Erbteilsübertragung/Berichtigung ETGrundschulden

  • Ich habe demnächst eine Erbteilsübertragung zu beurkunden, Erbengemeinschaft besteht aus 4 Mitgliedern. Es soll wohl alles auf einen übertragen werden. Bei einem anderen Notar ist bereits eine Erbteilsübertragung gemacht worden, sodass das Grundbuch in Abteilung 1 berichtigt ist. Überraschenderweise sind die auf den Erblasser lautenden Eigentümergrundschulden nicht berichtigt worden. Mein Anruf beim Grundbuchamt führte (natürlich) zu der (in überheblichem Ton geäußerten) Aussage, es sei nicht beantragt worden.

    Nur: Ich habe ca. 10 Formularbücher durchgeschaut, und in jedem heißt es (sinngemäß): Es wird beantragt, das Grundbuch wie aus dem Erbschein ersichtlich zu berichtigen (wenn man eine Zwischeneintragung der ursprünglichen Erbengemeinschaft will). Eine Beschränkung auf Abteilung I ist keineswegs enthalten. Ein solcher Antrag ist so auszulegen, dass das gesamte Grundbuch zu berichtigen ist (das Mindeste wäre eine Nachfrage des GBA, meinetwegen auch in Form einer Zwischenverfügung). Die Beschränkung auf Abteilung I ist willkürlich (warum nicht nur die Eigentümergrundschulden oder nur eine davon, wenn schon?).

    Wenn der Kollege bewusst einen eingeschränkten Antrag gestellt hat (ich lasse mir die Urkunde zukommen), dann ist der Fall natürlich klar. Was mache ich aber, wenn das GBA, wie von mir beschrieben, aus meiner Sicht falsch gehandelt hat? Weise ich auf den unerledigten Antrag hin, oder stelle ich vorsorglich noch einmal unter Bezugnahme auf die in den Grundakten befindliche andere Übertragung auch die Berichtigung?

    Ersteres ist richtig, ich fürchte aber, der Rechtspfleger wäre beleidigt; letzteres riskiert (z. B. bei einem Wechsel des Rechtspflegers) einen doppelten Antrag und Verzögerungen.

    Danke für alle Praxistipps.
    Gruß
    Micha

  • Ich habe demnächst eine Erbteilsübertragung zu beurkunden, Erbengemeinschaft besteht aus 4 Mitgliedern. Es soll wohl alles auf einen übertragen werden. Bei einem anderen Notar ist bereits eine Erbteilsübertragung gemacht worden, sodass das Grundbuch in Abteilung 1 berichtigt ist. Überraschenderweise sind die auf den Erblasser lautenden Eigentümergrundschulden nicht berichtigt worden. Mein Anruf beim Grundbuchamt führte (natürlich) zu der (in überheblichem Ton geäußerten) Aussage, es sei nicht beantragt worden.


    Und hier ist sowohl das Posting als auch meine Antwortbereitschaft für mich persönlich beendet.

  • Das darf man nicht so eng sehen. Der Kollege hat sich eben geärgert und es soll ja auch Rechtspfleger geben, die sich des beschriebenen Tones befleißigen. Übrigens gibt es auch solche Notare, aber weniger Notarinnen.;)

  • Mein Gott, ich habe doch niemanden angegriffen. Nur weil Du Rechtspfleger bist, heißt es doch nicht, dass sich Kollegen von Dir nicht daneben benehmen können? Mir ist durchaus bewusst, dass Überheblichkeit eher auf Notarseite verbreitet ist; aber generell bin ich der Meinung, dass Überheblichkeit generell nicht weiterführt.

  • Mein Gott, ich habe doch niemanden angegriffen. Nur weil Du Rechtspfleger bist, heißt es doch nicht, dass sich Kollegen von Dir nicht daneben benehmen können? Mir ist durchaus bewusst, dass Überheblichkeit eher auf Notarseite verbreitet ist; aber generell bin ich der Meinung, dass Überheblichkeit generell nicht weiterführt.


    Mit "mein Gott" fühle ich mich zwar nicht angesprochen, aber: Dann hättest Du das "natürlich" im Startposting weglassen sollen. Und nun gebe ich zurück zur Eisprinzessin. :)

  • Was die Briefrechte angeht, ist der Rechtspfleger im Recht. Die Briefe hätten nämlich zur Berichtigung nach § 41 GBO vorgelegt werden müssen. Da sie nicht vorgelegt wurden, musste der Rechtspfleger davon ausgehen, dass die Rechte außerhalb des Grundbuchs abgetreten worden sein könnten. Wie Du selbst sagst, sind die Briefe aber nicht vorhanden. Die Grundbuchberichtigung hätte also insoweit ohnehin nicht erfolgen können.

    Auch für die Buchrechte stimme ich dem Rechtspfleger zu. Bei der Antragstellung ist genau zu bezeichnen, was berichtigt werden soll. Das ist offenbar unterblieben. Man kann dem Rechtspfleger keinen Strick daraus drehen, dass er die beantragte Grundbuchberichtigung "wie aus dem Erbschein ersichtlich" nur auf die Abteilung I bezogen hat. Stelle insoweit einen neuen Antrag unter Hinweis auf den bereits beim Grundbuchamt vorliegenden Erbschein und die Sache ist vom Tisch. Und wegen der Briefe musst Du Dich kümmern.

