Genehmigung einer Ausschlagungserklärung - Überschuldung nicht nachgewiesen

  • Vergleichbar in NRW (so weit war ich auch schon mal):
    § 14 Datenschutzgesetz
    Übermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs
    (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder des Empfängers erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 oder des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, sowie zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 13 Abs. 3.

    wobei der Bezug auf § 13 des Gesetzes wieder mal dermaßen verquast ist, dass man Spezialist auf diesem Sektor sein muss. Der durchschnittliche Provinzrpfl. in F-Sachen ist da überfordert.

    Weiter stört mich § 2 des Gesetzes:


    § 2 (Fn 3)
    Anwendungsbereich
    (1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen), soweit diese personenbezogene Daten verarbeiten.

    Dieser Anwendungsbereich trifft weder auf Geschäftsbanken noch auf Genossenschaftsbanken und allenfalls mit großen Bauchschmerzen auf Sparkassen zu, was aber m. E. nicht der Fall ist.

    Also bleibt es bei dem im Volksmund "Bankgeheimnis" genannten Kundengeheimnis.

  • Möchte dieses Thema mal wieder bemühen.

    Seit einem Jahr gehören familiengerichtliche Genehmigungen zu meinem Aufgabengebiet.

    Es häufen sich verstärkt Genehmigungsverfahren, in denen die Überschuldung des Nachlasses nicht nachgewiesen werden kann. Auch die Amtsermittlung hat nichts ergeben. Kein Nachweis in der Nachlassakte, Anfragen beim Grundbuchamt, Zwangsvollstreckungsabteilung ect. negativ.

    Ich habe bisher zweimal die Genehmigung nicht erteilt, weil absolut keine Überschuldung nachgewiesen werden konnte, habe aber darauf hingewiesen, dass bei Bekanntwerden einer Überschuldung die Annahme der Anfechtung der Erbschaft erfolgen kann/muss. Rechtsmittel wurde dagegen nicht eingelegt.

    Zum aktuellen Fall, möchte ich nicht groß was schreiben. Denke Mal, wie sich Mütter oder auch Väter verhalten und wie die Diskussionen verlaufen ( geht mich nichts an, habe ich nie gekannt usw.) ist allgemein bekannt. 100%ig werde ich eine Beschwerde gegen die Nichterteilung /Versagung bekommen.

    Meine Frage:
    Wie oft kommt es vor, dass Genehmigungen versagt werden?

    Wie oft wurde dagegen Rechtsmittel eingelegt und wie wurde entschieden?

    Wie sind da Eure Erfahrungen?

  • Meine Frage:
    Wie oft kommt es vor, dass Genehmigungen versagt werden?

    Wie oft wurde dagegen Rechtsmittel eingelegt und wie wurde entschieden?

    Wie sind da Eure Erfahrungen?

    Ich bin noch nie in die Verlegenheit gekommen, die Genehmigung für eine Ausschlagung versagen zu müssen.

    Allerdings erinnere ich einen Fall, in dem die Ermittlungen sehr langwierig waren, weil einige Beteiligte im Ausland lebten und es auch um Vermögensgegenstände im Ausland ging. Seinerzeit hat sich das Genehmigungsverfahren durch den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes erledigt... :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Genehmigungen musste ich für Erbausschlagungen schon einige Male versagen, Rechtsmittel wurde jeweils keines eingelegt.

    (Meist handelte es sich um Fälle, wo (weiteres) Vermögen während des Genehmigungsverfahrens erst dem gesetzlichen Vertreter oder dem Gericht bekannt wurde. Typischerweise handelte es sich um Grundstücke oder Anteile an Grdst.)

  • Ich habe schon hin und wieder mal die Genehmigung versagt. Es hat sich durch einen Nachlasspfleger oder durch andere Mitteilungen in der Nachlassakte herausgestellt, dass nach Abzug der vermeintlichen Verbindlichkeiten Nachlass im vierstelligen €-Bereich verbleibt. Erst jetzt wieder hatte ich den Fall, dass erdenklichen gesetzlichen Erben ausgeschlagen und dabei angegeben hatten, dass zum Nachlass einige Verbindlichkeiten gehören und ein total baufälliges Grundstück. Es fanden sich in der Akte auch schon familien-/betreuungsgerichtliche Genehmigungen vor. Der bestellte Nachlasspfleger hatte letztlich aber für das Grundstück einen Käufer gefunden, der dafür 95.000 € zahlt, sodass ein Reinnachlass von mehr als 40.000 € verblieb. So etwas gibt es eben.

