titelersetzender Pfändungsauftrag

  • Eine Gläubigerin (AO* - Gesundheitskasse) hat eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet. Die Schuldnerin widerspricht im Prüfungstermin der Forderung insgesamt und dem Vorwurf der vbuH.
    Der Anmeldung liegt ein ‚titelersetzender Pfändungsauftrag‘ bei, den die Gesundheitskasse offensichtlich selbst erteilen kann.
    Nun meine Frage. Nach § 184 InsO ist ja vom Schuldner ein Klagenachweis zu erbringen, wenn er einer Forderung mit vollstreckbarem Schuldtitel widerspricht. Ansonsten gilt ja sein Widerspruch als nicht erhoben.
    Hier habe ich ja aber keinen Titel, sondern nur einen titelersetzenden Pfändungsauftrag. Das heisst vollstreckbar ja, Schuldtitel nein,:gruebel:? Und das widerum bedeutet Klagenachweis ist nicht nötig; Widerspruch bleibt bestehen...?!
    Stehe grad etwas auf’m Schlauch...

  • Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Auflage 2007
    Autor: Herchen


    § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_18184http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_20 Abs. 2 gilt nicht, wenn der deliktische Rechtsgrund der Forderung nur in den Gründen einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt oder in einem Titel ohne richterliche Schlüssigkeitsprüfung (z.B. notarielle Urkunde oder Vollstreckungsbescheid - dazu BGH ZInsO 2006, 704, 705 [BGH 18.05.2006 - IX ZR 187/04] sowie Ahrens EWiR § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_19184 InsOhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_22 1/06, 539) bezeichnet ist. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine titulierte Forderung.

    Letztendlich muss bei Dir der Gläubiger den Widerspruch des Schuldners verfolgen.

  • Für die unerlaubte Handlung stimme ich rainermdvz zu. Was ich mich grad frage, ist, wie es sich mit dem sonstigen Widerspruch verhält. Die Krankenkassen schaffen sich ja schon so was wie einen Titel, aus dem sie auch selbst vollstrecken dürfen. Wäre das dann ein Fall von Abs. 2 :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Für die unerlaubte Handlung stimme ich rainermdvz zu. Was ich mich grad frage, ist, wie es sich mit dem sonstigen Widerspruch verhält. Die Krankenkassen schaffen sich ja schon so was wie einen Titel, aus dem sie auch selbst vollstrecken dürfen. Wäre das dann ein Fall von Abs. 2 :gruebel:



    Ist doch eigentlich egal. Der Widerspruch des Schuldners hindert nicht die Feststellung der Forderung. Die Forderung kommt trotz Widerspruch des Schuldners in das Verteilungsverzeichnis. Sollte dem Schuldner die RSB versagt werden, dann kann die AO... weiter aus dem alten Titel vollstrecken.

  • Das ist schon klar, aber trotzdem würde mich interessieren, wer hier gegen wen klagen muss (abgesehen von der vbuH). Ich hatte neulich einen ähnlichen Fall, da lag nur gar kein Titel vor, von daher war´s eindeutig. Im Prinzip stellt sich doch nur die Frage, was nach § 184 InsO als Titel zu betrachten ist.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich hoffe, das hilft Dir weiter.

    Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Auflage 2007
    Autor: Herchen


    Vollstreckbare Schuldtitel i.S.d. Abs. 2 sind Titel, aus denen im Moment der Insolvenzeröffnungsentscheidung die Zwangsvollstreckung grds. hätte betrieben werden können. Darunter fallen vorläufig und endgültig vollstreckbare Endurteile (§ 704 ZPO) sowie die in § 794 ZPO genannten Vollstreckungstitel. Endurteile i.S.d. Abs. 2 sind vor allem nicht vollstreckbare Feststellungsurteile, die die bestrittene Forderung nach Grund und Betrag feststellen, da vorläufig oder endgültig vollstreckbare Urteile bereits unter "vollstreckbare Schuldtitel" fallen.


