Abänderung Rubrum

  • Schon klar, aber es ändert nichts an der praktischen Handhabung. Unsereins ist sowohl - als auch von je her zuständig... wahrscheinlich zur Freude der SE. Es wurde bei uns noch nie anders gemacht und die SE sehen auch keine Zuständigkeit ihrerseits. Mich stört das auch nicht, zumal diese Fälle mehr als selten sind.

  • § 725 ZPO

    "... Der UrkB darf nach Lage des Falles abweichen und insb Änderungen kenntlich machen (klarstellende Zusätze) ...

    Zöller, ZPO, 26. Auflage § 725 Rd.-Nr. 1



    Gut, das kann man durchaus so auslegen.
    Allerdings kommt es darauf an, ob man der Ansicht folgt, dass die Namensänderung in die Vollstreckungsklausel gehört (UdG-Zuständigkeit) oder mit einem gesonderten Beschluss (sh. #10) klarzustellen ist (Rpfl.-Zuständigkeit). Bis jetzt kam es bei uns zur 1 x vor, dass eine Partei ausdrücklich darauf bestand die Namensänderung aufzunehmen, und da hat sich unser Rpfl. regelrecht darum gerissen. :D




  • Sofern ein klarstellender Vermerk über die Namensänderung angebracht werden soll (obwohl nicht erforderlich, s. o.), ist dieser Bestandteil der Vollstreckungsklausel. Also liegt die Zuständigkeit der Geschäftsstelle vor.

    Eines Beschlusses bedarf es nicht, da kein Fall des § 319 ZPO vorliegt.

  • Hallo zusammen,

    ich zu diesem Thema mal noch eine Frage: Welche Unterlagen laßt ihr euch bzw. eure Geschäftsstellen sich vorlegen, um so einen klarstellenden Vermerk an den Titel anzubringen?

    Bisher war das kein Problem bei uns. Gläubiger hat begl. Abschrift eines Auszuges vom Standesamt vorgelegt, dass Schuldner Familienname geändert hat und die SE hat (meist an den Vollstreckungsbescheid) einen entsprechenden Vermerk dran gebastelt.

    Jetzt kommt mir allerdings ein Gläubiger mit einem Auszug von so einer Detektei, aus der sich entnehmen läßt, dass der Schuldner jetzt anders heißt. also eigentlich steht da nur Frau Sowieso, geb. xy ist wohnhaft....

    Meine SE hat einen Urkundsnachweis angefordert, um den VB bzw. die Vollstreckungsklausel entsprechend zu berichtigen. Der Gläubiger stellt sich auf stur und sagt, das der Auszug von der Detektei bzw. eine Mitteilung des Einwohnermeldeamtes völlig ausreichend sei....

    Wie handhabt ihr das? Welche Unterlagen verlangt ihr?

  • Ich staune, dass eine Mitteilung des EMA nicht ausreichend sein soll. Auch eine GV-Nachricht habe ich zu meiner Zuständigkeitszeit schon als ausreichend angesehen. Nur Detektei hatte ich noch nicht...

  • Würde mir auch nicht ausreichen, also die Auskunft der Dedektei als Nachweis. Ich würde auf das Einreichen einer EMA bestehen.




    also einfache Mitteilung über neue Anschrift in der auch gleichzeitig der neue Name mitgenannt ist genügt oder eine richtige Bescheinigung zum Namen?

    Hier wird ja immerhin die Vollstreckungsklausel abgeändert...das kann doch nicht aufgrund einfacher auszüge oder mitteilungen erfolgen, in denen der neue name des schuldners zwar mit angegeben ist, aber keineswegs durch die ausgebende stelle amtlich bescheinigt wurde, wie es z.B. bei einem auszug vom standesamt der fall wäre...

  • Ich hab' auch nochmal eine Frage:
    Mahnverfahren: VB wurde erlassen; Einspruch; Abgabe ans PG
    streitiges Verfahren: Teil-Klage-Rücknahme (Antrag: den VB insoweit aufrecht zu erhalten, als der Bekl. xx € zu zahlen hat...); Mitteilung, dass Bekl. geheiratet hat (kein Nachweis); Urteil gegen Bekl. (neuer Name): "Der VB wird dahingehend aufrecht erhalte, dass der Bekl. xx € ...zu zahlen hat. Im Übrigen wird der VB aufgehoben und die Klage ... abgewiesen."
    Nun beantragt der Kl-V, das Passivrubrum des VB wie im Urteil zu ändern.
    Hiebei habe ich Bauchschmerzen, da ja der VB gar nicht mehr Vollstreckungstitel ist, sondern das Urteil. Das ändert ihn ja schließlich auch. :gruebel:
    (Außerdem gab es ja nie einen Nachweis für die Namensänderung. Und wenn, könnte der ja auch dem Vollstreckungsorgan vorgelegt werden.)

  • Wenn man den Richter nett bittet, so macht er sicher beide Berichtigungen in einem Beschluss.
    Denn der Richter kann die Entscheidungen des RPfl abändern, der RPfl. natürlich nicht die des Richters.
    Eigentlich wäre ordnungsgemäß für das Urteil der Richter und für den KFB der RPfl zuständig.

  • st679

    Nur die Heirat erfordert noch keine Rubrumsänderung. Ein Fall des § 319 ZPO ist hier nicht gegeben.

    Ein Klarstellungsvermerk kann, muss aber nicht angebracht werden.
    Denn wie du schon richtig ausgeführt hast, kann bei Vollstreckung dem Vollstreckungsorgan der Nachweis über die Namensänderung vorgelegt werden.
    Meiner Meinung nach dürfte dafür aber keine RPfl-Zuständigkeit gegeben sein.

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