Rentenabfindung in WVP pfändbar?

  • Ich darf mich jetzt auch mal mit der Witwenrentenabfindung befassen.
    Verfahren befindet sich seit einiger Zeit in der Wohlverhaltensperiode. Schuldner heiratet nun neu. Die Berufsgenossenschaft schreibt dem Treuhänder, dass sie die Abfindung erst auszahlt, wenn klar ist, an wen :D
    Jetzt bittet der Treuhänder um Entscheidung nach § 850 l ZPO, gemeint ist wohl § 850 i ZPO (so zumindest telefonisch angekündigt), ob und ggf. welcher Betrag aufgrund § 287 Abs. 2 InsO in die Masse fällt. Der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG folgend müsste die Abfindung voll dem Schuldner zustehen. Eine Entscheidung nach § 850 I ZPO kann ich hier doch gar nicht treffen oder sehe ich das falsch? Falls der Treuhänder der Meinung ist, die Abfindung stünde der Masse zu, müsste er das zivilgerichtlich geltend machen oder?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich darf mich jetzt auch mal mit der Witwenrentenabfindung befassen.
    Verfahren befindet sich seit einiger Zeit in der Wohlverhaltensperiode. Schuldner heiratet nun neu. Die Berufsgenossenschaft schreibt dem Treuhänder, dass sie die Abfindung erst auszahlt, wenn klar ist, an wen :D
    Jetzt bittet der Treuhänder um Entscheidung nach § 850 l ZPO, gemeint ist wohl § 850 i ZPO (so zumindest telefonisch angekündigt), ob und ggf. welcher Betrag aufgrund § 287 Abs. 2 InsO in die Masse fällt. Der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG folgend müsste die Abfindung voll dem Schuldner zustehen. Eine Entscheidung nach § 850 I ZPO kann ich hier doch gar nicht treffen oder sehe ich das falsch? Falls der Treuhänder der Meinung ist, die Abfindung stünde der Masse zu, müsste er das zivilgerichtlich geltend machen oder?

    Ich meine ja, es ist genau anders herum: Die Abfindung fällt voll in die Masse. Und der Schuldner muss ggfs. einen Antrag nach § 850i ZPO stellen. Die Entscheidung des OLG kenne ich nicht, aber nach BGH fällt das ja erst mal voll in die Masse.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich darf mich jetzt auch mal mit der Witwenrentenabfindung befassen.
    Verfahren befindet sich seit einiger Zeit in der Wohlverhaltensperiode. Schuldner heiratet nun neu. Die Berufsgenossenschaft schreibt dem Treuhänder, dass sie die Abfindung erst auszahlt, wenn klar ist, an wen :D
    Jetzt bittet der Treuhänder um Entscheidung nach § 850 l ZPO, gemeint ist wohl § 850 i ZPO (so zumindest telefonisch angekündigt), ob und ggf. welcher Betrag aufgrund § 287 Abs. 2 InsO in die Masse fällt. Der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG folgend müsste die Abfindung voll dem Schuldner zustehen. Eine Entscheidung nach § 850 I ZPO kann ich hier doch gar nicht treffen oder sehe ich das falsch? Falls der Treuhänder der Meinung ist, die Abfindung stünde der Masse zu, müsste er das zivilgerichtlich geltend machen oder?

    Ich meine ja, es ist genau anders herum: Die Abfindung fällt voll in die Masse. Und der Schuldner muss ggfs. einen Antrag nach § 850i ZPO stellen. Die Entscheidung des OLG kenne ich nicht, aber nach BGH fällt das ja erst mal voll in die Masse.

    Ach so, wegen § 850b ZPO (Wer den Thread ganz durchliest, ist wohl im Vorteil:oops:)?! Dann wiederum gebe ich doch Dir Recht. Allerdings verstehe ich noch nicht ganz, warum die Entscheidung nach 850b ZPO nicht zunächst durch das IG erfolgen muss ? Jedenfalls hat das ja der BGH mal entschieden IX ZR 189/08 . "Nur" wenn Streit bzgl. der Massezugehörigkeit besteht, muss das PG entscheiden. Wobei: wäre ich der Schuldner, würde ich ja immer sagen, das gehört nicht zur Masse ;)...

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  • Die Entscheidung des OLG Schleswig steht irgendwo auf Seite 2 dieses Threads. Ich meine, dass ich hier nichts nach § 850b ZPO zu prüfen habe, da ich dahin gar nicht erst komme. Wenn ich nämlich davon ausgehe, dass die Witwenrentenabfindung nicht von der Abtretungserklärung erfasst, kann ich auch nichts weiter entscheiden.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Entscheidung des OLG Schleswig steht irgendwo auf Seite 2 dieses Threads. Ich meine, dass ich hier nichts nach § 850b ZPO zu prüfen habe, da ich dahin gar nicht erst komme. Wenn ich nämlich davon ausgehe, dass die Witwenrentenabfindung nicht von der Abtretungserklärung erfasst, kann ich auch nichts weiter entscheiden.

    Naja, nach der obigen Entscheidung des BGH sind ja erst mal alle Abfindungen von der Abtretungserklärung erfasst. Stellt dann also der TH einen Antrag gemäß 850b II ZPO, bist Du nach BGH im Boot. Dann kannste den Antrag zum Schuldner zur Stellungnahme schicken und hoffen, dass der sagt, die Abfindung wäre nicht von der Abtretungserklärung erfasst. In dem Falle kannste ans Ufer fahren und aussteigen und das Boot zum PG schieben. Sagt der aber, eine Pfändung der Bezüge wäre aus den und den Gründen unbillig... ja dann... schöne Fahrt ;). So würde ich sagen. Aber man muss sich aj auch nicht an den BGH halten und kann sich einfach darauf berufen, dass § 850b ZPO in 36 nicht genannt wird.

