unpfändbare Beträge auf Massekonto

  • Hallo,

    wie seht Ihr folgenden Fall:

    Arbeitgeber des Schuldners überweist das unpfändbare Gehalt des Schuldners auf das Insolvenzanderkonto.

    Ist dieser Betrag in die Berechnungsmasse gem. § 1 InsVV einzubeziehen oder nicht ?

    Vielen Dank

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Was habt Ihr denn da für Arbeitgeber / Treuhänder?

    Welche Absicht / Absprache auch immer dahintersteckt, so ohne weiteres würde ich die Beträge nicht zur Grundlage der Vergütung heranziehen.

    Grds. sind unpfändbare Beträge nicht Insolvenzmasse und nur auf diese kann sich der Vergütungsanspruch beziehen. Damit keine Einbeziehung.

    Jetzt ist es dem Schuldner natürlich unbenommen auch unpfändbare Beträge an den Treuhänder zu leisten, mit der Absicht, diese mögen der Insolvenzmasse zufliessen. Dann gäbe es natürlich keine Bedenken. Hätte hier also der Schuldner den Arbeitgeber angewiesen, einen Betrag x an den TH zu leisten, OK, dann ist das Masse.

    Denkbar ist aber auch die Variante, das der Schuldner kein Konto mehr hat und die Auszahlung der Vergütung absprachehalber über das Konto des TH läuft.

    Was ist denn der Anlass der Frage, ich rieche einen Vergütungsantrag TH, der mal alles, was er in den Fingern hatte, Masse oder nicht, zur Vergütungsgrundlage heranzieht, oder?

  • Mit Deiner Nase solltest Du vielleicht bei der Hundestaffel der Polizei anfangen... :D

    "Natürlich" floss der Betrag in die Berechnungsgrundlage. Die Überweisung war vom Drittschuldner ein "Versehen".Der InsoVerwalter hat den unpfändbaren Betrag an den Schuldner weitergeleitet.

    Problem ist für mich , ob man den Betrag vielleicht unter dem Stichwort "ungerechtfertigte Bereicherung" sehen muß. Vielleicht ist das völlig abwegig, aber ich möchte nach Absetzung nicht ein übergebügelt bekommen...

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  • Rechtlich betrachtet erscheint mir der Fall ziemlich klar: Berechnungsgrundlage für die Vergütung ist nach § 1 I 1 InsVV der "Wert der Insolvenzmasse ...". Was Insolvenzmasse ist, sagen uns die §§ 35, 36 InsO, und danach gehört das pfandfreie Einkommen eindeutig nicht dazu. Harry ist daher voll zuzustimmen.

    Unterstellt man dem TH nichts Böses, kann ich mir als Motivation für diese Vorgehensweise tatsächlich nur vorstellen, dass der Schuldner kein Konto mehr bekommt, und der TH daher sein AK zur Verfügung stellt. In Betracht käme vielleicht auch, dass er - bei möglicherweise schwankendem Einkommen des Schuldners - weder diesem noch seinem Arbeitgeber traut und daher selbst die Berechnung und Auszahlung des unpfändbaren Teils in der Hand haben will.

    Interessant würde der Fall, wenn wir einen (schein-) selbständigen Schuldner haben, bei dem ja - nach BGH - zunächst mal das gesamte Einkommen in die Masse fällt. Auch da hätte ich aber erhebliche Bedenken, die gesamten Einnahmen als Berechnungsgrundlage in den Vergütungsantrag zu nehmen, weil die Unpfändbarkeit in diesem Fall zwar nachträglich im Sinne von § 850i ZPO festgestellt wird, aber letztlich auch dazu führt, dass dieser Teil der Einnahmen nicht in die Masse fällt, vgl. § 36 I 2 InsO.

