Gläubiger meldet nach Veröffentlichung (§ 188 InsO) vor dem ST eine Forderung aus vbUH an.
Ich prüfe die Forderung, Gericht belehrt nach § 175 II InsO .
Im SchlussV hat die Forderung nichts mehr zu suchen!
Soweit sogut!
Was aber,wenn der ST nur noch wenige Tage bevorsteht. Für die Frist des Widerspruches sollte man doch zumindet 10 Tage bestimmen? Schlußtermin verlegen?