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Thema: Neue Rechtsprechung

  1. #1581
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    Lastschriftwiederruf

    Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Insolvenzfestigkeit der Einzugsermächtigungslastschrift


    http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...m=Aktuell&Sort
    =3&nr=52715&linked=pm&Blank=1

    Widerruf, Widerruf, Widerruf,....
    Geändert von La Flor de Cano (20.07.2010 um 16:20 Uhr)
    Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  2. #1582
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    AG Leipzig: Beschluss vom 10.02.2010 - 401 IN 3811/09
    Leitsätze:
    1. Dass ein Schuldner Forderungen von sich aus über einen längeren Zeitraum nicht befriedigt reicht für sich allein genommen nicht zur schlüssigen Darlegung der Zahlungsunfähigkeit aus, da dies auch nur Zahlungsunfähigkeit aus, da dies auch nur Zahlungsunwilligkeit bedeuten kann.

    2. Eine antragstellende Gläubigerin darf die Tilgung ihrer Forderung im Eröffnungsverfahren weder ablehnen noch verhindern, da sie sich ansonsten im Hinblick auf den Selbstzweck ihres Insolvenzantrags widersprüchlich verhalten würde.

    3. Eine Leistung eines Dritten, die dieser im Einvernehmen mit dem Schuldner erbringt, ist regelmäßig als Zahlung des Schuldners zu behandeln. Sie stammt nämlich bei angeordneten Sicherungsmaßnahmen zumindest aus unerlaubt aufgenommenen, dem Schuldnervermögen zuzurechnenden Kreditmitteln oder Einlagen.

  3. #1583
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    Börsennotierungsgebühren nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BörsG a.F. (2002) stellen, soweit der Gebührentatbestand nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Emittentin erfüllt wurde, Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO dar und sind durch Bescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen.

    BVerwG, Urt. v. 16. 12. 2009 - 8 C 9.09

  4. #1584
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    Im Anfechtungsverfahren genügt für den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit die Feststellung, dass zu dem fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen wurden. Allerdings müssen diese Verbindlichkeit auch 10 % oder mehr der Gesamtverbindlichkeiten ausmachen. Um diesen Mindestanteil feststellen zu können, bedarf es jedoch eines Wissens darüber, wie hoch zum selben Zeitpunkt die gesamten Verbindlichkeiten der Schuldnerin einschließlich der bezahlten waren.

    OLG Frankfurt/M., Urt. v. 3. 2. 2010 - 4 U 184/09

  5. #1585
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    1. Nach § 335 Abs. 3, Abs. 5 SGB III wird der Arbeitgeber von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten, soweit er der Bundesagentur die im Fall des § 143 Abs. 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für dieselbe Zeit zu entrichten hat. Entsprechendes gilt nach § 335 Abs. 5 SGB III für die Beiträge zu Pflegeversicherung.

    2. Es ist nicht Aufgabe des Insolvenzverwalters, für die den Bescheid erlassene Behörde herauszufinden, welche Summe er an die Einzugsstellen zu zahlen und ggf. welche Beträge er in Abzug zu bringen hat, sondern dies ist allein Aufgabe der Behörde, die die Betriebsprüfung vorgenommen und die streitgegenständlichen Bescheide erlassen hat.

    SG Düsseldorf, Urt. v. 31. 5. 2010 - S 52 (10) R 41/08

  6. #1586
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    Verfügen mehrere Gesellschafter nur gemeinsam über die Anteilsmehrheit an einer GmbH und einer Personengesellschaft, ist die GmbH nicht finanziell in die Personengesellschaft eingegliedert (Änderung der Rechtsprechung).

    BFH, Urt. v. 22. 4. 2010 - V R 9/09

  7. #1587
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    1. Eine isolierte Feststellung im Rahmen der Ankündigung der Restschuldbefreiung, dass eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (§ 302 Abs. 1 Nr. 1 InsO) von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, ist nicht möglich.