  • Auch für die Buchrechte stimme ich dem Rechtspfleger zu. Bei der Antragstellung ist genau zu bezeichnen, was berichtigt werden soll. Das ist offenbar unterblieben. Man kann dem Rechtspfleger keinen Strick daraus drehen, dass er die beantragte Grundbuchberichtigung "wie aus dem Erbschein ersichtlich" nur auf die Abteilung I bezogen hat.



    So seh ich das auch.

    Manche Notare machen es sich da zu einfach. Eine genauere Antragstellung wäre für uns oft sehr hilfreich...

    Da hab ich es bei "meinen" Notaren aber (meistens) sehr gut getroffen. Da ist genau bezeichnet, welche Anträge gestellt werden sollen...
    Wenn dann was fehlt oder unklar ist, genügt schon ein Anruf, ein kurzer Vermerk und die Antragstellung ist erledigt und die Akte vom Tisch...

  • Manche Notare machen es sich da zu einfach. Eine genauere Antragstellung wäre für uns oft sehr hilfreich...



    ... und auf diese Weise wird dem Rechtspfleger die Sucherei erspart und er kann dafür mehr Akten bearbeiten!

  • Manche Notare machen es sich da zu einfach. Eine genauere Antragstellung wäre für uns oft sehr hilfreich...



    ... und auf diese Weise wird dem Rechtspfleger die Sucherei erspart und er kann dafür mehr Akten bearbeiten!



    :zustimm:

    Zumal ich im vorliegenden Fall, wenn in der Antragstellung weder etwas zu den Buch- noch zu den Briefrechten gesagt wird und ich aus dem Grundbuch ersehen kann, dass es sich zumindest teilweise um Briefrechte handelt und mir keine Briefe vorgelegt werden, davon ausgehe, dass eben keine Berichtigung der EGS erfolgen soll...

  • Wie rpfl_nds. Keine Briefe ==> Berichtigung der Briefrechte offenbar schon mal nicht gewollt ==> Buchrechte dann wohl auch nicht ==> nur Abt. I., wäre jetzt meine Gedankenkette gewesen. Die Alternative wäre bei weiter Auslegung eine Zwischenverfügung gewesen...

    Hinzu kommt, dass es (zumindest hier) reichlich unüblich ist, in Abt. III etwas zu berichtigen, denn das kostet (im Gegensatz zu Abt. I, wo ja § 60 IV KostO gelten kann).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wie rpfl_nds. Keine Briefe ==> Berichtigung der Briefrechte offenbar schon mal nicht gewollt ==> Buchrechte dann wohl auch nicht ==> nur Abt. I., wäre jetzt meine Gedankenkette gewesen. Die Alternative wäre bei weiter Auslegung eine Zwischenverfügung gewesen...

    Hinzu kommt, dass es (zumindest hier) reichlich unüblich ist, in Abt. III etwas zu berichtigen, denn das kostet (im Gegensatz zu Abt. I, wo ja § 60 IV KostO gelten kann).


    :zustimm:

  • Auch bei uns würde ohne ausdrücklichen Hinweis auf Abt. III bei der beantragten Berichtigung nur Abt. I berücksichtigt werden. Im Alltagstrott kommt bei uns glaube ich keiner auf die Idee, bei der Berichtigung auf Grund Erbfolge woanders als in Abt. I nachzusehen (auch wenn es streng genommen wohl nicht ganz sauber ist).

    Zum Nebenthema:
    Bei mir macht der Ton die Musik. Bei einer vernünftig vorgebrachten Frage kann ich auch durchaus freiwillig dem Fragenden folgen (und einen wie eingangs geschildert ev. unvollständig erledigten Antrag dann doch vollständig erledigen).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bezüglich der Briefrechte sind wir uns einig; bzgl. der Buchrechte bin ich der Auffassung, dass die Formulierung "das Grundbuch...zu berichtigen" auf das gesamte Grundbuch bezogen ist. Anderenfalls könnte der Rechtspfleger auch nur die Grundschulden berichtigen und sagen, es sei nicht klar gewesen, dass sich der Antrag auf Abteilung III und nicht auf Abteilung I bezogen habe.
    Ein sachlicher Grund dafür, einen auf "das Grundbuch" bezogenen Antrag nur auf Abteilung I, nicht aber auf Abteilung III zu beziehen, leuchtet mir nicht ein. Gewiss sind Eigentümergrundschulden selten und in der Mehrzahl der Fälle wird nur Abteilung I berichtigt; aber der Antragsteller kann nicht wissen, was in dem jeweiligen Grundbuchamt üblich ist und es darf ihm daher nicht zum Nachteil gereichen.

    Das Argument gemäß § 60 Abs. 4 KostO finde ich grundsätzlich gut; es dürfte aber dann keine Rolle mehr spielen, wenn der Antrag mehr als zwei Jahre nach dem Erbfall gestellt wird.

    Selbstverständlich sollte ein Notar den Antrag auch nach meiner Rechtsmeinung zur Klarstellung ausdrücklich mit Bezug auch auf Abteilung III formulieren, um derartige Unklarheiten zu vermeiden. Genau wie ein guter Anwalt im Interesse der Mandanten dem Richter klare Anträge und Schriftsätze als "Service" liefern sollte, sollte der Notar dasselbe gegenüber dem Rechtspfleger tun.

    Danke für alle Antworten und beste Grüße
    Micha

  • Eigentümer(brief)grundschulden sind hier alles andere als selten. Die Eigentümer würden sich indes "bedanken", wenn wir die jedesmal (kostenpflichtig) berichtigten, obwohl es aus keinem Grunde notwendig wäre. Und auch nach den zwei Jahren kostet die Berichtigung in Abt. III extra.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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