öffentliche Zustellung + § 106 ZPO

  • Hallo,
    im moment ist echt wieder Murkenzeit :gruebel:.
    Eine kleine Frage zu der ich, trotz Suche keine Antwort gefunden habe.
    Ich versuche nun schon seit langerem einen KFA mit der Aufforderung gem. § 106 ZPO an den Beklagten zu übersenden. Der Beklagte muss 2/3 tragen und wurde nicht anwaltlich vertreten.
    Nun haben wir den Ermittlungsdienst der EMA hingeschickt und die senden mir die Auskunft zurück mit dem Vermerk: lt. Ermittlungsdienst keine Beschriftung am Briefkasten.
    Das sagt mir aber noch nicht, ob der da nicht doch wohnt?
    Was kann ich jetzt noch versuchen. Ich finde Aufenthaltsermittlungen seitens der Polizei für einen Kostenausgleichungsantrag ein bisschen übertrieben.
    Und falls der Bekl. verschwunden wäre was würdet ihr machen... öffentliche ZU des KFA --> Fristablauf --> Auslgeichung oder gleich KFB (mit der Angabe, der Beklagte konnte nicht aufgefordert werden, da keine zustellungsfähige Anschrift) und öffentliche ZU des KFB?

    Ich danke euch jetzt schon für alle Tipps.. was würde ich nur ohne euch machen :)
    Gruß,
    das Flöckchen

  • Ich würde, wenn der Bekl. absolut nicht zu ermitteln ist, jetzt den Ausgleich machen, dem KFB den Antrag beifügen und dann zustellen. Die Zustellung auf Antrag auch öffentlich.
    Da der Bekl. noch nichts beantragt hat, kann er das ja nachholen und im Wege der Nachliquidation müsste ein weiterer KFB ergehen (so denn jemals ein Antrag kommt :cool:).

  • Warum ermittelst Du denn die Anschrift? Wenn der Ausgleichungsantrag nicht zugestellt werden kann, gibt es eine Rückbrief-Nachricht und es ist dann Sache der Gegenseite, die Anschrift zu ermitteln. Sie soll dann auch auf die öffentliche Zustellung kommen, falls nichts zu ermitteln ist. Das alles ist nicht Aufgabe des Gerichts.

  • Ich schließe mich 13 an. Du musst ja den Aufenthalt des Beklagten nicht von Amts wegen ermitteln, Du befindest Dich ja im Antragsverfahren. Also ist es Sache der Klägerseite, Dir die zustellfähige Anschrift des Beklagten mitzuteilen oder andernfalls die öffentliche Zustellung zu beantragen und die Voraussetzungen dafür darzulegen.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Warum ermittelst Du denn die Anschrift? Wenn der Ausgleichungsantrag nicht zugestellt werden kann, gibt es eine Rückbrief-Nachricht und es ist dann Sache der Gegenseite, die Anschrift zu ermitteln. Sie soll dann auch auf die öffentliche Zustellung kommen, falls nichts zu ermitteln ist. Das alles ist nicht Aufgabe des Gerichts.



    :meinung:

    Zivilrecht - Beibringungsgrundsatz - keine Ermittlung von Amts wegen!
    Wenn der KFA an den Beklagten nicht übersandt werden konnte, hat der Kläger für eine zustellfähige Anschrift zu sorgen bzw. ggf. Antrag auf öffentliche Zustellung zu stellen. Ansonsten wird die Akte auf Wv. 6 Monate gelegt und danach wech...

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