Rechtsstreit und Vorsteuererstattung

  • Wir führen gerade hier im Kostenforum eine Diskussion bzgl. der Zahlung von Umsatzsteuer an den beauftragten Rechtsanwalt.

    Bei masseunzulänglichen Verfahren werden Rechtsstreite oftmals über Prozesskostenhilfe geführt. Im Rahmen der Abrechnung der PKH wird den beigeordneten Anwälten von immer mehr Gerichten die Umsatzsteuer als Teil der PKH-Vergütung mit dem Argument nicht gezahlt, dass der Insolvenzverwalter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

    Meine Meinung dazu ist, dass der Insolvenzverwalter zwar die (theoretisch) an den beauftragten Anwalt gezahlte Steuer im Rahmen der Vorsteueranmeldung geltend machen kann, aber wegen §§ 209 InsO den Betrag nicht an den Anwalt weiterleiten darf.

    Als gegenteilige Meinung wurde vertreten, dass die Erstattung der Umsatzsteuer durch das Finanzamt zweckgebunden erfolgt und bei einer Weiterleitung auch die Masse nicht geschädigt wird.

    Wie wird dies bei Euch gehandhabt, leitet ihr die Umsatzsteuer an den von Euch beauftragten Anwalt weiter?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich steige in die Diskussion in zwei Wochen wieder ein - bin nämlich urlaubsbedingt ohne jegliche Inso-Literatur und muss erstmal nachlauschen, wie das bei uns im Hause so abläuft.

    Wenn wir bei der PKH-Bewilligung und Auszahlung der Vergütung an den beigeordneten Anwalt bleiben, zieht das Argument, dass die USt nicht aus der Kasse zu zahle sei, weil ja der Bedürftige (hier die Insolvenzmasse) keinen Schaden haben würde, m.E. nicht. Den Schaden hat - wenn denn das Insolvenzrecht hier dem Steuerrecht vorgehen sollte - dann der Prozessbevollmächtigte. Und das ist definitiv nicht im Sinne einer ordnungsgemäßen Rechtsverteidigung und einer entsprechenden Vergütung. Hier wäre es schlicht Benachteiligung des RA.

  • Wenn der Rechtsanwalt bereits Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte bei Beauftragung eines Rechtsanwalts müsste doch allen Beteiligten bekannt sein, dass der IV entstehende Masseverbindlichkeiten (wenn denn die USt. als Masseverbindlichkeit angesehen wird?!) nicht zahlen kann. Für den IV steht doch quasi zu dem Zeitpunkt der Beauftragung schon fest, dass - wenn überhaupt - der beauftragte Rechtsanwalt als Massegläubiger zu behandeln ist. Oder?

    Übrigens fällt mir da noch eine ganz andere Problematik spontan ein:
    Die angefallene Geschäftsgebühr eines beauftragten Rechtsanwalts und der Einwand der Insolvenzgerichte, dass diese Gebühr in den meisten Fällen wegen "originärer Tätigkeit" des IV nicht abgerechnet werden darf.
    Interessant wird diese Frage vielleicht auch, wenn man auf der Beklagtenseite einen IV hat und seine Vertreter die Geschäftsgebühr materiell-rechtlich geltend gemacht haben. Ist der Anspruch dann ggf. unbegründet, weil der IV den Vorgang hätte selbst bearbeiten können?

  • entscheidend wäre wohl zunächst, ob die Masse zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre.

    Die Erstattung der Ust dürfte auch nicht zweckgebunden sein, das FA ist ja nicht unter § 1, II, Nr. 5 InsVV zu subsummieren.

    @kleine Reno: Der Verwalter kann, auch wenn er selbst Anwalt ist, einen Anwalt beauftragen in den Fällen, in dem ein Verwalter, der kein Anwalt ist, einen solchen beauftragt hätte. Bearbeitet der als Rechtsanwalt zugelassene Verwalter jedoch die Sache selbst, greift § 5 InsVV.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich kapiere irgendwie gar nicht den Kern eurer Diskussion.. :gruebel:

    InsVerw beauftragt RA und die Masse schuldet dem RA das entsprechende Honorar. Der RA weist in der Rechnung die USt aus. Schuldner der USt ist der RA, von dem das FA auf jeden Fall die USt verlangt.

    Ist der Schuldner vorsteuerberechtigt, kann der InsVerw die in der Rechnung ausgewiesene USt vom FA als Vorsteuer ziehen. Die Vorsteuer gehört alleine der Masse.

    So what?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6



  • Solange die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt sind, dürfen nach §§ 209 ff. InsO keine anderen Masseverbindlichkeiten aus der Masse beglichen werden, d.h. auch keine Anwaltsvergütung etc.

    Das Finanzamt :D erkennt dies immer bei der Abführung der Umsatzsteuer. Einnehmen und Anmelden kann ich sie, aber eben bei Masseunzulänglichkeit nicht abführen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Dann würde ich doch keinen RA beauftragen, wenn ich den nicht bezahlen kann... :gruebel:

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Dann würde ich doch keinen RA beauftragen, wenn ich den nicht bezahlen kann... :gruebel:



    Aber irgendwer muss die Arbeit machen, denn der arme Insolvenzverwalter kann nicht alle Dinge allein stemmen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @kleine Reno: Der Verwalter kann, auch wenn er selbst Anwalt ist, einen Anwalt beauftragen in den Fällen, in dem ein Verwalter, der kein Anwalt ist, einen solchen beauftragt hätte. Bearbeitet der als Rechtsanwalt zugelassene Verwalter jedoch die Sache selbst, greift § 5 InsVV.[/quote]



    Das ist mir bekannt, aber Forderungseinzug in Form eines Zahlungsaufforderungsschreibens kann auch ein Insolvenzverwalter, der kein Anwalt ist, betreiben ... dafür würde dann keine Geschäftsgebühr anfallen. Manche Insolvenzgerichte gehen sogar so weit, dass auch die Rechtsanwaltskosten für bestimmte Zwangsvollstreckungsverfahren nicht gerechtfertigt sind, sofern man das Geld nicht beim Schuldner eintreiben konnte. In unserem Büro dürfen wir sogar schon das Mahnverfahren für den Insolvenzverwalter als Mandanten vorerst nicht abrechnen, solange der Gegner nicht gezahlt hat.

  • Das ist mir bekannt, aber Forderungseinzug in Form eines Zahlungsaufforderungsschreibens kann auch ein Insolvenzverwalter, der kein Anwalt ist, betreiben ... dafür würde dann keine Geschäftsgebühr anfallen. Manche Insolvenzgerichte gehen sogar so weit, dass auch die Rechtsanwaltskosten für bestimmte Zwangsvollstreckungsverfahren nicht gerechtfertigt sind, sofern man das Geld nicht beim Schuldner eintreiben konnte. In unserem Büro dürfen wir sogar schon das Mahnverfahren für den Insolvenzverwalter als Mandanten vorerst nicht abrechnen, solange der Gegner nicht gezahlt hat.

    Ich finde, man kann es von beiden Seiten auch übertreiben. Ich denke, Debitorenanschreiben sind originäre Verwalteraufgabe. Beim Mahnverfahren hat mir das Gericht geschrieben, dass müsste der Verwalter können (ein vergleichbarer Steuerberater kann es bestimmt nicht) und wenn nicht, soll er den Antrag auf der Rechtsantragsstelle ausfüllen lassen. Das Gesicht von denen würde ich gern sehen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!