handelsrechtliche Buchführung und Jahresabschlusserstellung

  • Ein Geschäftsbetrieb einer GmbH wird nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter fortgeführt und nach ca. 1 1/2 Jahren Fortführung veräußert.

    Der Insolvenzverwalter hat für die Buchführung und die Jahresabschlusserstellung einen Steuerberater beauftragt. Dieser erstellt die handelsrechtliche Buchführung auch nach Einstellung der Fortführung und rechnet schön nach geleisteten Stunden ab. Zusätzlich werden auch bis dato Jahresabschlüsse erstellt.

    Ich habe gelesen, dass ab Einstellung der Betriebsfortführung eine handelsrechtliche Buchführung nicht mehr erforderlich ist, was ja auch m. E. Sinn macht, weil die Geschäftsvorfälle genauso gut in der insolvenzrechtlichen Buchführung erfasst werden.

    Wie seht ihr das? Und wie ist das mit Jahresabschlüssen?



  • Für das Finanzamt ist die handelsrechtliche Buchführung auch weiterhin notwendig, weil der Verwalter im laufenden Jahr nicht die Form der Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses wechseln kann.
    Insolvenzrechtlich wäre von Anfang an Einnahmen-Überschussrechnung ausreichend gewesen, aber für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Masse reicht das nicht, wenn der Schuldner vor Eröffnung bilanziert hat.

  • Vielen Dank für die Antwort.

    Habe zwischenzeitlich jede Menge Literatur gewälzt und festgestellt, dass es hierzu gegensätzliche Meinungen gibt.

    Die eine Seite entspricht dem, was du schreibst.

    Die andere Seite meint, dass die insolvenzrechtliche Buchhaltung nach Einstellung der Betriebsfortführung ausreicht, um auf deren Grundlage Jahresabschlüsse erstellen zu können. So wird das auch bei uns gemacht, weil es natürlich GmbHs gibt, bei denen im Jahr vielleicht nur noch 50 Buchungssätze auf 4 verschiedenen Konten zustande kommen. Die können ziemlich einfach und vor allem kostengünstig in einen Jahresabschluss einarbeiten.

    Ist jedenfalls für die Masse die günstigste Lösung.

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