Zuständigkeit einstweilige Einstellung

  • Irgendwie stehe ich gerade auf dem Schlauch:

    Es ist ein Anerkenntnisvorbehaltsurteil ergangen, Nachverfahren blieb vorbehalten. (Termin im Nachverfahren steht an.)
    Dann kam ein Antrag auf Einstellung der ZV aus dem Urteil => Richterin hat gegen SiLei eingestellt(§ 707 ZPO)
    Inzwischen ging KfA ein => KfB wurde erlassen.
    Nun liegt ein Antrag auf Einstellung der ZV aus dem KfB vor. Spontan habe ich die Sache auch der Richterin vorlegen lassen, sie hat die Sache aber wieder mir zugeschrieben.
    Ist da wirklich der Rpfl. zuständig?

    Zweite Frage: Ist die Einstellung der ZV aus dem KfB überhaupt noch erforderlich, wenn die ZV aus dem Urteil bereits eingestellt wurde? Eigentlich umfasst die Einstellung doch auch die Kostenentscheidung, so dass sie auch gleichzeitig für den KfB mitwirken müsste. Oder sehe ich das falsch?

  • Ist da wirklich der Rpfl. zuständig?


    Jein. Wenn man einen gesonderten, klarstellenden, Beschluss für die Einstellung der ZV aus dem KFB machen möchte, wäre hier der Rpfl. zuständig, jedoch hast du schon zutreffend geschrieben:

    Eigentlich umfasst die Einstellung doch auch die Kostenentscheidung, so dass sie auch gleichzeitig für den KfB mitwirken müsste.


    :daumenrau

    Kostenrecht ist Folgerecht, d. h. die Vollstreckung aus dem KFB beruht aus der zugrundeliegenden Kostenentscheidung (Anerkenntnisvorbehaltsurteil). Die richterliche Entscheidung über die Einstellung der ZV (mit SHL) aus dem Urteil greift somit auch für den KFB.
    Sollte aus dem KFB vollstreckt werden, muss das Vollstreckungsgericht unter Vorlage des Einstellungs-Beschluss des Prozessgerichts, die ZV gem. § 775 ZPO einstweilen einstellen.

  • Der KfB folgt immer der Entscheidung, die die Kostentragungspflicht enthält.

    Den Ausführungen von VIP ist daher nix mehr hinzuzufügen.

  • Aus welchem Grund solltest Du denn die ZV einstweilen einstellen? Mir fällt dazu nur der Fall ein, dass Rechtsmittel gegen den KFB eingelegt wurde. Das ist ja aber bei Dir nicht der Fall.

    Daher schließe ich mich VIP und UHU an.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Oder anders gesagt: KFV = Annexverfahren zur Hauptsache... :D. Wie die Vorpostings.
    Wenn in der Berufung eine KGE geändert wird, muss der KFB auch nicht extra aufgehoben werden, sondern er ist automatisch gegenstandslos.

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