familiengerichtliche Genehmigung/App. auf Teneriffa

  • Hallo!
    Ich habe da auch nochmal eine kurze Frage, der Sachverhalt ist mir allerdings auch nur mündlich mitgeteilt worden, mehr als das, was ich jetzt schreibe weiß ich (noch?) nicht.

    Die Kindesmutter KM und die Tochter T sind Erben nach dem E.
    Zum Nachlass gehört ein Appartment auf Teneriffa und eine Eigentumswohnung in Deutschland, die aber voll finanziert und bis unters Dach belastet ist. Weiterer Nachlass ist nicht vorhanden.

    Das Appartment soll nun verkauft werden.
    Einen Interessenten gibt es noch gar nicht, der Wert des Grundstücks ist nicht bekannt.
    Ich würde da jetzt erst mal ein Wertgutachten haben wollen.
    Die KM will erreichen, dass so schnell wie möglich ein Interessent gefunden und ein Kaufvertrag abgeschlossen wird, da im Appartment Renovierungen anstehen und auch die öffentlichen Lasten nicht gezahlt werden können.
    Eventl. würde das App. dann von den Spanischen Behörden zwangsversteigert.

    Wie kann ich das mit den Genehmigungen am besten regeln?
    Ich persönlich würde ja eine Erbauseinandersetzung mit Pflegerbestellung befürworten, bei der die KM das App. und das Kind eine Ausgleichszahlung in Höhe X erhält. Dann könnte die KM den Verkauf alleine durchführen.

    Ich habe gehört, in Spanien soll die Vorabgenehmigung des Rechtsgeschäfts erforderlich sein. Der Verkauf muss angeblich genehmigt werden, noch bevor überhaupt Vertragsverhandlungen beginnen.
    Das kommt mir irgendwie spanisch (wie passend ;) ) vor....
    Ich kann doch nicht die Erklärung mit der das App. veräußert wird genehmigen, ohne vom KV Kenntnis zu haben.
    Die Idee einer bedingten Genehmigung .... wird die Veräußerung genehmigt, sofern der Kaufpreis nicht unter X liegt, scheint mir aber auch nicht ganz koscher.:gruebel: Alles sehr merkwürdig. Hilfe!

    Wie kommt man aus dieser Spanien-Geschichte am besten raus????
    Ich freue mich über jeden, der antwortet.

  • Ich kann mir lebhaft vorstellen, dass Spanien auch so etwas kennt wie ein Grundbuch und einen Erbnachweis. Da würde ich mal nachhaken, ob die Kindesmutter solche Unterlagen in Händen hat. Dann gibt es noch die spanische Botschaft, bei der sicherlich telefonisch angefragt werden kann, wie der Grundbuchverkehr in Spanien im Groben aussieht.
    Weiter gehe ich davon aus, dass der ganze Vorgang auch in Spanien über Notar abgewickelt werden muss. Soll die Kindesmutter doch die Angelegenheit vor Ort so weit vorantreiben, dass ein Notar eingeschaltet werden kann. Der wird schon auflisten, was sie alles beibringen muss. Das kann man übersetzen lassen und als to-do-Liste verwenden.

    Ich würde das unaufgeregt angehen und kein Kind taufen, bevor es geboren ist.

  • Für eine Teilauseinandersetzung im Hinblick auf das Ferienappartement unter Beteiligung eines Pflegers sehe ich keinen Anlass. Ganz abgesehen davon, dass die Mutter nicht zur Übernahme des Anteils des Kindes gezwungen werden kann (wieso soll sie das alleinige Risiko der späteren Verwertbarkeit tragen?), handelt es sich dabei nach meinem Dafürhalten um einen überflüssigen Umweg, da das Objekt ohnehin an einen Dritten veräußert werden soll (von den entstehenden doppelten Kosten einmal ganz abgesehen).

    Ansonsten würde ich die Sache ebenso unaufgeregt angehen wie mein Vorredner. Außerdem kann man sich manchmal nur wundern, was die Beteiligten alles im Hinblick auf den (angeblichen) Inhalt ausländischen Rechts behaupten, nur um ein beschleunigtes Verfahren zu erreichen. Also immer mit der Ruhe!

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