Zustellung an Vereinsbetreuer gegen EB

  • :bighi: an alle Betreuungsrechtspfleger!!!

    Mich würde mal interessieren, ob man einen Vereinsbetreuer Beschlüsse (z.B.: Vergütungsbeschlüsse nebst Absetzungen usw.) gegen Empfangsbekenntnis zustellen kann oder ob man doch auf die gute "alte" Postzustellungsurkunde zurückgreifen muss.

    Wie wird das bei euch gehandhabt? :gruebel:
    Gibt`s vielleicht schon eine Entscheidung zu dem Thema? Ich habe leider nichts gefunden!

    :2danke im Voraus für die Antworten!!


    :bigbye: Miss Vorbescheid

  • zugestellt wird gegen EB, das System haben die Betreuer/Betreuungsvereine so langsam doch verstanden.

  • Es dürfte doch nichts dagegen sprechen, einen Vereinsbetreuer unter § 174 I ZPO zu fassen. Damit dürfte die Zustellung per EB zulässig sein.

    Falls das EB dann öfter spät oder gar nicht zurück kommt, kann man immer noch auf ZU zurückgreifen. In ZVG-Sachen hat es sich gezeigt, dass EBs an Behörden nicht gut klappen. Daher stelle ich dort mit ZU zu.

  • Dem vermag ich nicht ohne weiteres zuzustimmen. Eine Zustellung per EB ist nach § 174 Abs.1 ZPO nur an Personen zulässig, bei denen "aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werde kann." Nach Zöller/Stöber § 174 RdNr.3 setzt dies voraus, dass der Adressat in ähnlicher Weise wie ein Anwalt standesrechtlich gebunden ist (was beim Vereinsbetreuer nicht der Fall ist). Selbst wenn man dies anders sieht, folgt die "Zuverlässigkeit" des Vereinsbetreuers im rechtlichen Sinne aber nicht aus seinem Beruf (Sozialpädagoge), sondern alleine daraus, dass er bei einem anerkannten Betreuungsverein angestellt ist und daher grundsätzlich der Aufsicht seines Arbeitgebers unterliegt. Demgemäß wird auch die Auffassung vertreten, dass eine Vormunds-, Pfleger- oder Beistandstätigkeit als solche nicht von § 174 Abs.1 ZPO erfasst wird (Zöller/Stöber § 174 RdNr.4). Für Betreuer kann nichts anderes gelten.

  • von der rechtstheoretischen seite ist juris wohl zuzustimmen, da (vereins-)betreuer wohl nicht ohne weiteres unter § 174 ZPO fallen. dementsprechend wäre mit PZU zuzustellen.

    von der pragmatischen seite betrachtet denke ich aber, dass es nicht schaden kann, § 174 ZPO etwas weiter auszulegen, da so einiges an kosten vermieden werden kann.
    solange es mit den EBs klappt und diese auch zurückkommen werden sie hier bei uns auch verwendet. wenn es nicht klappt, dann wird auf PZU umgestellt.

    man sollte auch bedenken, dass man wenig schaden anrichten kann. stellt man einen beschluß mit EB zu und bekommt letztere nicht zurück, dann schickt man ihn halt nochmal mit PZU um fristen etc. in gang zu setzen bzw. den nachweis hierfür zu haben.

  • Lucky Strike:

    In pragmatischer Hinsicht stimme ich zu. Außerdem entsteht das Problem ja nur, wenn der Vergütungsantrag teilweise zurückgewiesen wird, da bei antragsgemäßer Festsetzung keine Beschwer vorliegt und demgemäß auch kein Beschwerderecht besteht. Problematisch war nach altem Vergütungsrecht vor allem die Zustellung an den im Vergütungsverfahren bestellten nichtanwaltlichen Verfahrenspfleger. Nach dem VBVG wird eine solche Verfahrenspflegerbestellung aber kaum mehr vonnöten sein.

  • richtig. ich persönlich bestelle fast keine verfahrenspfleger mehr, auch wenn es theoretisch weiter erforderlich wäre.

    außerdem gibt es bei den beschwerden gegen vergütungsfestsetzung meist keine probleme mit der frist, da diese rglm. eingehalten wird.

  • Also, wenn man noch nicht einmal vom Gericht bestellten Personen als zuverlässig im Sinne des § 172 I ZPO ansieht, sprich zutraut, ein EB zurückzusenden, muss sich das Gericht schon fragen, warum es dieser Person überhaupt ein Amt übertragen hat.

