Berechnung pfändbarer Betrag

  • Moin Vollstrecker, folgender Fall:

    Es läuft eine Lohnpfändung wegen Unterhalt. Auf Antrag des Gläubigers habe ich angeordnet, dass gem. § 850d ZPO dem Schuldner ein Betrag von 850,00 Euro pfandfrei verbleibt.
    Der Drittschuldner zahlt dem Schuldner jedoch nur einen Betrag von ca. 600,00 Euro aus, da der Schuldner einen Dienstwagen auch privat nutzt und ihm hierfür Kosten berechnet werden. Die Kosten für den Dienstwagen werden also vom pfandfreien Betrag abgezogen.
    Nun legt der Schuldner Erinnerung ein und beantragt festzustellen, dass die PKW-Kosten vor Ermittlung des pfandfreien Betrages vom Nettolohn abzuziehen sind und ihm mindestens der pfandfreie Betrag von 850,00 Euro verbleiben muss.

    Muss ich als Vollstreckungsgericht überhaupt darüber entscheiden?
    Ich tendiere eher dazu, der Erinnerung nicht abzuhelfen und dem Richter vorzulegen. M.E. ist das Prozessgericht oder ggfls. das Arbeitsgericht zuständig, schließlich geht es hier um eine angeblich falsche Berechnung des Drittschuldners. Im übrigen weiß ich doch auch gar nicht, welche Abreden möglicherwiese im Arbeitsvertrag getroffen wurden.
    Was meint Ihr...? :gruebel:

  • Nicht ganz so. Es handelt sich um einen geldwerten Vorteil, der pfändungsrechtlich einen Sachbezug darstellt.

    Dieser Sachbezug ist von dem Drittschuldner zu dem Arbeitseinkommen dazuzurechnen und dadurch vermindert sich der unpfändbare Betrag. Der Arbeitgeber macht das zunächst auch richtig.

    Was ist Schuldner will ist folgendes:

    Der Schuldner hat keinen Einfluss darauf, in welchem Wert der AG ihm einen Firmen PKW ihm zur Verfügung stellt, den er auch privat nutzen kann. Bei einem verbleibenden Einkommen könnte er sich mit Sicherheit kein Fahrzeug in einem so hohen Neuwert leisten.

    Nach Stöber, 14. Aufl. Rdn. 1168a können Sachleistungen im geschäftlichen Verkehr einen größeren Wert haben als für den Schuldner, der sich ja mit dem unpfändbaren Betrag begnügen muss.

    Der RPfl. kann daher den Wert der Sachleistung anders festsetzen und zwar so, dass er den Verhältnissen des Schuldners gerecht wird. Das will der Schuldner mit seinem Antrag vermutlich bezwecken.

  • Es bleibt bei den 850 Euro. (Das ist schon großzügig). Wenn der Arbeitgeber das nicht voll auszahlt, muß der Sch das mit seinem Arbeitgeber (ggf gerichtlich) abklären.

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