    Ansonsten werden von mir schon in solchen Fällen verschiedene Aspekte berücksichtigt: Was sagten die anderen gesetzlichen Erben oder nähere Verwandte? Welche Leistungen bezog zuletzt der Verstorbene? Wer hat die Beerdigungskosten bezahlt? ..... Sollte sich am Ende nichts eindeutig ergeben, reicht es mir für eine Genehmigung aus, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verbleibender Nachlass nicht vorhanden sein wird, eine Überschuldung muss mir nicht zwingend nachgewiesen sein. Die Erfahrung zeigt doch, dass viele das, was sie monatlich bekommen, am Monatsende wieder ausgegeben haben, sozusagen "von der Hand in den Mund" leben. Woher soll schon auch was kommen, wenn jemand Rente von 1000 € bezogen hat und davon auch noch 450 € Miete zahlen musste. Eine gewisse hohe Wahrscheinlichkeit muss ausreichen, letztlich kann man Erklärungen dieser Art anfechten bei Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses. Ich kann mir gut vorstellen, dass unser OLG meine Entscheidung aufheben würde, wenn ich nur deshalb versagt hätte, weil keine Schulden nachgewiesen werden konnten, auf der anderen Seite aber auch kein Vermögen nachweisbar war. Es gibt einen Bereich um die Null herum, in dem man den Eltern einfach die Freiheit lassen muss, wie sie sich entscheiden, denn ein großer Schaden wird dann kaum für das Kind entstehen.


  • Ansonsten werden von mir schon in solchen Fällen verschiedene Aspekte berücksichtigt: Was sagten die anderen gesetzlichen Erben oder nähere Verwandte? Welche Leistungen bezog zuletzt der Verstorbene? Wer hat die Beerdigungskosten bezahlt? ..... Sollte sich am Ende nichts eindeutig ergeben, reicht es mir für eine Genehmigung aus, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verbleibender Nachlass nicht vorhanden sein wird, eine Überschuldung muss mir nicht zwingend nachgewiesen sein.

    :daumenrau
    Meine Versagungsfälle der letzten Jahre lagen darin , dass die ausschlagenden Eltern(teile) mit dem Nachlass bzw. dem Erblasser nichts zu tun haben wollen bzw. wollten.
    Bei fehlender Überschuldung habe ich noch nichts versagt; regelmäßig konnten die gesetzl. Vertreter von der Rücknahme des Genehmigungsersuchens überzeugt werden.


  • . Eine gewisse hohe Wahrscheinlichkeit muss ausreichen, letztlich kann man Erklärungen dieser Art anfechten bei Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses. Ich kann mir gut vorstellen, dass unser OLG meine Entscheidung aufheben würde, wenn ich nur deshalb versagt hätte, weil keine Schulden nachgewiesen werden konnten, auf der anderen Seite aber auch kein Vermögen nachweisbar war. Es gibt einen Bereich um die Null herum, in dem man den Eltern einfach die Freiheit lassen muss, wie sie sich entscheiden, denn ein großer Schaden wird dann kaum für das Kind entstehen.


    Welchen Sinn und Zweck hat denn das Verfahren? Wenn keine Schulden vorhanden sind warum genehmigen ? Und ist es nicht viel unkomplizierter, FALLS sich irgendwann doch Gläubiger melden,die Anfechtung der Annahme der Erbschaft zu erklären.

    Welche Erklärung soll später angefochten werden wegen Irrtums? Der Rechtspfleger hat doch genehmigt....

  • Wenn keine Schulden vorhanden sind warum genehmigen ?


    Weil es - wenn der Nachlass nicht deutlich werthaltig ist - für das Kind von Vorteil sein kann, einen nicht überschulkdeten Nachlass auszuschlagen.

    Typisch hierfür ist der kaum werthaltige (wenn auch nicht überschuldete) Nachlass mit querulatorisch veranlagten Miterben - eine Kostellation, die voraussichtlich neben emotionalen Belastungen zu Rechtsberatungskosten führen wird. Dass hierfür mindestens mal entsprechende Glaubhaftmachung erforderlich ist, versteht sich von selbst.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn keine Schulden vorhanden sind warum genehmigen ?


    Weil es - wenn der Nachlass nicht deutlich werthaltig ist - für das Kind von Vorteil sein kann, einen nicht überschulkdeten Nachlass auszuschlagen.

    Typisch hierfür ist der kaum werthaltige (wenn auch nicht überschuldete) Nachlass mit querulatorisch veranlagten Miterben - eine Kostellation, die voraussichtlich neben emotionalen Belastungen zu Rechtsberatungskosten führen wird. Dass hierfür mindestens mal entsprechende Glaubhaftmachung erforderlich ist, versteht sich von selbst.


    Bei einer solchen Konstellation schließe ich mich Deiner Auffassung an.
    Nur diese Konstellation habe ich jetzt nicht. Nur Querulanten als Eltern, die meinen, es geht sie alles nichts an, mit der Ausschlagung hätten Sie Ihre Pflicht und Schuldigkeit getan.

