Guten Morgen!
Ich habe folgendes Problem: Der Schuldner befindet sich in der Wohlverhaltensphase und hat bis November 2007 ganz gut verdient. Weil er den Treuhänder darum gebeten hat, hat dieser dem Arbeitgeber gegenüber die Abtretung der Lohnansprüche nicht angezeigt. Es sind, da der Schuldner die pfändbaren Beträge natürlich nicht gezahlt hat, Rückstände in Höhe von 3.300,00 € aufgelaufen. Zwischenzeitlich hat er 2.000,00 € gezahlt, aber weitere Beträge kann er nicht leisten. Ich überlege nun, ob ich die restlichen 1.300,00 € vom Treuhänder fordern kann, da es seine Pflicht gewesen wäre, die Abtretung dem Arbeitgeber gegenüber anzuzeigen - zumindest, sobald er feststellen musste, dass der Schuldner den pfändbaren Betrag nicht freiwillig abführt. Kann ich den Treuhänder zur Zahlung auffordern und wo steht, dass er die Pflicht hat, dem Arbeitgeber die Abtretung anzuzeigen? Ich finde irgendwie in den Kommentaren nichts dazu.
Anspruch gegen Treuhänder?
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wo steht, dass er die Pflicht hat, dem Arbeitgeber die Abtretung anzuzeigen? Ich finde irgendwie in den Kommentaren nichts dazu.
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Huch, peinlich. Danke Rainer!
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Huch, peinlich. Danke Rainer!
Muss Dir nicht peinlich sein. -
... Ich überlege nun, ob ich die restlichen 1.300,00 € vom Treuhänder fordern kann, da es seine Pflicht gewesen wäre, die Abtretung dem Arbeitgeber gegenüber anzuzeigen -....
Das hier wohl Mist gebaut wurde ist klar, allerdings welche Norm willst Du hier heranziehen ? -
... Ich überlege nun, ob ich die restlichen 1.300,00 € vom Treuhänder fordern kann, da es seine Pflicht gewesen wäre, die Abtretung dem Arbeitgeber gegenüber anzuzeigen -....
Das hier wohl Mist gebaut wurde ist klar, allerdings welche Norm willst Du hier heranziehen ?
Ich würde das Gespräch mit dem TH suchen. Normalerweise sollte er ein Interesse daran haben, die Sache von sich aus zu bereinigen. Schließlich ist es sein Fehler. -
Das Gespräch mit dem TH würde ich auch suchen (schließlich will er ja noch häufiger als TH bestellt werden) - aber ansonsten hat das Gericht wohl keine Handhabe, den Treuhänder zur Erstattung der fehlenden 1.300,00 EUR zu zwingen.
Und bei den erlangten 2.000,00 EUR sollten die Verfahrenskosten dann ja wenigstens gedeckt sein. Mögen doch die Gläubiger, die ja schließlich mit einer geringeren Quote leben müssen, an den TH herantreten ... -
Das hier wohl Mist gebaut wurde ist klar, allerdings welche Norm willst Du hier heranziehen ? -
Der Treuhänder übt ein öffentliches Amt aus, schließt aber keinen (Dienst-)Vertrag mit dem Insolvenzgericht.
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Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Auflage 2007
Autor: Streck
Bei Pflichtverstößen haftet der Treuhänder nach allg. Zivilrecht (§ 280 BGB), nicht analog § 60, weil § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_49292http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_51 Abs. 3 Satz 2 auf diese Vorschrift gerade nicht verweist (KAG-Grote § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_50292http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_52 Rn. 29; KP-Wenzel § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_51292http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_53 Rn. 16; Uhlenbruck-Vallender § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_52292http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_54 Rn. 11; a.A. HK-Landfermann § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_53292http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_55 Rn. 21; Häsemeyer, InsR, Rn. 26.32; i.E. sehr str.: vgl. Überblick bei MK-Ehricke § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_54292http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_56 Rn. 72 ff.). -
OLG Celle, 02.10.2007, 16 U 29/07
§ 60 InsO ist auf den nach § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_6292 InsOhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_9 bestellten Treuhänder nicht entsprechend anzuwenden; es kommt eine Haftung nach § 280 BGB in Betracht. -
schon klar, aber es geht mir darum, wie Du als InsO-Gericht, dies durchsetzen willst (mal abgegesehen vom klärenden Gespräch).
§§ 60, 92 InsO
zur Frage des Einzelschadens: IX ZB 172/07 v. 10.07.2008 -
Sondertreuhänder einsetzen, der dann den Treuhänder verklagt.
Nein, ich würde natürlich auch erst einmal das Gespräch suchen und habe das bisher auch immer gemacht. Bei uns ist bisher immer eine Lösung für so ein Problem gefunden worden. -
Je nachdem, wie die Masse aussieht, werden wohl die Gläubiger oder das Bundesland geschädigt sein. Dann müßten entweder die Gläubiger oder die Landesjustizkasse den Treuhänder in die Zange nehmen. Das Gericht wird's mangels Rechtsgrundlage nicht können. Ein Sondertreuhänder würde da m.E. in der RSB-Phase auch nicht helfen, weil der allenfalls auf Grundlage der Abtretungserklärung des Schuldners handeln kann. Schadensersatz fällt da nicht mit drunter.
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