Eröffnungsvermerk vergessen

  • Hallo

    Ich habe hier gerade ein, bei einem auswärtigen Gericht eröffnetes notarielles Testament auf den Tisch bekommen. Mir ist dabei aufgefallen, dass der Eröffnungsvermerk auf dem Testament fehlt, d.h. lediglich die Eröffnung nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten darauf vermerkt ist (jetzt ist aber der Längstlebende verstorben; EÖ-Protokoll ist auch da).

    Kann ich das jetzt selbst nachholen, oder muß ich das dem Kollegen, der es eröffnet hat, zurückschicken? :gruebel: Wie macht ihr das praktisch?

    Danke im Vorraus.

  • Wir hatten hier einmal den Fall, dass das Eröffnungsgericht bewusst keinen Eröffnungsvermerk angebracht hat, weil "dies dort generell nicht üblich ist". Das war für uns zwar ungewohnt, aber letztlich nicht zu beanstanden, da der Eröffnungsvermerk nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

  • Wir hatten hier einmal den Fall, dass das Eröffnungsgericht bewusst keinen Eröffnungsvermerk angebracht hat, weil "dies dort generell nicht üblich ist". Das war für uns zwar ungewohnt, aber letztlich nicht zu beanstanden, da der Eröffnungsvermerk nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.



    Genauso ist es.

    Der Eröffnungsvermerk auf dem Testament ist nicht zwingend bundesrechtlich vorgeschrieben. Wo das für die einzelnen Bundesländer steht, weiß ich nicht...
    Wir machen jedenfalls immer einen, obwohl wir nicht müssen (es gibt Kollegen, die stempeln gern :gruebel: :D)...

  • :meinung:

    Wie machen bei uns am Gericht immer einen Eröffnungsvermerk auf das Testament. Aber ich habe auch schon in älteren Akten gesehen, dass der Vermerk nicht drauf war. Auf Nachfrage sagte man mir, dass der Vermerk keine Pflicht ist und die Eröffnung trotzdem wirksam ist.

  • Ich würde das Testament nicht zurückschicken, damit der Kollege den Eröffnungsvermerk ggfs. nachholt. Im Zweifel schickt er es nämlich nur ohne Stempelaufdruck zurück mit dem Hinweis auf den zwar zweckmäßigen, aber nicht notwendigen Stempel. Was gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, kann ich auch nicht erzwingen.

  • Hab grad die Nachlasssachen übernommen und auch nicht geahnt, dass es Gerichte gibt, die den Vermerk weglassen, aber das scheint die Ausnahme zu sein. Wir machen den weiterhin drauf. Wüsste auch nicht, warum ich das nicht machen soll: Macht auf dem Original deutlich, dass das NL-Gericht das gesehen und eröffnet hat. Das würde man sonst nur am Protokoll erkennen und die finde ich - mit unsrer Software erstellt - nicht wirklich so übersichtlich und inhaltsreich... Und eine Arbeitsersparnis ist das ja nun auch nicht: den Stempel da draufdrücken und unterschreiben? Aber jeder so wie er mag.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Am einfachsten wäre es, wenn man den Eröffnungsvermerk selbst nachträglich anbringt und schreibt „Vom Nachlassgericht ... eröffnet am ...“ Das habe ich schon mal so gesehen und fand das eigentlich ganz praktisch.

  • Diese Lösung gefällt mir am besten. So kann man die Sache "ordentlich" abschließen ohne dem Kollegen/der Kollegin auf die Füße treten zu müssen. Gute Idee. Werde ich mir merken.

    Was ist, wenn ihr einen offensichtlichen Schreibfehler im Eröffnungsprotokoll entdeckt; hier: Sterbedatum des Erblassers falsch!?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Am einfachsten wäre es, wenn man den Eröffnungsvermerk selbst nachträglich anbringt und schreibt „Vom Nachlassgericht ... eröffnet am ...“ Das habe ich schon mal so gesehen und fand das eigentlich ganz praktisch.



    :)

    Diese Konstellation habe ich heute zum 1. Mal in 2 1/2 Jahren Nachlassgericht gehabt und habe es auch so gemacht.

  • Bei Fehlern im Eröffnungsprotokoll (wenn sie mir denn auffallen ;)) schicke ich die Unterlagen wieder zurück mit der Bitte um Berichtigung.
    Fehlerhafte Eröffnungsprotokolle bringen bei eifrigen Bankmitarbeitern pp. häufig Probleme für die Erben, die man am Besten gleich vermeidet.
    Die Beteiligten haben im Erbfall schon genug Bürokratie zu bewältigen.
    Aus diesem Grund bin ich auch besonders sorgfältig, was die Bezeichnung der Beteiligten im Erbschein betrifft.

  • Bei Fehlern im Eröffnungsprotokoll (wenn sie mir denn auffallen ;)) schicke ich die Unterlagen wieder zurück mit der Bitte um Berichtigung.



    Hier ging es ja nicht um ein inhaltlich fehlerhaftes EP sondern um einen fehlenden Eröffnungsvermerk auf dem Testament.

    Bei den Gerichten, die sich mangels gesetzlicher Grundlage weigern, einen Eröffnungsvermerk auf das Testament zu setzen, wirst du dabei nicht weiter kommen... (hatte ich bisher allerdings nur 1x - war es nicht AG Bremen oder so ?). Ich bin dann wie in #9 beschrieben verfahren.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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