Verjährung

  • Liebe alle,

    Antragsteller hat im Mahnverfahren Widerspruch eingelegt. Wie lang ist mein Anspruch gehemmt bzw. wie lange habe ich Zeit, meine Anspruchsbegründung einzureichen? Laut § 204 Abs. 2 ZPO komm ich auf 6 Monate nach der letzten Amtshandlung.

  • ... hab mich verschrieben. Natürlich hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt .... Zweite Frage gleich noch dazu? Ab wann läuft dann die Frist, ab Einlegung/Zugang Widerspruch?

  • Wenn man jetzt noch wüsste was im § 204 II ZPO drinsteht ;)
    Irgendwie versteh ich deine Frage nicht wirklich. Wenn Widerspruch eingelegt wurde, wird die Sache automatisch an das im Mahnbescheid angegebene streitige Gericht abgegeben, sofern auch ein entspr. Antrag im MB gestellt wurde, dass nach Widerspruch die Sache abgegeben werden soll..... Sobald das streitige Gericht die Sache hat wird man aufgefordert binnen einer Frist den Anspruch zu begründen. Nur wenn gar nichts passiert gilt das Verfahren nach 6Monaten als erledigt....

  • Ja, sorry, hab mich bissel blöd ausgedrückt. Antragsgegner hat Widerspruch eingelegt und wir hatten nicht die automatische Abgabe an das streitige Verfahren angekreuzt. Nunmehr sind fast 6 monate vergangen und wir haben nichts gemacht. Jetzt fragen wir uns, wie lange die Verjährung durch den Mahnbescheid gehemmt bleibt. Wenn ich jetzt einen Antrag auf Durchführung des streitigen Gerichts stellen, ist damit doch alles wieder in Butter. Oder?

  • Das Mahnverfahren selbst ist ja noch nicht beendet (erst nach Abgabe an das streitige Gericht) - es ruht ja derzeit nur.
    Eine Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnverfahrens gem. § 204 I;II BGB endet 6 Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung (was es ja noch nicht gibt) oder anderweitigen Beendigung bzw. bei nicht Betreiben durch die Parteien mit der letzten Verfahrenshandlung. Ab Weiterbetreibung des Verfahrens beginnt die Hemmung erneut.
    Ich finde du hast deine Frage eigentlich schon selbst beantwortet ;) Letztlich müsse die Einrede der Verjährung sowieso durch den Gegner erhoben werden... Also würd ich hoppi galoppi Verfahren weiterbetreiben bzw. Abgabeantrag stellen !

  • Also würd ich hoppi galoppi Verfahren weiterbetreiben bzw. Abgabeantrag stellen !



    :zustimm:
    Abgabe an das Streitgericht beantragen und das Verfahren geht weiter. :)
    Das gleiche ist mit der Zahlung der weiteren Gerichtskosten. Es kommt ab und an vor, dass die Parteien nach MB-Zustellung versuchen sich außergerichtlich zu einigen und dann der Kläger z. B. nach einem Jahr die 2. Gerichtskostenhälfte bezahlt, damit das Mahngericht die Sache an das Streitgericht zur Fortführung des Rechtsstreits abgibt.

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