Ende der Haftunterbrechung

  • Sachverhalt:
    VU wurde wegen Vollzugsuntauglichkeit (Durchführung einer Reha in der Uniklinik) Haftunterbrechung nach 455 StPO gewährt. VU ist recht querulatorisch und klassischer Betrüger und ich habe meine Zweifel, dass der freiwillig in die JVA zurückgeht. Welche Möglichkeiten habe ich als Rechtspfleger,ihn dem Vollzug wieder zuzuführen. Nach 46 Abs.5 StVollstrO ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, dafür Sorge zu tragen, dass Vu Strafvollstreckung fortsetzt. Kann ich VU von JVA abholen oder durch Polizei festnehmen lassen? Hast jemand damit Erfahrung?

    Kati

  • Hallo kati,
    Mit Wiedereintritt der Vollzugstauglichkeit (Anfrage im Krankenhaus oder Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung) teile ich das Ermittlungsergebnis dem Verurteilten mit und fordere Ihn gleichzeitig auf, sich binnen einer angemessenen Frist zum Wiederantritt in der zust. JVA zu stellen.
    Falls der Verurteilte sich nicht freiwillig stellt, erlasse ich Vollstreckungshaftbefehl:teufel: .
    Schöne Grüsse

  • Es scheint angebracht, die Haftunterbrechung so zu formulieren, dass sich der Verurteilte nach Ablauf der Frist zu stellen hat oder eine ärztliche Bescheinigung vorlget, dass er weiterhin haftunfähig ist.

    Steht dass so in der Verfügung würde ich nach fristablauf ohne weiteres Haftbefehl erlassen, wenn sich der Betroffene nicht äußert.

  • Sofern die Voraussetzungen für die Haftunterbrechung nicht mehr vorliegen, ist zunächst mal die Entscheidung nach § 455 StPO förmlich zu widerrufen; danach kann, je nachdem ob der Aufenthalt des VU bekannt ist oder nicht, VB oder HB erlassen werden. Es ist sinnvoll die Entscheidung nach § 455 StPO, bei der die Dauer anders als bei § 456 StPO offen ist, immer wie bei uns in BW üblich, mit dem entsprechenden Hinweis zu versehen: "...in jederzeit widerruflicher Weise..."

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