    2. Vielmehr ist die Forderung als Deliktsforderung zur Tabelle anzumelden (§ 174 Abs. 2 InsO).

    AG Göttingen, Beschl. v. 14. 6. 2010 - 71 IN 107/07

  8. #1588
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    Bei einer Zwangshypothek ist diejenige Person als Gläubiger einzutragen, die im Vollstreckungstitel als solcher ausgewiesen ist. Ist Inhaber des Vollstreckungstitels der Insolvenzverwalter, so ist dieser als Gläubiger der Zwangshypothek in das Grundbuch einzutragen. Eine materielle Überprüfung des Titels findet dabei nicht statt (Anschluss an BGH vom 13.9.2001, V ZB 15/01 = BGHZ 148, 392).

    OLG München, Beschl. v. 23. 4. 2010 - 34 Wx 19/10

  9. #1589
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    1. Die Beschwerdebeschränkung in § 9 Abs. 1 S. 6 JVEG betrifft nicht den Fall, dass das Gericht durch richterliche Festsetzung gem. § 4 Abs. 1 S. 1 2. Alt. JVEG die Vergütung des Sachverständigen von Amts wegen festsetzt. Eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde der Bezirksrevision ist weder notwendig noch gem. § 4 Abs. 3 JVEG zulässig.

    2. Ausdruck der Ordnungsfunktion der InsO ist die vom Insolvenzsachverständigen in seinem Gutachten zu leistende umfassende Prüfung aller masserelevanten Ansprüche zur Ermöglichung einer Verfahrenseröffnung. Diese Tätigkeit ist auskömmlich und entsprechend der vorgenannten Anforderung in der Regel mit EUR 80,-- /Stunde zu vergüten. Es ist nicht vergütungsmindernd, wenn der Sachverständige seinem Gutachten eine standardisierte Prüfungsreihenfolge zugrunde legt.

    AG Hamburg, Beschl. v. 21. 6. 2010 - 67c IN 164/10

  10. #1590
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    BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10


    a) Der Insolvenzplan kann vorsehen, dass die Gläubiger wirksam bestrittener Forderungen binnen einer bestimmten Ausschlussfrist Tabellenfeststellungsklage erheben müssen, andernfalls die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt wird. Die Klagefrist beginnt jedoch erst mit Rechtskraft des Beschlusses zu laufen, der den Insolvenzplan bestätigt.

    b) Für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers, mit der geltend gemacht wird, dass dem Insolvenzplan gemäß § 250 InsO von Amts wegen die Bestätigung hätte versagt werden müssen, genügt, dass der Gläubiger geltend macht, durch den Insolvenzplan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden. Eine Beschwer in Form einer Schlechterstellung durch den Plan gegenüber einem durchgeführten (Regel-)Insolvenzverfahren ist nicht erforderlich.

    c) Zur Glaubhaftmachung der Schlechterstellung durch den Insolvenzplan gemäß § 251 InsO.

    d) Eine Gläubigerversammlung ist so durchzuführen, dass eine geordnete Willensbildung und Abstimmung möglich ist.
    Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  11. #1591
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    Der aus der Anfechtung von Ausschüttungen im Rahmen eines Schneeballsystems resultierende Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters erstreckt sich mangels Unentgeltlichkeit nicht auf Auszahlungen, mit denen - etwa nach einer Kündigung der Mitgliedschaft in der Anlegergemeinschaft - vom Anleger erbrachte Einlagen zurück-gewährt worden sind (Fortführung von BGHZ 179, 137).

    BGH, Versäumnisurteil vom 22. April 2010 - IX ZR 225/09 -

  12. #1592
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    Übt der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine unternehmerische Tätigkeit aus, ist die Umsatzsteuer aus dieser Tätigkeit nicht bereits deshalb eine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil der Schuldner dabei mit Billigung des Insolvenzverwalters u.a. auch Massegegenstände verwendet.

    BFH, Urt. v. 17. 3. 2010 - XI R 2/08

  13. #1593
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    1. Die Feststellung des Vorsatzes i.S.v. § 133 Abs. 1 InsO ist gerechtfertigt, wenn der Schuldner mit der angefochtenen Rechtshandlung dem Gläubiger eine inkongruente Befriedigung gewährt hat und wenn dies zu einer Zeit geschehen ist, zu der ein Anlass zu Zweifeln an der Liquidität des Schuldners bestanden hat. Die Inkongruenz bedeutet unter solchen Voraussetzungen regelmäßig ein starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Dabei ist aufgrund eines Insolvenzantrages von dem Gläubiger erzielte Deckung stets inkongruent.

