Ich habe demnächst eine Erbteilsübertragung zu beurkunden, Erbengemeinschaft besteht aus 4 Mitgliedern. Es soll wohl alles auf einen übertragen werden. Bei einem anderen Notar ist bereits eine Erbteilsübertragung gemacht worden, sodass das Grundbuch in Abteilung 1 berichtigt ist. Überraschenderweise sind die auf den Erblasser lautenden Eigentümergrundschulden nicht berichtigt worden. Mein Anruf beim Grundbuchamt führte (natürlich) zu der (in überheblichem Ton geäußerten) Aussage, es sei nicht beantragt worden.
Nur: Ich habe ca. 10 Formularbücher durchgeschaut, und in jedem heißt es (sinngemäß): Es wird beantragt, das Grundbuch wie aus dem Erbschein ersichtlich zu berichtigen (wenn man eine Zwischeneintragung der ursprünglichen Erbengemeinschaft will). Eine Beschränkung auf Abteilung I ist keineswegs enthalten. Ein solcher Antrag ist so auszulegen, dass das gesamte Grundbuch zu berichtigen ist (das Mindeste wäre eine Nachfrage des GBA, meinetwegen auch in Form einer Zwischenverfügung). Die Beschränkung auf Abteilung I ist willkürlich (warum nicht nur die Eigentümergrundschulden oder nur eine davon, wenn schon?).
Wenn der Kollege bewusst einen eingeschränkten Antrag gestellt hat (ich lasse mir die Urkunde zukommen), dann ist der Fall natürlich klar. Was mache ich aber, wenn das GBA, wie von mir beschrieben, aus meiner Sicht falsch gehandelt hat? Weise ich auf den unerledigten Antrag hin, oder stelle ich vorsorglich noch einmal unter Bezugnahme auf die in den Grundakten befindliche andere Übertragung auch die Berichtigung?
Ersteres ist richtig, ich fürchte aber, der Rechtspfleger wäre beleidigt; letzteres riskiert (z. B. bei einem Wechsel des Rechtspflegers) einen doppelten Antrag und Verzögerungen.
Danke für alle Praxistipps.
Gruß
Micha