    Aus diesem Grunde finde ich das Nicht-Unterliegen unter ein Standesrecht kein Ausschlusskriterium.

    Musielak/Wolst (Rdnr. 2) formuliert auch vorsichtiger: Gemeint sind damit Personen, von denen mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann, dass diese das Empfangsbekenntnis unverzüglich zurücksenden. In Einzelfällen könnte es für das Gericht schwierig werden zu begründen, dass und warum von diesem Adressaten eine erhöhte Zuverlässigkeit nicht erwartet werden kann. Die Praxis wird zeigen, ob dies zu Problemen führt.

    Wie gesagt, wenns mit den EB nicht klappt, kann man immer noch auf ZU umsteigen. 

  • Kai:

    Ich denke, das ist ein Trugschluss. Wenn alle vom Gericht bestellten Personen ausnahmslos zuverlässig wären, dürfte es auch keine Entlassungsverfahren geben. § 174 Abs.1 ZPO stellt nun einmal auf die Zuverlässigkeit der Person "aufgrund ihres Berufs" ab. Und "Beruf" in diesem Kontext ist nun einmal Sozialpädagoge und nicht Vereinsbetreuer. Auf das standesrechtliche Argument kommt es daher m.E. überhaupt nicht mehr an.

  • Zitat von Kai

    Also, wenn man noch nicht einmal vom Gericht bestellten Personen als zuverlässig im Sinne des § 172 I ZPO ansieht, sprich zutraut, ein EB zurückzusenden, muss sich das Gericht schon fragen, warum es dieser Person überhaupt ein Amt übertragen hat.


    Mit der gleichen Logik könnte dann an jede natürliche Person, die Betreuer, Ergänzungspfleger, Vormund, hauptsache gerichtlich bestellt, gegen EB zugestellt werden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von Andreas


    Mit der gleichen Logik könnte dann an jede natürliche Person, die Betreuer, Ergänzungspfleger, Vormund, hauptsache gerichtlich bestellt, gegen EB zugestellt werden.



    Solange der Empfänger sein Amt beruflich ausführt, folge ich dieser Logik auch.

    Entlassungsverfahren sind ja nun nicht die Regel. Grundsätzlich wird man schon unterstellen können, dass gerichtlich bestellte Berufsausüber zuverlässig im Sinne des § 172 I ZPO sind.

  • In Hinblick auf § 189 ZPO erscheint mir die Diskussion über die Zuverlässigkeit eines Betreuers oder eines Betreuungsvereines ein Streit um des Kaisers Bart zu sein. Ich stelle weiter mit EB zu.

  • Es genügt auch (wie bei kleineren Gerichten so gehandhabt), die Quartalsbeschlüsse zu sammeln und die Zustellung bei Abholung insgesamt nach § 173 ZPO zu bewirken.

  • auch wenn ich mir dafür einen rüffel einholen werde:
    siet es die pauschalierung gibt stelle ich die antragsgemäßen festsetzungsbeschlüsse an die betreuer gar nicht mehr zu.
    die haben alle ihr fach bei uns und da kommen die rein!

  • Stimme völlig zu.

    Denn wozu die Zustellung, wenn durch sie bei antragsgemäßer Festsetzung mangels Beschwer überhaupt keine Beschwerdefrist in Lauf gesetzt wird?

  • Ich meine nicht nur die antragsgemäß erlassenen Vergütungsbeschlüsse, die werden selbstverständlich nicht dem Antragsteller zugestellt, sondern nur übermittelt (wohl aber werden sie dem Vereinsbetreuer und dem Betroffenen zugestellt), sondern alle Zustellungen, die so im Laufe eines Verfahrens vorzunehmen sind.

  • Wir sind dazu übergegangen, vor allem die Anordnungsbeschlüsse gegen EB (und nur gegen EB) zuzustellen, obwohl dieses nicht erforderlich ist. Für den Beginn der Betreuung kommt es in der Regel auf den Zugang des Beschlusses beim Betreuer an, der sonst aus der Akte nicht zu ersehen ist.

  • Ein Glück: wir haben unsere Richter so erzogen, dass sie im Termin verkünden (V-Pfleger und Betreuer oder einer von beiden sind/ist immer anwesend) und das protokollieren. Bei Eilanordnungen mit sof. Wirksamkeit achtet die Geschäftsstelle/Service-Einheit penibel darauf, den Eingangsvermerk anzubringen.

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