antrag klauselumschreibung / anfechtung § 1954 BGB

  • hallo zusammen,

    der kl.-vertr. möchte die klausel d. urteils u. d. kfb auf die erben des bekl. umschreiben lassen, diese haben jedoch d. annahme d. erbschaft angefochten, § 1954 BGB, somit treten die wirkungen des § 1957 I BGB ein.
    kann ich den antrag aus diesem grund zurückweisen, oder muss ich sämtliche anfechtungserklärungen beifügen?

  • Äh, muss nicht der Kläger unter Vorlage der Urkunden des § 727 ZPO (Erbschein) die Rechtsnachfolge auf Beklagtenseite nachweisen ?

    Oder habe ich den Ausgangsfall falsch verstanden ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • die ausschlagungsfrist war (lange...) abgelaufen, der kl.-vertr. bezieht sich insoweit auf die hier geführte nachlassakte und beruft sich auf die "offenkundigkeit" gem. § 727 I ZPo...

  • Ist nicht offenkundig. Sobald ich selber in rechtliche Prüfungen einsteigen muss, hat es sich mit offenkundig. Die Frage ob eine wirksame Anfechtung vorliegt ist im Erbscheinsverfahren zu klären, nicht im Klauserteilungsverfahren vor dem Zivilgericht.

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