  • Nur Querulanten als Eltern, die meinen, es geht sie alles nichts an, mit der Ausschlagung hätten Sie Ihre Pflicht und Schuldigkeit getan.

    Das mag zwar so sein und ist so auch nicht in Ordnung. Aber zunächst muss man eben als Gericht die Ermittlungen anstellen, ist nun mal im FamFG so vorgesehen. Und komme ich dann zu dem Ergebnis, dass sich der Nachlass um +/- 0 bewegt, genehmige ich eben, weil es keinen Sinn macht eine solche Erbschaft anzunehmen. Schließlich stellt sich für mich das Risiko, dass im Nachgang noch Forderungen auftauchen, höher da als die Wahrscheinlichkeit, dass noch irgendwo Vermögen auftaucht. Es gibt doch genügend Kinder, die nach ihren Eltern, zu denen sie sogar ein gutes Verhältnis hatten, die Erbschaft ausschlagen, auch wenn keine Schulden am Todestag vorhanden werden, weil der Erblasser halt bescheiden war und monatlich nur das verbraucht hat was er bekam. Und dennoch will man sich den Ärger nachträglich, insbesondere im Zusammenhang mit der Auflösung des Mietvertrages mit all seinen Folgen, nicht antun. Und ähnlich sehe ich das für die Genehmigung auch. Mir reicht es definitiv, dass Vermögen nicht ermittelt werden konnte, eine Überschuldung muss es nicht sein, weil eben die Wahrscheinlichkeit für das spätere Auftreten von Forderungen mir höher erscheint als die für das Auftauchen von Vermögen.
    Es ist eben so, dass wir uns von Wahrscheinlichkeiten leiten lassen müssen, weil wir die exakte Höhe des Nachlasses nur selten ganz exakt zeitnah beurteilen können. Ein Maßstab ist hierfür auch für mich, wie ich es selber machen würde, mehr kann ich auch nicht von anderen verlangen. Und ob die Leute nun "Querulanten" sind oder nicht oder (nicht) mitwirken, spielt für die Entscheidung auch keine Rolle. Warum soll ich ihnen was zumuten (ungewisse Erbschaft bei hohem Aufwand z.B. für die Erlangung eines Erbscheines), was ich mir selbst auch nicht zumuten würde?

  • hallo,

    Grundsätzlich ziehe ich mir auch die Nachlassakte bei. Aus dieser ergeben sich die Anschriften der vorherigen Verwandten des Erblassers die ausgeschlagen haben und ich schreibe diese an, wenn die Eltern trotz eigener Bemühungen erfolglos blieben.

    Aber nur weil die Eltern mitteilen, es Bestand kein Kontakt und deswegen kann nichts gesagt werden, ist mir nicht ausreichend.
    Ich weise die Eltern auf Ihre Pflicht als gesetzliche Vertreter hin, sich über die Zusammensetzung des Nachlasses zu informieren.

    In erster Linie sind die Eltern in der Pflicht alles notwendige beizubringen. Kein Kontakt in der Vergangenheit gehabt zu haben, ist kein Grund sich nicht jetzt mit der Familie des Erblassers in Verbindung zu setzen. Hätte das Kind Vermögen geerbt, klappt es mit der Kontaktaufnahme ja auch meistens schnell und unproblematisch.

    LG

  • hallo,

    Grundsätzlich ziehe ich mir auch die Nachlassakte bei. Aus dieser ergeben sich die Anschriften der vorherigen Verwandten des Erblassers die ausgeschlagen haben und ich schreibe diese an, wenn die Eltern trotz eigener Bemühungen erfolglos blieben.


    Hat das eigentlich bei dir schon einmal etwas gebracht?

    Nach meiner Erfahrung wussten in entsprechenden Fällen bislang auch die Verwandten nichts (oder wollten ggf. keine Auskunft geben?). Die haben halt ausgeschlagen, weil nach dem Lebensumfeld des Erblassers mit einer Überschuldung (oder zumindest nur sehr geringem Vermögen) zu rechnen ist oder auch weil sie sich damit nicht belasten wollen.

  • hallo,

    Grundsätzlich ziehe ich mir auch die Nachlassakte bei. Aus dieser ergeben sich die Anschriften der vorherigen Verwandten des Erblassers die ausgeschlagen haben und ich schreibe diese an, wenn die Eltern trotz eigener Bemühungen erfolglos blieben.


    Hat das eigentlich bei dir schon einmal etwas gebracht?

    Nach meiner Erfahrung wussten in entsprechenden Fällen bislang auch die Verwandten nichts (oder wollten ggf. keine Auskunft geben?). Die haben halt ausgeschlagen, weil nach dem Lebensumfeld des Erblassers mit einer Überschuldung (oder zumindest nur sehr geringem Vermögen) zu rechnen ist oder auch weil sie sich damit nicht belasten wollen.


