Genehmigung einer Ausschlagungserklärung - Überschuldung nicht nachgewiesen

  • Hallo liebe Kollegen,

    habe mal wieder eine Erbausschlagung zu genehmigen (Die Kindesmutter hat für ihr Kind ausgeschlagen).

    Einen Nachweis für die Überschuldung des Nachlasses habe ich nicht. Die Mutter hatte keinen Kontakt zum Verstorbenen und dessen Familie. Die Ausschlagung erfolgte wohl deshalb, weil alle vorrangig berufenen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben und diese angegeben haben, dass der Nachlass wohl überschuldet sei.

    Anfragen meinerseits in der M-Abt. verliefen negativ.

    Das Jugendamt hat mir mitgeteilt, dass die Kindesmutter den Nachweis der Überschuldung nicht führen kann (wg. mangelndem Kontakt zur übrigen Familie).

    Würdet ihr die Ausschlagung genehmigen? Ich meine, wenn Vermögen da wäre, hätten doch nicht sämtliche vorrangig berufene Erben die Erbschaft ausgeschlagen, oder :gruebel:

    Welche Nachforschungen könnte ich ggf. noch anstellen?

    Danke fürs Mitdenken!

  • Allein die Tatsache, dass andere auch ausgeschlagen haben, genügt mir persönlich nicht.

    Ich mache in solchen Fällen immer Anfragen ans zuständige Vollstreckungsgericht, Inso-Gericht usw. und ziehe die Nachlassakten bei.

    (Wenn der Erblasser hier lebte, durchsuche ich auch die elektronische Eigentümerkartei in SOLUMStar.)

    Bisher habe ich immer irgendwie was gefunden, was noch auf Überschuldung hindeutete (z.B. Gläubigeranfragen in den Nachlassakten).

    Falls ich gar nichts finden würde und auch niemand sagen kann, bei welcher Bank der Erblasser Konten hatte usw., dann würde ich nicht genehmigen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Würdet ihr die Ausschlagung genehmigen? Ich meine, wenn Vermögen da wäre, hätten doch nicht sämtliche vorrangig berufene Erben die Erbschaft ausgeschlagen, oder :gruebel:



    Das denke ich grundsätzlich auch. Nachlassakten beiziehen ist aber sicher schon mal nicht schlecht (wobei ich als NL-Rechtspfleger die Akten, in denen ständig Ausschlagungen kommen, nicht gerne an auswärtige Gerichte versende :teufel:).

  • Da wird Dir aber nichts anderes übrig bleiben, wenn das entspr. Ersuchen kommt.:teufel:

    Im übrigen habe ich bei vorhandenen Ausschlagungen von Erben vorrangiger Ordnungen "auch schon mal" ohne definitive Kenntnis der Nachlasszusammensetzung genehmigt , wenn Überschuldung als Grund angegeben war.




  • Sehe und handhabe ich auch so.

  • Mache ich auch so.

    Ich frage die Kindesmutter immer, wovon der Verstorbene zuletzt gelebt hat und wer zu dem Nachlass Auskunft geben kann, wenn sie es selbst nicht kann. Oft kann dann ein Bruder oder die Eltern des Verstorbenen noch nähere Auskunft geben (Amtsermittlung). Und für das arme Minderjährige tun sie das meist auch gern. Wenn ich erfahre, dass jemand schon jahrelang ALG 2 bezogen hat oder Sozialhilfe, dann hat es sich m. E. ohnehin.

    Wenn Dir aber Zweifel bleiben und die Kindesmutter sie nicht ausräumen kann, musst Du im Zweifel die Genehmigung versagen.
    Es gibt ja noch andere Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Schnelle Hinweise bekomme ich, wenn ich vorrangige Erben frage, wer die Beerdigung bezahlt hat. Wenn es das Sozialamt war, bitte ich das Ordnungsamt, mir die Verfügung zuzufaxen, mit der die Bestattung auf Staatskosten angeordnet war. Ist aufschlussreich und schnell.

  • Guten morgen,

    schon mal vielen dank für eure Meinungen.

    In der Nachlassakte befinden sich leider keine Gläubigeranfragen und die Anfrage in der hiesigen M-Abt. war wie gesagt negativ.

    Werde mal den Vorschlag von Moosi aufgreifen, mal sehen vielleicht lässt sich eine Überschuldung ja doch noch nachweisen...

  • Schnelle Hinweise bekomme ich, wenn ich vorrangige Erben frage, wer die Beerdigung bezahlt hat. Wenn es das Sozialamt war, bitte ich das Ordnungsamt, mir die Verfügung zuzufaxen, mit der die Bestattung auf Staatskosten angeordnet war. Ist aufschlussreich und schnell.


    Dann findet sich oft aber auch schon eine Anfrage des Sozialamtes nach den Erben in der Nachlassakte (jedenfalls hier).

    Ulf

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  • Hilfreich kann übrigens auch oft eine Anfrage bei der SCHUFA sein.



    :eek:

    Bekommst Du da als Amtsgericht Auskunft ?

    Ich habe das einmal versucht und eine freundliche Dame hat sich erstmal erkundigen müssen und mir dann gesagt, das ginge nicht (die Begründung habe ich leider vergessen).

  • Hilfreich kann übrigens auch oft eine Anfrage bei der SCHUFA sein.


