere Kinder.

    Nach dem Tod des Ehemannes wurde ein Erbschein ausgestellt, in der die Ehefrau Alleinerbin wurde - kein Problem!!!

    Jetzt mein Problem, wie sieht der Erbschein nach der Ehefrau aus? Auslegung des Testamentes!!! Sind alle 7 Kinder gemeint oder meinten die Eheleute nur das gemeinsame Kind??? Wie seht ihr es?

  • Ohne jetzt Kommentare etc. zu wälzen, eine Meinung aus dem "juristischen Bauch" heraus:
    die Eheleute wollten alle ihre Kinder gleich behandeln, also jeweils 1/7.

    Aber wie so oft:
    auslegungsfähig und der "echte Wille" ist zu erforschen ;)

  • Wurde das Testament vor oder nach der Geburt des gemeinsamen Kindes errichtet?

    Wenn die Auslegung ergibt, dass alle sieben Kinder Erben sein sollten, ergibt sich ein Pflichtteilsproblem. Die drei Kinder der Erblasserin hätten kraft Gesetzes zu je 1/3 geerbt, bekommen aber nur je 1/7, obwohl ihr Pflichtteilsanspruch je 1/6 beträgt. Die Differenz zwischen 1/7 und 1/6 können diese drei Kinder nach § 2305 BGB als Zusatzpflichtteil verlangen. Sie erhalten also wirtschaftlich im Ergebnis je 1/6 und die restliche Hälfte teilen sich die vier Kinder des Ehemannes zu je 1/8. An den Erbquoten zu je 1/7 ändert das aber nichts.

  • Wenn zum Zeitpunkt des Testaments dass gemeinsame Kind schon geboren war, wäre ich bei der Auslegung wohl zu dem Ergbenis gekommen, dass nur deren gemeinsames Kind gemeint gewesen sein muss. Dahin schien mir auch Eisprinzessins Frage zu zielen. Was haben denn die Kinder aus der jeweils 1. Ehe miteinander zu tun? Aber letztlich ist auch "jeder 1/7" gut vertretbar, wenn der Antrag und die Anhörung das hergeben.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • sehe es wie cm - da wir nicht mehr wissen, ist erstmal beides möglich - alle kinder oder nur das gemeinsame (der plural könnte auch nur bedeuten, dass die eheleute dachten, es könnten ja noch mehr kinder kommen). da wird der antragsteller noch näheres zu vortragen müssen...

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Das Testament wurde nach der Geburt des gemeinsamen Kindes errichtet.

    Ich danke euch für die vielen Anregungen und Gedankenanstöße!

    :dankescho:2danke

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