    Genau, das klappt äußerst selten in der Praxis. Es ist eher so, dass die angeschriebenen Personen gar nicht auf dieses Schreiben reagieren.

  • hallo,

    Grundsätzlich ziehe ich mir auch die Nachlassakte bei. Aus dieser ergeben sich die Anschriften der vorherigen Verwandten des Erblassers die ausgeschlagen haben und ich schreibe diese an, wenn die Eltern trotz eigener Bemühungen erfolglos blieben.

    Hat das eigentlich bei dir schon einmal etwas gebracht?

    Nach meiner Erfahrung wussten in entsprechenden Fällen bislang auch die Verwandten nichts (oder wollten ggf. keine Auskunft geben?). Die haben halt ausgeschlagen, weil nach dem Lebensumfeld des Erblassers mit einer Überschuldung (oder zumindest nur sehr geringem Vermögen) zu rechnen ist oder auch weil sie sich damit nicht belasten wollen.

    Ferner:
    Name und Anschrift der Personen, die mit dem Verstorbenem in einem Haushalt lebten.
    Bestatter und darüber den Kostenträger der Bestattung.
    Wo und bei wem befindet sich der Nachlass.
    Bankverbindungen.
    Wodurch wurde der Lebensunterhalt sichergestellt.
    Gläubigerschreiben.

  • In Fällen ohne ersichtliche Überschuldung gibt es meist keine.

    s. o.

  • Die roten Anmerkungen im Vorbeitrag kann ich nur unterstreichen, außer den letzten Satz. Ergänzungen möchte ich nur, dass wir gegen andere Erben, gegen Bekannte oder Mitbewohner des Erblassers sowie gegen Banken keinerlei gesetzlichen Auskunftsansprüche haben. Wir können Sie lediglich um Auskunft und Beantwortung einiger Fragen bitten, kommen sie dem nicht nach, können wir gar nichts tun. Und in der Praxis kommt das nun mal häufig so vor.
    Uns sind somit Grenzen gesetzt, und gerade deswegen kann man wegen nicht "nachgewiesener" Überschuldung auch nicht so kleinlich sein und die Genehmigung schon deswegen verweigern. Nicht vorhandenes Vermögen sollte für eine Erbausschlagung ausreichen, Gründe habe ich oben schon genannt. Aber offensichtlich ist das Ansichtssache und es gibt hier unterschiedliche Auffassungen bei den Rechtspflegern.

    Der normale volljährige Erbe muss sich auch binnen 6 Wochen entscheiden was er tut. Und er hat ganz gewiss noch schlechtere Karten als wir, er kann nicht mal das alles tun, was wir schon machen, und bei ihm ist auch die Ausschlagungsfrist nicht gehemmt, nur weil er noch ein paar Ermittlungen anstellen will. Insoweit frage ich mich sowieso, warum ein Kind, für das eine Genehmigung benötigt wird, so viel besser gestellt sein soll allein dadurch, dass wir uns fast nach Belieben Zeit mit unserer Entscheidung nehmen können.

    Letztlich lassen sich bei Irrtum über den Bestand des Nachlasses Erklärungen anfechten, und zwar von allen.

  • Frog

    manche Verwandte antworten und können was beitragen. Manche Antworten nicht.

    Wenn ich trotz eigener Ermittlung die Überschuldung nicht feststellen kann und die Eltern sich gar nicht rühren oder zumindest keine anderen wichtigen Gründe für eine Erbausschlagung mitteilen, dann versage ich die Genehmigung. Ich Schreibe vorher die Eltern nachmals an und weise sie auf alles hin.

  • arwen80: Häufig bekommst du aber eine Nachlassakte, in der sich schon 20 oder mehr Ausschlagungen befinden. Manche gaben dazu an, dass sie von einer Überschuldung ausgehen. Anhaltspunkte für Vermögen sind nicht gegeben, der Erblasser hatte kein Grundstück und hat von einer monatlichen Rente von 750 € gelebt. Ein Mietverhältnis bestand, die Wohnung wird noch zu beräumen sein, Beerdigungskosten wurden noch nicht bezahlt oder wurden von jemand anderem verauslagt, der sie dann zurückfordern wird. Die Eltern des Kindes zu diesem entfernen Verwandten auch keine Hinweise, sodass man ihnen kaum vorwerfen kann, dass "sie sich nicht rühren". Es tut mir leid, aber in solchen Fällen genehmige ich, warum sollte ich dem Kind die Annahme einer solchen ungewissen Erbschaft zumuten, die ich mir mit Sicherheit selbst auch nicht zumuten würde? Man kann nicht an andere höhere Anforderungen stellen als an sich selbst.

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