    Verlangen die nicht Gebühren für Auskünfte und muss man da nicht irgendwie "Mitglied" sein (wenn es nicht um Selbstauskünfte geht)? :gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.



  • Machen wir hier in der F-Abteilung häufiger. Auskunft kostet 15 Euronen. Mitglied muss man dafür nicht sein.

    Folgendes Schreiben geht dann an die SCHUFA 'raus:

    Sehr geehrte Damen und Herren!
    In der Familiensache betreffend das Kind /die Kinder [...] , geb. am [...]

    ist [Verwandtschaftsverhältnis] des/der o.g. Kindes/r,

    [Daten zum Verstorbenen] am [...] verstorben.

    Die Kindesmutter hat am [...] vor dem Nachlassgericht XXX die auf Grund [...] eingetretene Erbschaft für das Kind/die Kinder ausgeschlagen. Die Ausschlagung bedarf gemäß § 1643 BGB der familiengerichtlichen Genehmigung. Diese kann jedoch nur erteilt werden, wenn hinreichende Erkenntnisse für eine Überschuldung des Nachlasses vorliegen.
    Die Kindesmutter kann keine umfassenden Auskünfte zu den Vermögensverhältnissen machen.
    Sie werden daher gestützt auf § 12 FGG gebeten mitzuteilen, welche Erkenntnisse Ihnen über die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen vorliegen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

    Einmal editiert, zuletzt von Noatalba (31. Juli 2008 um 09:50)

  • Ich frage in diesen Fällen (die immer häufiger werden) bei den nächsten Verwandten des Verstorbenen nach. Meistens bekommt man von denen Hinweise auf den Nachlass. Ich frage auch immer, wer die Beerdigung bezahlt hat; wenn das das Sozialamt war, spricht schon einiges dafür, dass kein Vermögen vorhanden war.:cool:



  • :zustimm: führe dann immer gerne den "Spinatfehler" an - nur weil vor langer langer Zeit ein Komma verrutschte, ging man ewig davon aus, dass Spinat besonders eisenhaltig sei..... Mitläufertum taugt auch hier nicht...

  • Das sehe ich nicht so eng. Wenn erstberufene Erben ausschlagen, wird dies nicht aus Jux und Dollerei erfolgen, sondern schon berechtigt sein. Ich lasse mir von den ges. Vertretern des Kindes schildern, warum sie ausgeschlagen haben, welche Gründe sie für die Annahme der Überschuldung haben, wie denn so der Lebenslauf des Verstorbenen in finanzieller Hinsicht gewesen ist und wie sein Umfeld so aussah. Kommt da nur Hartz IV raus, genehmige ich.

  • Ich genehmige auch nur, wenn die Überschuldung nachgewiesen ist.

    Dies kann für die Eltern ein Problem sein, muss aber nicht. Oft hat der Erblasser die e.V. abgegeben, ist anderweitig (negativ) gerichtsbekannt, es haben sich bereits Gläubiger gemeldet usw.

    Wie bereits oben erwähnt, ist ja mit Versagung der Genehmigung zur Ausschlagung der Zug für`s Kind nicht unbedingt abgefahren. Insoweit sehe ich keine Veranlassung auf Gedeih und Verderb Gründe für die Ausschlagung an den Haaren herbeizuziehen.

    Auch wenn dies sicherlich nicht der Regelfall ist, so hatte ich erst vor kurzem wieder eine Akte, in der die Mutter für das Kind überhastet ausgeschlagen hat. Werden der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit stellte sich dann heraus, dass es bzgl. des Erblasser ein Bettreuungsverfahren und eine Nachlasspflegschaft gab. Der Betreuer und die Nachlasspflegerin hatten bereits alles erforderliche erledigt und die Mutter musste sich für ihre Tochter nur noch die hinterlegten 5.000,00 € von der Hinterlegungsstelle des anderen Gerichts anholen. Die Mutter war letztlich dankbar, dass ich doch etwas höhere Ansprüche an die Genehmigungsfähigkeit gestellt habe als mancher Kollege.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wie berücksichtigt ihr die Beerdigungskosten bei der Prüfung der Überschuldung?

    Hier hat der Bruder des EL das Erbe angenommen, hat aber keine Kenntnis über den Nachlass (:gruebel:). Für das Kind soll nun Genehmigung zur Ausschlagung erteilt werden. Guthaben auf Konten 4700,00 €; angebliche Forderung des Vermieters 3300,00 €. Der Bruder hat 1900,00 € Beerdigungskosten zahlen sollen (ich vermute als Rückforderung von Sozialamt, da Anfrage nach Erben wegen Forderung von 1900,00 € in Akte). Die Kosten für die Beerdigung treffen ja den Erben, bzw. sowieso die Angehörigen, auch wenn sie ausschlagen. Muss ich nun die 1900,00 € abziehen und komme so auf eine Überschuldung, weil der Bruder den Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskoste gegen das Kind im Innenverhältnis hätte? Oder nur die Hälfte weil dann beide Erben wären bei Versagung der Genehmigung???:gruebel:

  • Beerdigungskosten sind Nachlassverbindlichkeiten, sie sind also zur Errechnung des Nettonachlasses zu 100% in Abzug zu bringen. Im Fall #19 haben wir also einen Minusnachlass von 500,00 Euro.
    Ausgleichsansprüche gegen Miterben werden nicht berücksichtigt. Selbst wenn man das tut: ich komme immer noch auf -250,00 Euro pro Erben.

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