Verjährung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft nach Erlass einer einstweiligen Verfügun

  • die Vollstreckung aus dem Ordnungsgeldbeschluss wurde einstweilen eingestellt bis zur Rechtskraft eines weiteren Verfahrens, welches unmittelbar mit dem Verfahren zusammenhängt, das den Ordnungsgeldbeschluss enthält. Ist die einstweilige Einstellung mit einer Aussetzung gleichzusetzen? Dann würde vorerst keine Verjahrung nach Art. 9 EGStGB eintreten. Kann die einstweilige Einstellung mit der Aussetzung gleichgesetzt werden???
    Danke für Äußerungen!!!
    Gruß G. Stahlberger

  • Art. 9 EGStGB
    Verjährung von Ordnungsmitteln

    (1) Die Verjährung schließt die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann.

    (2) Die Verjährung schließt auch die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. Die Verjährung ruht, solange

    1.nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
    2.die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
    3.eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

    Man könnte auch die Nr. 1 heranziehen. Ansonsten hätte ich auch mit Nr. 2 keine Probleme.

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