Hallo liebe Mitstreiter,
ich habe eine Ausschlagungserklärung einer deutschen Staatsbürgerin abgegeben in deutscher Sprache in Kapstadt vorliegen, die versehen ist mit einem Stempel eines "Commissioner of Oaths R.S.A". Ohne irgendeinen Beglaubigungstext o.Ä. Nach meinem Kenntnisstand ist für die Form der Ausschlagung vorrangig Art.11 EGBGB einschlägig, also bedarf eine im Ausland erklärte Ausschlagung der Erbschaft nur der dortigen Ortsform. Dieses abstrakte Wissen nützt mir nix, weil ich nicht weiß, ob der Commissioner of Oaths R.S.A das, was er da gemacht hat auch kann und darf. Auf der Seite des süafrikanischen Außenministeriums ist zwar einiges erklärt, aber ich meine dem entnommen zu haben, dass eine Legalisation erforderlich ist.
Zitat: "The signature of a Commissioner of Oaths [...] has to be legalised by a Magistrate, Additional Magistrate or Assistant Magistrate or by a Registrar or an Assistant Registrar of any division of the High Court of South Africa within the jurisdiction of which such Commissioner of Oaths [...] exercises his or her function or such Notary Public is in practice, before documents are submitted to the Legalisation Section for authentication."
Also erstmal ne Art Überbeglaubigung von der Oberbehörde und dann zur Legalisationsabteilung zur abschließenden Bearbeitung (das könnte sich glatt n Deutscher ausgedacht haben;)).
Meine Frage: Hat das jemand schon mal gehabt oder weiß, wie´s richtig het? Vielen Dank im Voraus!