Rentenabfindung in WVP pfändbar?

  • Es gibt für die Bezieher einer Witwenrente bei Wiederverheiratung die Möglichkeit, eine Abfindung zu erhalten. Dies ist dann das 24-fache der durchschnittlichen Rente.

    Ich frage mich, ob und in welchem Ausmaß die Rentenabfindung, die ein Schuldner in der WVP erhält, pfändbar ist (dem Stöber kann ich dazu nichts entnehmen)?

  • Abfindung fällt unter § 287 Abs. 2 S. 1.

    Auf http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_2Abfindungenhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_4 und sonstige Einmalzahlungen sind allerdings die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO nicht anwendbar. Diese sind vielmehr "nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen" i.S.v. § 850i ZPO. Das bedeutet, dass eine http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_3Abfindunghttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_5 also zunächst in voller Höhe vom Insolvenzbeschlag erfasst und zur Insolvenzmasse zu ziehen ist.

  • Gibt es dafür (Abfindung für Witwenrente : Surrogat für abgetretene Bezüge aus einem Dienstverhältnis) eine Fundstelle in der Literartur oder eine gerichtliche Entscheidung??

    Also weniger der Blick auf die grundsätzliche Pfändbarkeit als vielmehr die Frage, ob dies von einer Abtretung gem. 287 II Inso erfasst wird.

  • Da hilft m.E. die BGH-Entscheidung IX ZR 139/09 weiter. Zwar ergibt sich das nicht aus dem Tenor. Aber in den Gründen wird ausgeführt:" Zu der Vorschrift des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die einmalige Abfindung anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis von der Abtretung der "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" erfasst wird, weil ansonsten die während der Wohlverhaltensphase vorgesehene Bedienung der Gläubiger aus den pfändbaren Arbeitseinkünften des Schuldners leicht zu umgehen wäre."

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Zu nächst ganz herzlichen Dank für die Fundstellen - da werde ich gern mal einsteigen.

    Bisher macht es mir Schwierigkeiten, die Witwenrente als einen Leistungsbezug aus einem Arbeits/Dienstverhältnis des Schuldners zu qualifizieren. Der Rentenbezug ist doch nicht an die Stelle eigener Bezüger aus einem Arbeits/Dienstverhälttnis getreten.

    Die Entscheidung IX ZR 139/09 stellt ja auch darauf ab, dass es sich um Arbeitseinkünfte des Schuldners handeln muss.

    In der Insolvenz mag das Einkommen sein und das mag man zusammenrechnen oder freistellen lkönnen. In der WHP kommt es mE zunächst darauf an, ob dieses Einkommen abgetreten ist.



  • Naja, wenn es unter die §§ 850ff. ZPO fällt, dann ist es auch ein Einkommen mit Lohn- bzw. Lohnersatzfunktion und dürfte der Abtretung unterfallen. Da dürfte dann vielleicht eher das Problem sein, ob es gem. § 850b ZPO unpfändbar ist. Aber da wäre dann eine Billigkeitsprüfung durchzuführen.

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  • Einfach mal in die Abtretungserklärung schauen. Im amtlichen Vordruck ist so ziemlich alles abgetreten, was man abtreten kann. Da sind u.a. auch Hinterbliebenbezüge abgetreten und dann gibt es auch noch die Auffangklausel mit den sonstigen vergleichbaren Bezügen.
    Wenn der Schuldner das Ding unterschrieben hat, ist eine Witwenrente m.E. zwanglos dabei.

