• Schuldner fängt bei neuem Arbeitgeber an, dies ist eine Tochterfirma des vorherigen Arbeitgebers und erhält dort einen geringeren Lohn. Zum Ausgleich der Lohndifferenz erhält der Schuldner 4x Ausgleichzahlungen in Höhe von je 5.000,-- Euro.

    Fällt dieser Ausgleichsanspruch komplett in die Masse?

  • Wie werden diese 5.000 Euro denn ausgezahlt? Über eine Gehaltsabrechnung? Und von wem wird die Auszahlung geleistet?

    Sieht für mich aus wie eine Abfindung, und die ist als Arbeitseinkommen unbeschränkt pfändbar, unterliegt aber dem Pfändungsschutz nach § 850i ZPO.

  • Dann müsste das als "normaler" Arbeitslohn gelten.



    Ich weiß nicht recht ... aber kann denn die konkrete Art der Auszahlung (hier: vom neuen Arbeigeber über die Gehaltsabrechnung) an der rechtlichen Einordnung der Ausgleichszahlung etwas ändern? Ich habe auch in einem anderen Fall schon gesehen, dass eine Abfindung vom Arbeitgeber über die "normale" Gehaltsabrechnung lief (vermute mal, dies ist für deren Buchhaltung einfacher). Denn die viermaligen Ausgleichszahlungen sind doch im vorliegenden Fall kein Entgelt für die Arbeitsleistung beim neuen Arbeitgeber in dem Sinne :gruebel:?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Auch Abfindungszahlungen sind Arbeitseinkommen, weil die Abfindung ihrer Zweckbestimmung nach noch vor ihrer Entschädigungsfunktion der Sicherung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers dient.

    Jetzt bin ich mir aber unsicher, ob die Zahlungen unbeschränkt pfändbar sind oder ob die Pfändungsfreigrenzen angewendet werden müssen. Denn eine richtige Abfindung ist es ja nicht, weil der neue Arbeitgeber die Ausgleichszahlungen vornimmt. Muss ich noch mal nachlesen.

  • Ich denke,der Schlüssel dürfte im Arbeitsvertrag liegen.Dort sollte vereinbart sein,was wofür warum gezahlt wird.Und dann muss man gucken, ob man es in den 850ern ZPO irgendwo wieder findet.

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