hallo zusammen,
der kl.-vertr. möchte die klausel d. urteils u. d. kfb auf die erben des bekl. umschreiben lassen, diese haben jedoch d. annahme d. erbschaft angefochten, § 1954 BGB, somit treten die wirkungen des § 1957 I BGB ein.
kann ich den antrag aus diesem grund zurückweisen, oder muss ich sämtliche anfechtungserklärungen beifügen?
antrag klauselumschreibung / anfechtung § 1954 BGB
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bayernmichbeck -
25. Juli 2008 um 11:10
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Hat der Gläubiger denn einen Erbschein vorgelegt oder wie hat er die Rechtsnachfolge überhaupt nachgewiesen?
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Äh, muss nicht der Kläger unter Vorlage der Urkunden des § 727 ZPO (Erbschein) die Rechtsnachfolge auf Beklagtenseite nachweisen ?
Oder habe ich den Ausgangsfall falsch verstanden ? -
^^^^:strecker
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die ausschlagungsfrist war (lange...) abgelaufen, der kl.-vertr. bezieht sich insoweit auf die hier geführte nachlassakte und beruft sich auf die "offenkundigkeit" gem. § 727 I ZPo...
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Ist nicht offenkundig. Sobald ich selber in rechtliche Prüfungen einsteigen muss, hat es sich mit offenkundig. Die Frage ob eine wirksame Anfechtung vorliegt ist im Erbscheinsverfahren zu klären, nicht im Klauserteilungsverfahren vor dem Zivilgericht.
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Daher: Vorlage des Erbscheins verlangen (ggf. auf § 792 ZPO hinweisen). Kommt kein Erbschein Antrag zurückweisen. -
Das Nachlassgericht muss auf Grund der Anfechtungserklärungen von Amts wegen entscheiden, ob ein erteilter Erbschein einzuziehen ist (§ 2361 BGB).
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