  • hm, ohne jetzt spitzfindig erscheinen zu wollen:
    das Thema Ist- und Soll-Masse wird in § 1 InsVV abgehandelt. In Abs. 2 genannter Vorschrift sind unter Ziff. 4 2. Alt. die sonstigen Masseverbindlichkeiten (also auch davon kontiktionsrechtliche Ansrrüche) umfasst.
    Ein anderes Thema ist, ob der Treuhänder wirklicklich Wert darauf legt. Sollte allerdings bei dem betreffenden Treuhänder ( und schlimmstenfalls bei dem betreffen Gericht) die Auffassung vorherrschen, dass der Treuhänder sämtliche Einkünfte zu vereinnahmen hätte .... nun ja... an der entsprechenden rechtsbehelfsschrift hätte ich meinen spass :D
    mfg
    Def

  • Klar will man das alles richtig abwickeln.
    Bei uns würde ein kurzes Gespräch mit dem TH die Sache klären, ohne in materiellrechtliche Überlegungen einzusteigen.
    Also: wenn der Arbeitgeber versehentlich an den Verwalter einen Betrag leistet, der nicht der Masse zusteht, dann war das wohl rechtsgrundlos. (Vorbehaltlich Weisung des Schuldners etc.)
    Was hat denn der TH mit dem Betag gemacht? An den Schuldner direkt ausgekehrt? Dann wuusste er ja von vornherein über die Nicht-Massezugehörigkeit Bescheid.
    War eine gerichtliche Entscheidung notwendig? Dann ergibt sich entsprechendes aus dem Beschluss.
    Kann es sich um ein Versehen bei der Vereinnahmung zur Berechnungsgrundlage handeln? Irgendeine Kanzleikraft hat alle Geldeingänge aufgenommen für den Vergütungsantrag, halte ich für wahrscheidnlich.

  • Ich werde den einfach auffordern,den Betrag abzusetzen und gut ist.

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  • Sollte die Einbeziehung nicht massezugehörigen Vermögens in die Berechnungsgrundlage mit dem Argument der ungerechtfertigten Bereicherung funktionieren, brauche ich künftig ja nur von meinen massereichen Verfahren je eine versehentliche Umbuchung auf die masselosen vornehmen und dann wieder korrigieren. Dann kriege ich jeweils eine prima Berechnungsgrundlage und die die Staatskasse zahlt über die Kostenstundung eine attraktive Vergütung. Super Idee! :teufel:

    Kann ja wohl nicht sein, oder?

  • Naja, ein bißchen tarnen müßtest Du es schon. Es sollte ja schon eine versehentliche Zahlung eines (wirklichen) Dritten sein.

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  • "kann ja wohl nicht sein" ...
    dem stimme ich zu, auch wenn diese sprachliche Wendung - und ich bekomme diesen Satz sehr häufig zu hören - eine rechtliche Argumentation nicht zu ersetzen vermag :D

    Eine etwaige Hin- und Herbuchung zwischen Verfahren sollte Kassenprüfung nach sich ziehen, da geht es nicht mehr um vergütungsrechtliche Fragen !

    Hinsichtlich nicht vom Verwalter verursachten "Fehlbuchungen" sollte das mit Augenmaß gehändelt werden. Vergütungsrechtlich sollte - ist auch kein rechtliches Argument, dessen bin ich mir sehr wohl bewußt - vernünftig gehandhabt werden (siehe harry)
    mfg
    Def

  • Zitat von chick

    Sollte die Einbeziehung nicht massezugehörigen Vermögens in die Berechnungsgrundlage mit dem Argument der ungerechtfertigten Bereicherung funktionieren, brauche ich künftig ja nur von meinen massereichen Verfahren je eine versehentliche Umbuchung auf die masselosen vornehmen und dann wieder korrigieren. Dann kriege ich jeweils eine prima Berechnungsgrundlage und die die Staatskasse zahlt über die Kostenstundung eine attraktive Vergütung. Super Idee! :teufel:

    Kann ja wohl nicht sein, oder?



    Ich gehe davon aus, dass Du mit masselosen Verfahren diejenigen Verfahren meinst, in denen tatsächlich Masseunzulänglichkeit angezeigt ist. Dann könnte Deine Vorgehensweise aber schon an § 209 InsO scheitern. Eine Rückbuchung auf das massereiche Verfahren halte ich - gerade in Stundungsverfahren, in denen die Verfahrenskosten nicht gedeckt sind - für unzulässig. :(

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