Hinterlegung und Pfändung

  • Noch was zum Thema Hinterlegung:

    Habe eine Hinterlegung ( SHL § 769 ZPO ) durch den A

    Empfangsberechtigte sind A und B.

    B erwirkt ein Pfüb gegen A , in dem er den Herausgabeanspruch des A gegen die Hinterlegeungsstelle als DS pfänden läßt.

    Diese Pfändung dürft doch wegen § 803 I 2 ZPO unwirksam sein, da B bereits ein Pfandrecht an der Hinterlegungsmasse hat.

    Ferner könnte mit einem vorläufig vollstreckbaren Titel und einem Pfüb aufgrund dieses Titels doch § 13 HinterlO umgangen werden, wonach ich ein rechtskräftiges Urteil brauche.

    Ich würde hier aufgrund des Pfüb nicht auszahlen, sondern ein rechtskräftiges Urteil wollen.

    Oder liege ich falsch....:gruebel:

  • An den Gläubiger B kann herausgegeben werden, wenn die Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgehoben ist und der Gläubiger den Herausgabeanspruch des Schuldners hat pfänden und sich überweisen lassen (Bülow/Mecke, HO, Rdnr. 30 Anhang zu §13).

  • § 803 I2 ZPO macht die Pfändung nicht unwirksam, sondern nur angreifbar.
    Bei der Forderungspfändung, bei der ja die Höhe der gepfändeten Forderung nicht von vornherein feststehen muss, findet diese Vorschrift so gut wie nie Anwendung.

    #2 stimme ich zu.

    #1 vermengt die erklärte (zu erklärende) Zustimmung (§ 13 II Nr. 1 HinterlO) mit § 13 II Nr. 2 HinterlO mit seinen Ausführungen

    "Ferner könnte mit einem vorläufig vollstreckbaren Titel und einem Pfüb aufgrund dieses Titels doch § 13 HinterlO umgangen werden, wonach ich ein rechtskräftiges Urteil brauche.

    Ich würde hier aufgrund des Pfüb nicht auszahlen, sondern ein rechtskräftiges Urteil wollen."

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