    Schiedssprüche (dazu Ristelhuber ZInsO 2004, 427, 429 ) und ausländische Titel fallen unter Abs. 2, wenn sie für vollstreckbar erklärt wurden (§§ 722, 1061 ZPO). Anerkennungsfähigkeit ausländischer Urteile nach § 328 ZPO allein genügt nicht. Die Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel, inländischer (§§ 794 Abs. 1 Nr. 4a, 1060 ZPO) und ausländischer Schiedssprüche, Schieds- und Anwaltsvergleiche (§§ 1053 Abs. 4, 1060, 796a ZPO) sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln (§ 724 ZPO) kann noch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen (MK-Schumacher § 179 Rn. 23). § 89 Abs. 1 steht dem nicht entgegen (str.; vgl. Uhlenbruck-Uhlenbruck § 89 Rn. 9).



    Der Titel muss im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung existieren. Es reicht aus, dass die mündliche Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, vor der Eröffnung geschlossen wurde (§ 249 Abs. 3 ZPO).


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    Eine Steuer- bzw. Abgabenforderung steht einer titulierten Forderung gleich, wenn die Steuer festgesetzt (§ 155 AO) und dem Schuldner vor Insolvenzeröffnung ein entsprechender Bescheid wirksam zugegangen ist bzw. er eine Steueranmeldung i.S.v. § 168 Satz 1 AO abgegeben hat (h.M.; BMF-Schreiben v. 17.12.1998 ZInsO 1999, 91, Nr. 6; Gundlach/Frenzel/Schirrmeister DStR 2004, 318, 320; FG Hamburg, Urt. v. 18.8.2004 - V 162/02; für nicht bestandskräftige Steuerbescheide AG Paderborn NZI 2004, 389 [AG Paderborn 08.03.2004 - 2 IN 29/03]; für bestandskräftige Steuerbescheide str.; vgl. Uhlenbruck-Uhlenbruck § 179 Rn. 14). Arrestanordnungen (§§ 324 ff. AO) sind keine Titel i.S.v. Abs. 2.

  • ...und vor dem von Rainer geschilderten denke ich, dass es einen "titelersetzenden Pfändungsauftrag"gar nicht geben kann.Voraussetzung für eine Vollstreckung/Pfändung bzw. den daraus resultierenden Auftrag muss m.E. bei KK immer der Bescheid sein, vorher ist eine Pfändung schlicht nicht möglich.Ich hätte erhebliche Bedenken, etwas anzuerkennen, was als Titulierung daher kommt, aber letztlich, wie der Name selbst sagt, einen Titel ersetzen sollen. Insofern gibt es m.E. keine wesentlichen Unterschiede zwischen Verwaltungsvollstreckung und "normaler" Vollstreckung.

    Ich kann auch keinen Gerichtsvollzieher beauftragen, der dann einem Schuldner den "titelersetzenden Vollstreckungsauftrag" vor die Nase hält bzw., an die Koll. Rpfl. in der Runde, wer würde einen PfÜB erlassen, wenn nicht der Titel vorgelegt wird, sondern nur ein"titelersetzender Antrag auf Erlass eines PfÜB".
    Ergo: Ich würde darauf bestehen, dass mir der bestandskräftige Bescheid vorgelegt wird, mit dem die angemeldete Forderung begründet wird. Alles andere ist ein seltsamer fauler zauber,mal so gesprochen.....

  • Einen titelersetzenden Vollstreckungsauftrag kenne ich (als AOK Mitarbeiter) nicht.

    Wir müssen uns vor Beginn der Vollstreckung festlegen, ob die Vollstreckung nach § 66 Abs. 3 SGB X (also über die hausinternen Vollziehungsbeamten) oder aber nach Abs. 4 (Gerichtsvollzieher) erfolgt. Eine Vollstreckung ohne Titel ist selbst bei uns nicht möglich und habe bisher auch nicht gehört, dass das geht :cool:

    Grundlage ist bei uns immer der Bescheid.

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