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    Einmal editiert, zuletzt von Mosser (16. September 2014 um 13:37) aus folgendem Grund: Rächtschraibung

  • Schleswig-Holstein hat dann aber quasi kontra BGH entschieden. Denn die sagen genau das Gegenteil. Kann ich mir jetzt aussuchen, wie es weitergehen soll? :eek: :heul:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Schleswig-Holstein hat dann aber quasi kontra BGH entschieden. Denn die sagen genau das Gegenteil. Kann ich mir jetzt aussuchen, wie es weitergehen soll? :eek: :heul:

    Ich würde mal sagen: sitzt Du in Schleswig-Holstein, dann kannst/musst Du Dir das nicht aussuchen und hast Glück gehabt :strecker. Sitzt Du im Rest der Republik, kannst Du Dir das aussuchen, es sei denn, der TH liest hier mit oder ich steck dem TH das...;).

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  • Schleswig-Holstein hat dann aber quasi kontra BGH entschieden. Denn die sagen genau das Gegenteil. Kann ich mir jetzt aussuchen, wie es weitergehen soll? :eek: :heul:

    Ich würde mal sagen: sitzt Du in Schleswig-Holstein, dann kannst/musst Du Dir das nicht aussuchen und hast Glück gehabt :strecker. Sitzt Du im Rest der Republik, kannst Du Dir das aussuchen, es sei denn, der TH liest hier mit oder ich steck dem TH das...;).


    Ich sitze im Rest der Republik :D

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  • Schleswig-Holstein hat dann aber quasi kontra BGH entschieden. Denn die sagen genau das Gegenteil. Kann ich mir jetzt aussuchen, wie es weitergehen soll? :eek: :heul:

    Ich würde mal sagen: sitzt Du in Schleswig-Holstein, dann kannst/musst Du Dir das nicht aussuchen und hast Glück gehabt :strecker. Sitzt Du im Rest der Republik, kannst Du Dir das aussuchen, es sei denn, der TH liest hier mit oder ich steck dem TH das...;).


    Ich sitze im Rest der Republik :D

    Dann leg den TH doch rein und sag ihm, gemäß OLG Schleswig Holstein alles an Schuldner...

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  • Antrag des TH nach 850i ZPO verstehe ich nicht.

    850b vom TH
    850i vom Sch.

    850b bei Billigkeit > 850c, bezogen auf einen Monat.
    850i > 850c, verteilbar auf einen "angemessenen Zeitraum".

    Kommt ja mitunter was völlig unterschiedliches bei raus.

    Äh, was sagt denn die Schuldnerin dazu ?

  • Den Schuldner hab ich noch nicht gefragt. Ich war eben der Meinung, dass die Abfindung sowieso nicht in die Masse fällt. Wozu also den Schuldner anhören? Bin aber jetzt wieder etwas verunsichert.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Den Schuldner hab ich noch nicht gefragt. Ich war eben der Meinung, dass die Abfindung sowieso nicht in die Masse fällt. Wozu also den Schuldner anhören? Bin aber jetzt wieder etwas verunsichert.


    Pardon, war nicht meine Absicht.
    Aber wieso soll die Abfindung nicht der Abtretungserklärung 287 unterfallen ?
    (Ich komm nicht an den Volltext vom genannten OLG Schleswig).

    Wie auch immer, einen Antrag des TH nach 850i würde ich auch als Blödsinn zurückweisen.

    Wenn er das aber auslegungsweise nach 850b für bedingt pfändbar erklärt wissen möchte ? > müsste man nach BGH doch ran ?

    Im Falle der Billigkeit wäre das wohl ein hoher pfändbarer Betrag, weil nur zu betrachten auf den Monat der Abfindungszahlung ?

    850i für die Schuldnerin ggf. weit vorteilhafter ?

    (Mit der sachlichen Zuständigkeit steh ich in der InsO inzwischen eher auf Kriegsfuß ... ?)

  • Den Schuldner hab ich noch nicht gefragt. Ich war eben der Meinung, dass die Abfindung sowieso nicht in die Masse fällt. Wozu also den Schuldner anhören? Bin aber jetzt wieder etwas verunsichert.

    Pardon, war nicht meine Absicht. Aber wieso soll die Abfindung nicht der Abtretungserklärung 287 unterfallen ? (Ich komm nicht an den Volltext vom genannten OLG Schleswig). Wie auch immer, einen Antrag des TH nach 850i würde ich auch als Blödsinn zurückweisen. Wenn er das aber auslegungsweise nach 850b für bedingt pfändbar erklärt wissen möchte ? > müsste man nach BGH doch ran ? Im Falle der Billigkeit wäre das wohl ein hoher pfändbarer Betrag, weil nur zu betrachten auf den Monat der Abfindungszahlung ? 850i für die Schuldnerin ggf. weit vorteilhafter ? (Mit der sachlichen Zuständigkeit steh ich in der InsO inzwischen eher auf Kriegsfuß ... ?)

    Volltext vom genannten OLG Schleswig bei Bedarf per PN oder als Fax - ich hoffe, den Text noch zu finden... aus der Erinnerung: fällt nicht unter 287, weil ein Anreiz zum Heiraten und keine Rentenabfindung gewährt wird - unter Bezugnahme auf BSG-Rechtsprechung zu Sinn und Zweck der Vorschrift

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