Hallo.
Ich dreh mit diesem Fall noch ab (Akte umfasst mittlerweile ca. 150 Seiten)...
Nach einigen Vollstreckungsschutzverfahren mit Unterhaltsberührung in dieser Akte wurde die einstweilige Anordnung (§ 620 Nr. 6 ZPO), wegen welcher der Pfüb erlassen wurde, mittlerweile durch ein - noch nicht rechtskräftiges - vorläufig vollstreckbares Urteil mit Abwendungsbefugnis des Schuldners "ersetzt", wobei geringere Unterhaltsbeträge festgesetzt wurden, als in der ursprünglichen eA.
Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, habe ich den Schuldner auf die Erwirkung eines Beschlusses nach § 620f I 2 ZPO verwiesen.
Mittlerweile hat die Gläubigerin durch Schreiben dem Gericht gegenüber auf die Rechte aus der eA verzichtet und geschrieben, sie wolle nunmehr aus dem neuen Urteil vollstrecken (was derzeit aber nur mit HL nach § 839 ZPO gehen würde).
Die Erklärung stellt m.E. keinen formwirksamen Verzicht i.S.v. § 843 ZPO dar.
Ich habe jetzt aufgrund des Schr. der Gl. die Vollstreckung aus der eA (und klarstellend aus meinem PfÜb) analog §§ 775 Nr. 4, 776 ZPO eingestellt. Eine Aufhebung kommt m.E. infolge § 776 ZPO nicht in Betracht.
Kann ich den Pfüb, der auf die eA hin erlassen wurde doch aufheben oder hänge ich mich hierbei zu weit aus dem Fenster ?



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