    2. Ein Fall der Gläubigerbenachteiligung liegt auch vor, wenn der Schuldner mit darlehensweise in Anspruch genommenen Mitteln die Forderung eines späteren Insolvenzgläubigers tilgt. Anfechtungsrechtlich entscheidend ist, ob die von dem Dritten zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel in das Vermögen des Schuldners geflossen sind. Dies ist der Fall, wenn die Auszahlung der Darlehensvaluta zweckgebunden unmittelbar an den Gläubiger erfolgt ist mit der Maßgabe, dass der Schuldner die Darlehensvaluta aus eigenem Vermögen zurückzuerstatten hat.

    OLG Brandenburg, Urt. v. 14. 4. 2010 - 7 U 123/09

  14. #1594
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    Eine allein durch die Ausnutzung besonderer Marktstärke bewirkte Zustimmung des vorläufigen Verwalters führt unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben nicht dazu, die Anfechtung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszuschließen. Entsprechende Tatsachen muss jedoch der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen.

    OLG Koblenz, Urt. v. 2. 7. 2010 - 10 U 1371/09

  15. #1595
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    1. Die Verfahrensbeendigung eines Spruchverfahrens durch den Insolvenzverwalter der zahlungspflichtigen Gesellschaft durch Abschluss eines Vergleichs, welcher eine Anmeldefrist der außenstehenden Aktionäre von einem Monat nach öffentlicher Bekanntmachung vorsieht, ist nicht pflichtwidrig.

    2. Der gemeinsame Vertreter im Spruchverfahren ist unabhängig, mithin nicht an die Weisungen der außenstehenden Aktionäre gebunden und ihnen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. Es besteht gegenüber Großaktionären keine besondere Vermögensbetreuungspflicht.

    OLG München, Urt. v. 26. 5. 2010 - 7 U 5707/09

  16. #1596
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    § 240 ZPO in analoger Anwendung findet - sofern seine sonstigen Voraussetzungen gegeben sind - auch Anwendung im Vergabenachprüfungsverfahren wenn die Vergabestelle insolvent wird. Darin liegt kein Widerspruch zur Entscheidung des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24.08.2009 - L 6 B 186/09, welches seine Anwendung für den Fall der Insolvenz eines Bieters abgelehnt hat. Die für diesen Fall maßgeblichen Erwägungen können auf den Fall der Insolvenz der Vergabestelle nicht übertragen werden.

    OLG Naumburg, Beschl. v. 22. 4. 2010 - 1 Verg 11/09

  17. #1597
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    LG Duisburg v. 20.5.2010, Beschl. v. 20.5.2010, 7 T 105/10, ZIP 2010, 1360 (Zuständigkeit für Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters)
    Leitsatz der Redaktion:
    In nicht eröffneten Insolvenzverfahren ist das Insolvenzgericht für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht zuständig.

    Einordnung: Entsprechend BGH v. 3.12.2009, ZInsO 2010, 107. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Rechtsbeschwerde läuft), daher wird der BGH die heiß umstrittene Frage noch mal prüfen dürfen.

  18. #1598
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    LG Wuppertal, Beschl. v. 8.4.2010, 6 T 143/10, ZIP 2010, 1255 – (Gerichtskostenberechnung, § 58 GKG)
    Leitsatz der Redaktion:
    Bei einer Betriebsfortführung sind die Gerichtskosten i.S.v. § 58 GKG nur nach dem Reinerlös, d.h. unter Abzug der produktionsbedingten Kosten zu berechnen.

  19. #1599
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    LG Göttingen, Beschl. v. 27.5.2010, 10 T 48/10, ZInsO 2010, 1247 (Umfang von § 295 Abs.1 Ziff.3 InsO)
    Leitsatz der Redaktion:
    Eine Nicht-Abführung der pfändbaren Bezüge an den Treuhänder ist von § 295 Abs.1 Ziff.3 InsO nicht sanktioniert, nur deren Nicht-Mitteilung.

  20. #1600
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    Der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase darf die Insolvenzgläubiger von Umständen unterrichten, welche die Versagung der Restschuldbefreiung begründen können, auch wenn ihm diese Aufgabe nicht eigens übertragen worden ist.

    BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - IX ZB 84/09 -

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