Forderungsanmeldung vbUH nach Veröffentlichung

  • Gläubiger meldet nach Veröffentlichung (§ 188 InsO) vor dem ST eine Forderung aus vbUH an.

    Ich prüfe die Forderung, Gericht belehrt nach § 175 II InsO .

    Im SchlussV hat die Forderung nichts mehr zu suchen!

    Soweit sogut!

    Was aber,wenn der ST nur noch wenige Tage bevorsteht. Für die Frist des Widerspruches sollte man doch zumindet 10 Tage bestimmen? Schlußtermin verlegen? :gruebel:

  • Ich würde den Schlusstermin auf keinen Fall verlegen.

    Notfalls würde ich den Schuldner telefonisch iformieren, dass eine vbuH angemeldet worden ist.




    Ja, aber wenn gar nichts mehr geht bzw. auch dazu die Zeit nicht mehr ist.

    Sofern die Forderung dem Grunde nach festgestellt und unbestritten ist, kann der Ablauf der WS-Frist doch sicher auch nach dem ST festgesetzt werden. Es geht ja letzlich nur noch da drum, ob für die Forderung dann § 302 Nr. 1 gilt oder nicht.

  • Eine Möglichkeit, den ST zu verlegen, gibt es also nicht. :gruebel:



    Ich sehe schon, Du willst einfach nicht nachgeben. :)

    Natürlich gibt es die Möglichkeit, den Schlusstermin zu verlegen. Ich stelle als Rpfl dann einfach fest, dass eine Belehrung des Schuldners bezüglich der vbuH nicht mehr möglich war und vertage den Schlusstermin.
    Aber dies nur im äußersten Notfall.

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