Vergleichbar in NRW (so weit war ich auch schon mal):
§ 14 Datenschutzgesetz
Übermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder des Empfängers erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 oder des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, sowie zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 13 Abs. 3.
wobei der Bezug auf § 13 des Gesetzes wieder mal dermaßen verquast ist, dass man Spezialist auf diesem Sektor sein muss. Der durchschnittliche Provinzrpfl. in F-Sachen ist da überfordert.
Weiter stört mich § 2 des Gesetzes:
§ 2 (Fn 3)
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen), soweit diese personenbezogene Daten verarbeiten.
Dieser Anwendungsbereich trifft weder auf Geschäftsbanken noch auf Genossenschaftsbanken und allenfalls mit großen Bauchschmerzen auf Sparkassen zu, was aber m. E. nicht der Fall ist.
Also bleibt es bei dem im Volksmund "Bankgeheimnis" genannten Kundengeheimnis.