Informationsblatt für den Schuldner

  • Ich habe unser Infoblatt für die Schuldner, welches ich beim Erstgespräch mit ihnen durchgehe, überarbeitet. Ich würde mich über allgemeine und konkrete Rückmeldungen freuen (bezüglich der Übersichtlichkeit - das Blatt ist voll - werde ich mich nochmal dransetzen), jetzt geht es mir vor allem um die Inhalte. Vielleicht fehlt etwas, was ihr euren Schuldnern erzählt? Ich würde mich auch sehr über Meinungen von euch Rechtspflegern freuen, was ihr die Verwalter gerne den Schuldnern erklären lassen würdet.

  • Nur mal schnell drüber geschaut:

    Ich bin mir nicht sicher, ob der Schuldner bei Mahn- und Vollstreckungsbescheiden aus Mahnverfahren, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet werden, nicht selbst Widerspruch einlegen muss.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • auch wenn es der eine oder andere ungern hört, der IV/TH ist nicht das Kindermädchen der Schuldner bzw. deren persönlicher Betreuer. Ist der Gegenüber auch noch jemand mit einer beschränkten Auffassungsgabe und glaubt, mit einem Formblatt sind alle beachtenswerten Punkte abgehandelt, ergeben sich jedoch gleichwohl Punkte, die eine Versagung der RSB nachsich ziehen könnten, hat man ein (Haftungs)Problem.

    Da gibt es bereits eine Entscheidung wegen der Verwendung von Formblättern durch das Insolvenzgericht ....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Warum sollte er? Jeder nach Insolvenzeröffnung erwirkte Titel ist doch gegenstandslos?



    Nur, wenn die Forderungen selbst vor Eröffnung entstanden sind. Dann legt hier in meiner Kanzlei der Verwalter den Rechtsbehelf ein - ob in der InsO allerdings drinsteht, dass er das auch muss, weiß ich gar nicht. :gruebel:

    Wenn die Forderung nach EÖ entstanden ist, ist der Schuldner selbst zuständig.

  • Wenn die Forderung nach EÖ entstanden ist, ist der Schuldner selbst zuständig.




    :zustimm:, allerdings ist bei Insolvenzforderungen m.E. der Zeitpunkt der Anhängigkeit des Verfahrens entscheidend. Sofern das Verfahren bei Eröffnung bereits anhängig ist, dann gilt § 240 ZPO. In diesem Fall bin ich teilweise geneigt, auch mal Rechtsmittel einzulegen. Ansonsten ist die Klage/Mahnverfahren schlicht unzulässig. Dies wäre aber dann allein das Problem des Schuldners.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Dann nehme ich mal die Geschichte mit dem Widerspruch aus dem Formblatt raus, das kommt ohnehin fast nie vor.

    LFdC's Hinweis auf die Haftung nehme ich auch dankend entgegen. Ich halte es dennoch für wichtig, die Schuldner aufzuklären; es hat sich auch gezeigt, dass die Verfahren mit den so aufgeklärten Schuldnern problemloser verlaufen als die Verfahren aus jener Zeit, in der die Schuldner nicht so informiert wurden. Ich habe den Eindruck, dass die Schuldner sich mehr in die Verantwortung genommen fühlen. Mal sehen, wie ich das haftungsbefreiend umbauen kann.

    Habt ihr weitere Anregungen/Anmerkungen?

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