PKH f. Verkehrswertfestsetzung und zügigen Verfahrensgang

  • :oops:
    ach nö es gibt aber auch Versuche PKH nebst Beiordnung zu erhaschen...
    Ein RA teilte mir nach Aufforderung (g. welche vollstr.gerichtliche Maßnahme er sich wendet) mit, das das Verfahren im Übrigen zügig durchgeführt wird. :wechlach:
    Darüber hinaus daruf hinzuwirken,dass der Sachverständige den Wert zutreffend ermittelt und die vertretende SCH. dahingehend zu beraten, ob die Wertermittlung zutreffend erfolgt ist..
    Ich neige dazu den Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückzuweisen...

  • PKH für den Schuldner gibt es bei mir wenn die sich der Schuldner in einzelnen Verfahrensabschnitten wehren will also und er da Aussicht auf erfolg hat. Also wenn der 30 a Antrag so ist das ich einstellen könnte, der Verkehrswert wirklich so falsch ist das man da drüber reden muss usw.
    Also nie für das gesamt Verfahren . In deinem Fall kannst du da theoretisch für das Verkehrswertfestsetzungsverfahren beiordnen wenn er vorträgt das der Verkehrswert falsch ist und du dafür auch Anhaltspunkte hast.
    Ich würde ihm anbieten den PKH Antrag bis zur Verkehrswertermittlung zu verfristen und er erhält dann die Gelegenheit zur Erfolsgaussichten seines Begehrens noch mal Stellung zu nehmen. Falls er den Verkehrswert anerkennt kriegt er keine PKH denn dann hat ja die Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Wenn das Gutachten vorliegt, prüfst du ja auch, ob du dem Vorschlag des SV folgen willst oder nicht.

    Erst wenn das Anhörungsschreiben rausgegangen ist, können mögliche Einwendung für die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH gegeben sein.

  • Da der Titel quasi 1:1 passt hänge ich mich an den alten Thread an:


    Schuldner legt sofortige Beschwerde gegen die VKW-Festsetzung ein und beantragt zudem (erstmals im Verfahren) für die Beschwerde gegen die VKW-Festsetzung PKH o.R.

    Der Sch. hat vor Festsetzung mehrfach gegen den VKW Einwendungen erhoben, welche aber bei der Festsetzung nunmehr aufgrund des Gegenvortrags des SV nicht berücksichtigt wurden.

    Ich frage mich nun, wie man hier die Erfolgsaussichten beurteilen kann. Dies kann doch letztlich nur das LG selbst nach meiner Nichtabhilfe? Bin für Anregungen dankbar!

  • Da du nicht abhilfst, würde ich die PKH dem LG überlassen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wieso überhaupt PKH? Ist doch kein RA involviert und Gebühren fallen erst beim LG an.

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