  • Das ist der Text der Erläuterung

    Die nachfolgende Abtretung umfasst alle Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge, also:
    - jede Art von Arbeitseinkommen, Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienst¬löhne, Arbeitsentgelt für Strafgefangene,
    - Ruhegelder und ähnliche fortlaufende Einkünfte, die nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährt werden, sonstige Vergütungen für Dienstlei¬s¬tungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Zahlungsempfängers vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen,
    - Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann,
    - Hinterbliebenenbezüge, die wegen des früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ge¬zahlt werden, Renten, die aufgrund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsbe¬rechtigten Angehörigen geschlossen worden sind,
    - Renten und sonstige laufende Geldleistungen der Sozialversicherungsträger oder der Bundesanstalt für Arbeit im Fall des Ruhestands, der teilweisen oder vollständigen Er¬werbsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit,
    - alle sonstigen, den genannten Bezügen rechtlich oder wirtschaftlich gleichstehenden Bezüge.

    Das ist der Text der Abtretung

    Für den Fall der gerichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung trete ich hiermit meine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienst¬verhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Ge¬richt zu bestimmenden Treuhänder ab.

    Damit sollen auch die nicht selbst erarbeiteten Rentenbezüge und damit dann auf den Schuldner durch Gesetz oder Vertrag übergeleitete Rentenbezüge erfasst sein - ist nicht auszuschließen - aber auch nicht wirklich zwingend.

    Der Text legt doch sehr nahe, dass eigenen Lohnbezüge und die dann jeweils an deren Stelle tretende Surrogate abgetreten sind.

  • Hallo Imker,
    kanst Du die Aktenzeichen der Entscheidungen nennen? Das wär super, da ich gerade einen Antrag auf Pfändbarkeiterklärung einer Wntwenrentenabfindung auf dem Tisch habe.

  • Aktenzeichen: 1 W 3/12 vom 13.02.2012

    Die Abtretung des Insolvenzschuldners an den Treuhänder erfasst nach § 287 Abs. 2 InsO u.a. die pfändbaren laufenden Bezüge, die an die Stelle von Dienstbezügen treten. Darunter fallen u.a. laufende und pfändbare sozialrechtliche Lohnersatzleistungen. Nicht darunter fällt aber die Witwenrentenabfindung. Die Witwenrentenabfindung tritt nicht an die Stelle von Dienstbezügen und stellt keine - zusammengefasste - laufende Leistung dar. Bei der einmalig geleisteten Witwenrentenabfindung handelt es sich nicht um ein Surrogat der laufend geleisteten Witwenrente. Die Witwenrentenabfindung stellt gerade keine Rentenvorauszahlung dar, denn sie tritt nicht an die Stelle von Einkünften, mit denen die Berechtige in der Zukunft hätte rechnen können .Nach ihrer Zielrichtung soll sie die Witwe zur Wiederheirat motivieren

  • Aktenzeichen: 1 W 3/12 vom 13.02.2012

    Die Abtretung des Insolvenzschuldners an den Treuhänder erfasst nach § 287 Abs. 2 InsO u.a. die pfändbaren laufenden Bezüge, die an die Stelle von Dienstbezügen treten. Darunter fallen u.a. laufende und pfändbare sozialrechtliche Lohnersatzleistungen. Nicht darunter fällt aber die Witwenrentenabfindung. Die Witwenrentenabfindung tritt nicht an die Stelle von Dienstbezügen und stellt keine - zusammengefasste - laufende Leistung dar. Bei der einmalig geleisteten Witwenrentenabfindung handelt es sich nicht um ein Surrogat der laufend geleisteten Witwenrente. Die Witwenrentenabfindung stellt gerade keine Rentenvorauszahlung dar, denn sie tritt nicht an die Stelle von Einkünften, mit denen die Berechtige in der Zukunft hätte rechnen können .Nach ihrer Zielrichtung soll sie die Witwe zur Wiederheirat motivieren

    und wenn sie wieder "allein" ist, soll es für sie wieder Witwenrente geben - wurde gesagt.

  • trotzdem kann er es versuchen - in meinem Fall wurde dieser Antrag beim InsG gestellt und über den "Streit" beim LG/OLG kein Wort verloren.


    Ob in dem Leisa-Fall eine Inso den Hintergrund darstellt, war und ist für mich unklar.
    Wie ist es denn, Leisa?

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