• Die Pfändung ist unwirksam und die Verstrickung bleibt. Und nun verlangt ein Arbeitgeber oder sonst jemand, dass die Pfändung aufgehoben werden soll. Oder was meinst Du sonst.

    Zu § 114 Abs. 3 InsO ist mir nichts bekannt. Ich betrachte die Pfändungen auch als erledigt.

    Ich würde § 89 Abs. 3 InsO für anwendbar halten, weil ein Insolvenzgläubiger vollstreckt, der es nach § 89 Abs. 1 InsO nicht mehr darf.

  • Die Pfändung ist unwirksam und die Verstrickung bleibt. Und nun verlangt ein Arbeitgeber oder sonst jemand, dass die Pfändung aufgehoben werden soll. Oder was meinst Du sonst.



    Der Schuldner will, dass die Pfändung "aufgehoben" wird. Ich kann doch aber nicht über etwas entscheiden, was Kraft Gesetzes unwirksam ist. :gruebel:

  • Die Pfändung ist unwirksam und die Verstrickung bleibt. Und nun verlangt ein Arbeitgeber oder sonst jemand, dass die Pfändung aufgehoben werden soll. Oder was meinst Du sonst.



    Der Schuldner will, dass die Pfändung "aufgehoben" wird. Ich kann doch aber nicht über etwas entscheiden, was Kraft Gesetzes unwirksam ist. :gruebel:



    Sehe ich auch so. Wenn man wollte, könnte man allenfalls einen klarstellenden Feststellungsbeschluß machen. Das hilft dem Schuldner beim Drittschuldner öfters mal, wenn der sich weigert, den Gesetzestext zur Kenntnis zu nehmen.

  • Na ja, man könnte sich auch auf den Standpunkt stellen, dass die Verstrickung bleibt und deswegen der Beschluss formal aufgehoben werden muss (s. § 836 Abs. 2 ZPO).

    So wird es jedenfalls von Prof. den Arbeitgebern beigebracht (halte ich aber für übertrieben). Soll doch mal einer klagen....

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