Nachlasspflegervergütung von Erbin zu tragen?

  • Hallo zusammen!

    Habe hier eine Nachlasspflegschaft, in der ich nicht so recht weiter weiß. Folgender Fall:

    NLP wurde angeordnet; privatschriftliches Testament ist aufgetaucht; die darin benannte Erbin hat dem Gericht formlos mitgeteilt, dass sie auf das Erbe "verzichtet".
    Ich habe sie daraufhin angeschrieben, was sie tun muss, um wirksam auszuschlagen und über alle Konequenzen belehrt. Das Schreiben wurde ihr auch zugestellt.
    Daraufhin ist keine Reaktion mehr erfolgt.
    Da ja eine Erbin gefunden wurde, die nicht ausgeschlagen hat, hat der NL-Pfleger die Aufhebung der NLP beantragt und seinen Vergütungsantrag eingereicht.
    Der Nachlass ist nicht werthaltig.

    Kann ich jetzt die Vergütung des NL-Pflegers gegen die Erbin festsetzen oder muss auch in diesem Fall die Staatskasse herhalten?

    Bin für alle Praxis- und Literaturtips dankbar!

  • Bei Nachlasspflegschaften gibt es kein "Schonvermögen" und keine Grenze für die Mittellosigkeit. Die Vergütung darf also den Nachlass ohne weiteres vollständig aufbrauchen.

    Fall 1:

    Der Nachlass reicht für die Vergütung aus: Nach Anhörung der Erbin Festsetzung der Vergütung i.V.m. der nachlassgerichtlichen Genehmigung, sich die Vergütung selbst aus dem Nachlass (z.B. einem Bankguthaben) entnehmen zu dürfen. Dann die Nachlasspflegschaft erst nach erfolgter Entnahme der Vergütung aufheben.

    Fall 2:

    Nachlass ist zwar vorhanden, reicht aber für die Vergütung nicht aus. Lösung wie bei Fall 1, nur dass die Restvergütung aus der Staatskasse zu leisten ist. Festsetzung der Restvergütung gegen die Erbin ist nicht möglich (§ 1836 e Abs.1 S.3 BGB).

    Fall 3:

    Überhaupt kein Aktivnachlass vorhanden. Hier kommt nur Festsetzung der gesamten Vergütung gegen die Staatskasse in Betracht. Auch hier wegen § 1836 e Abs.1 S.3 BGB keine Festsetzung gegen die Erbin möglich.

  • @juris2112:

    Und was mache ich wenn ich Vermögen habe (nämlich Grundbesitz), aber kein Barvermögen vorhanden ist? Mir widerstrebt es irgendwie, den Nachlasspfleger aus der Staatskasse zu vergüten, obwohl die Erben ja werthaltigen Nachlass erhalten.

  • Bei Nachlasspflegschaften gibt es kein "Schonvermögen" und keine "Mittellosigkeit" im Fall des Vorhandenseins von Grundbesitz, sondern bestenfalls eine vergütungsrechtlich irrelevante vorübergehende Nichtverwertungsmöglichkeit. In dem genannten Fall erfolgt somit ganz normale Festsetzung gegen die unbekannten Erben (nach Verfahrenspflegerbestellung für das Vergütungsverfahren). Die Vergütung wird nach erfolgter Erbenermittlung dann von den Erben aus deren Eigenvermögen bezahlt.

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