Aufrechnungslage in der WVP

  • Hallo,
    ich habe einige Probleme in Bezug Aufrechnungslage in der WVP.

    Es ist doch richtig wenn das FA Insolvenzgläubiger ist dass es nach Aufhebung des Verfahrens wieder mit Steuererstattungen, nach Aufhebung des Verfahrens gem. § 200 InsO, aufrechnen kann.

    Nun ist die Situation aber folgende.

    Der Schuldner hat keine Schulden beim FA.
    Allerdings hat das JA eine Insolvenzforderung aus Unterhaltsvorschuss zur Tabelle gemeldet. Diese Forderung ist auch in der Schlusstabelle vermerkt.

    Das JA hat gleichzeitig beim FA Aufrechnung beantragt und will fällige Steuererstattungen vom FA im Wege der Aufrechnung vom FA einziehen.

    Der Betroffene machte nun seine Steuererklärung und das FA führte die Steuererstattung an das JA ab.

    Ist dies denn so erlaubt? Das JA ist doch nicht direkt aufrechnungsberechtigt da der Schuldner keine leistungen vom JA erhält sondern die Steuererstattungen vom FA bekommt.

    Wenn das JA eventuell berechtigterweise seine Forderungen gegen den Schuldner über diesen Weg befriedigt muss es dann nicht seine Forderungen in der Tabelle als Ausfall melden?

    Zur Zeit steht das JA mit der vollen Forderungshöhe in der Tabelle und nimmt doch somit auch entsprechend seiner Quote an der jährlichen Verteilung der Summe teil die durch den TH im Rahmen der Abtretungserklärung genieriert werden.

    Beispiel das JA meldete 3000 € zur Tabelle und steht so auch in der Schlusstabelle.
    Während der Dauer des Verfahrens erhielt es 1000 € aus Steuererstattungen.
    So wird es auch in diesem Jahr geschehen so dass Ende des Jahres nur noch 1000 € als Forderung offen sind.

    Nehmen wir einmal an in der Schlusstabelle existieren insgesamt Forderungen von 30.000 €.

    Dann hätte das JA eine Quote von 10 % an der Gesamtschuldsumme.
    Zum Jahresende steht eine Summe von 3000 € zur Ausschüttung bereit.
    Ergo würde das JA einen Anteil von 300 € aus der Ausschüttung erhalten.

    Da das JA aber auch gleichzeitig Befriedigung bis Ende des Jahres in Höhe von 2000 € durch die Aufrechnung mit den Steuererstattungen erhält müsste doch die Forderung des JA auf 1000 € in der Tabelle vermindert werden. Somit müsste sich dementsprechend doch auch die Quote des JA an der Jahresausschüttung auf 3,33 % verringern.
    Davon würden dann aber die anderen Gläubiger partizipieren weil sich deren Quote erhöhen würde.
    Verschafft sich das JA hier nicht einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber den anderen Gläubigern in dem es unverändert seine hohe Forderung in der Tabelle belässt?

    Was wäre ggf. zu tun um hier Gerechtigkeit gegenüber den anderen Gläubigern herzustellen?

    Für ein paar Denkanstösse wäre ich dankbar.

    Mit freundlichem Gruß
    Studierender

  • Das JA tritt seine Forderungen an das FA ab. Dann rechnet das FA mit den Forderungen wie mit eigenen Forderungen auf.

    Bezüglich der Quotenfrage siehe hier.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Das JA tritt seine Forderungen an das FA ab. Dann rechnet das FA mit den Forderungen wie mit eigenen Forderungen auf.



    Läuft das tatsächlich über eine Abtretung? Ich hätte jetzt eher erwartet, dass es da eine Verrechnungsvorschrift wie § 52 SGB gibt? Warum sollte das Bundesland im übrigen sich von einer eigenen Behörde an die andere eigene Behörde etwas abtreten lassen - Gläubiger ist doch einheitlich das Bundesland?

    Grade mal gegoogelt: das läuft per Forderungsübergang nach § 7 UVG. Der Anspruch des Unterhaltsgläubigers geht auf das Land über und damit kann gegen den Steuererstattungsanspruch aufgerechnet werden.

    Also: Frage selbst beanwortet. Aber interessant fand ich's trotzdem :D

  • In der InsO sicherlich, aber nicht in der WVP.



    ok. der BFH, Beschl. v. 7. 6. 2006 - VII B 329/05 ZInsO 2006, Ausgabe 16, geht in der Entscheidung insoweit darauf ein, dass die Wirkungen der §§ 94 - 96 InsO mit Beendigung des Verfahrens entfallen, also nicht nur die berühmte Frage der Erstattung von Einkommensteuer in der WVP.

    Mir ist leider hierzu noch kein Präzedenzfall bekannt, auf den ich allerdings mit Spannung warte, da ich gerne mal billig einkaufen möchte:

    1. Schuldner ist in der WVP selbstständig und betreibt einen Kfz - Handel;
    2. Ich, der Schnäppchenjäger, kaufe eine festgestellte Forderung für eine Schutzgebühr auf;
    3. Ich kaufe eine Kfz und rechne auf;
    4. Weil ich so ein böser Bube bin, fällt der Schuldner abermals in die InsO;
    5. Der neue IV ficht die Schaffung der Aufrechungslage an bzw. führt § 96, Nr. 3 InsO ins Feld und klagt auf Zahlung des KP :heul:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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