Löschung einer Verfügungsbeschränkung

  • Grüß Gott zusammen !

    folgendes problem:

    im GB ist der inzwischen verstorbene A als eigentümer eingetragen. in abt. II steht folgendes recht:
    "ohne zustimmung von A, Müller in A-dorf, darf dieses grundstück nicht veräußert werden; gem. bewilligung vom 11.04.1896, eingetragen am 20.05.1896"

    die erben des eigentümers beantragen jetzt die löschung des rechtes unter verweisung auf § 5 GBberG.
    da steht sinngemäß drin (für alle, denen das nicht geläufig ist), dass dienstbarkeiten und ähnliche rechte, die nicht veräußerlich und vererblich sind, gelöscht werden können, wenn der berechtigte 110 jahre alt wäre.

    meine frage: fällt das obige recht bzw. die verfügungsbeschränkung unter "dienstbarkeiten und ähnliche rechte" ???

  • Zitat von LuckyStrike

    meine frage: fällt das obige recht bzw. die verfügungsbeschränkung unter "dienstbarkeiten und ähnliche rechte" ???


    Ja, raus damit! Solche Vermerke führen eh immer nur zu Verwirrung und Problemen. Also Chance nutzen und schnell löschen! :teufel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das offensichtlich rechtsgeschäftlich vereinbarte Verfügungsverbot wurde vor dem In-Kraft-Treten des BGB im Grundbuch eingetragen und wäre heute nur noch in Form einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übereignung für den Fall des Verstoßes gegen das Verfügungsverbot sicherbar. Bevor man sich zur Löschung entschließt, sollte man m.E. noch die Eintragungsbewilligung aus dem Jahr 1896 zu Rate ziehen, weil sich hieraus evtl. weitere Erkenntnisse im Hinblick auf den genauen Inhalt des Verfügungsverbots gewinnen lassen, und zwar insbesondere darüber, ob das Verfügungsverbot mit dem Ableben des Berechtigten -etwa wegen seiner höchstpersönlichen Ausgestaltung- erlischt, was grundsätzlich anzunehmen sein dürfte.

    Kann von der Unvererblichkeit der Rechtsstellung des Berechtigten A ausgegangen werden (sicherlich nicht identisch mit dem Eigentümer A?), dürfte die Löschung nach § 5 GBBerG möglich sein. Ob die 110-jährige Frist hier erst mit der GB-Eintragung des Rechts begann, weil das Geburtsdatum des Berechtigten nicht aus der GB-Eintragung oder den Grundakten ersichtlich ist, kann dahinstehen, weil auch diese "Maximalfrist" bereits abgelaufen ist (zur Unsinnigkeit dieser Regelung vgl. Baur/von Oefele/Maaß, § 5 GBBerG RdNrn. 6, 7).

  • ups, berechtigter A ist freilich nicht der selbe A wie der verstorbene eigentümer !

    das zu rate ziehen der eintragungsbewilligung von 1896 hab ich als erstes vorgehabt, bin aber leider im versuchsstadium steckengeblieben, weil sie nicht auffindbar ist. wir haben sie nicht, das staatsarchiv hat sie auch nicht.

    juris hat aber schon genau das richtige thema angesprochen: ist das ding vererblich oder nicht ? kann man das ohne bewilligung feststellen ? sollte man das überhaupt oder sollte man lieber einfach so löschen ?

  • Da wir von einem Fall in Bayern sprechen, müsste die EB eigentlich in den sog. "Anlagen" (Urkundensammlungen) aufzufinden sein. Hier hilft der alte GB-Band weiter, in welchem das Verfügungsverbot erstmals eingetragen wurde. Dort oder in dem dazugehörigen Verzeichnis ist dann meist die laufende Nummer der betreffenden "Anlage" vermerkt. Frag mal einen älteren Kollegen oder einen erfahrenen älteren Grundbucheinsichtler vom Notariat. Die wissen, wie man sowas ausgräbt.

  • so hab ich das noch gar nicht gesehen !

    also entweder es ist nicht vererblich und kann gelöscht werden oder es ist vererblich aber keiner weiß es.

    schön, dann steht der löschung ja nix mehr im wege !

    danke schön für die schnellen antworten !!!!

  • Zitat von LuckyStrike


    schön, dann steht der löschung ja nix mehr im wege !


    :zustimm:

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von juris2112

    Die normative Kraft des Faktischen! :D



    da schau mal einer an ! lehrn ich doch heute tatsächlich noch ne neue wendung für "des is halt so und aus !"
    obwohl, die eindeutschung passt eigentlich nicht so richtig, weil da dieser latente fatalismus nicht so schön zum tragen kommt :strecker

  • Zitat von LuckyStrike

    so hab ich das noch gar nicht gesehen !

    also entweder es ist nicht vererblich und kann gelöscht werden oder es ist vererblich aber keiner weiß es.



    Ich mach da mal den Spielverderber und sage: es sei denn jemand hat die Bewilligung noch zu Hause rumliegen und stößt noch darauf :teufel:

    Aber ich würde auch löschen. Nix wie raus damit!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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