Wir führen gerade hier im Kostenforum eine Diskussion bzgl. der Zahlung von Umsatzsteuer an den beauftragten Rechtsanwalt.
Bei masseunzulänglichen Verfahren werden Rechtsstreite oftmals über Prozesskostenhilfe geführt. Im Rahmen der Abrechnung der PKH wird den beigeordneten Anwälten von immer mehr Gerichten die Umsatzsteuer als Teil der PKH-Vergütung mit dem Argument nicht gezahlt, dass der Insolvenzverwalter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Meine Meinung dazu ist, dass der Insolvenzverwalter zwar die (theoretisch) an den beauftragten Anwalt gezahlte Steuer im Rahmen der Vorsteueranmeldung geltend machen kann, aber wegen §§ 209 InsO den Betrag nicht an den Anwalt weiterleiten darf.
Als gegenteilige Meinung wurde vertreten, dass die Erstattung der Umsatzsteuer durch das Finanzamt zweckgebunden erfolgt und bei einer Weiterleitung auch die Masse nicht geschädigt wird.
Wie wird dies bei Euch gehandhabt, leitet ihr die Umsatzsteuer an den von Euch beauftragten Anwalt weiter?