Aufhebung des Pfüb ?

  • Hallo.

    Ich dreh mit diesem Fall noch ab (Akte umfasst mittlerweile ca. 150 Seiten)...

    Nach einigen Vollstreckungsschutzverfahren mit Unterhaltsberührung in dieser Akte wurde die einstweilige Anordnung (§ 620 Nr. 6 ZPO), wegen welcher der Pfüb erlassen wurde, mittlerweile durch ein - noch nicht rechtskräftiges - vorläufig vollstreckbares Urteil mit Abwendungsbefugnis des Schuldners "ersetzt", wobei geringere Unterhaltsbeträge festgesetzt wurden, als in der ursprünglichen eA.

    Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, habe ich den Schuldner auf die Erwirkung eines Beschlusses nach § 620f I 2 ZPO verwiesen.

    Mittlerweile hat die Gläubigerin durch Schreiben dem Gericht gegenüber auf die Rechte aus der eA verzichtet und geschrieben, sie wolle nunmehr aus dem neuen Urteil vollstrecken (was derzeit aber nur mit HL nach § 839 ZPO gehen würde).

    Die Erklärung stellt m.E. keinen formwirksamen Verzicht i.S.v. § 843 ZPO dar.

    Ich habe jetzt aufgrund des Schr. der Gl. die Vollstreckung aus der eA (und klarstellend aus meinem PfÜb) analog §§ 775 Nr. 4, 776 ZPO eingestellt. Eine Aufhebung kommt m.E. infolge § 776 ZPO nicht in Betracht.

    Kann ich den Pfüb, der auf die eA hin erlassen wurde doch aufheben oder hänge ich mich hierbei zu weit aus dem Fenster ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich denke eines Antrages nach § 620f Abs. 1 ZPO bedarf es nicht, da dort nur vom "Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung" geredet wird. Demnach braucht das neue Urteil noch nicht rechtskräftig sein, die vorläufige Vollstreckbarkeit genügt m.E. Ich bin daher der Ansicht, dass die e.A. kraft Gesetzes außer Kraft getreten ist und dies auch offenkundig ist.

    In der neuen Entscheidung (§ 620f Abs. 1 S.1 ZPO) liegt daher m.E. ein Einstellungs- und Aufhebungsgrund gem. §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ein Verzicht nach § 843 ZPO muss dem Schuldner gegenüber abgegeben werden und ist hier m.M. nach nicht anwendbar.

    Wenn der alte Titel ersetzt worden ist (klar, noch nicht rechtskräftig) muss der Gläubiger neu pfänden. Das Problem ist dann, dass die Pfändung rückwirkend ab Einstellung aufgehoben werden müsste. Beträge stehen dann dem Schuldner zu. Bis zur Pfändung hat der Drittschuldner dann die eingestellten Beträge an den Schuldner ausgezahlt.

    Wäre vielleicht besser gewesen, wenn ein Gläubiger verzichten will, dass er das dem Schuldner gegenüber tut und dem Drittschuldner eine Abschrift davon gibt. Für eine Aufhebung besteht keine Notwendigkeit, weil die Pfändung durch den Verzicht wirksam vernichtet ist.

    Ich hatte schon soche Fälle, in denen der Rechtspfleger die Aufhebung abgelehnt hat weil der Gläubiger sein Ziel einfacher (durch Verzicht) verfolgen könnte.

    @ Tommy

    Wenn noch nicht rechtskräftig, dann kann doch nicht vom "Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung" die Rede sein, oder?

  • Tommy : Netter Versuch, so weit war ich mit meinen Gedanken auch schon. Aber : Nach Zöller, ZPO, Rdn. 22 zu § 620f ZPO ist die nachfolgende Entscheidung erst durch Rechtskraft "wirksam" und der Schuldner ist bis zur Rechtskraft auf die Erwirkung eines Beschlusses nach § 620f Abs. 1 S. 2 ZPO zu verweisen.

    Das Problem in dieser Akte ist mittlerweile auch mehr, dass hinsichtlich der mehreren DS (Arbeitgeber, Bank ...) mehrere Vollstreckungsschutzanträge (§ 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO, § 850k ZPO...) in verschiedenen Verfahrensstadien anhängig sind und entsprechende einstweilige Einstellungen der Zwangsvollstreckung vorliegen.

    Am liebsten würde ich den Pfüb nach Verzicht klarstellend aufheben, was mir aber verfahrenstechnisch nicht möglich erscheint.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Nach BGH, NJW 2002, 1788, 1789 (Urt. v. 07.03.2002 - IX ZR 293/00) kann der PfüB bei einem formunwirksamen Verzicht nach § 843 ZPO auf Antrag aufgehoben werden, was mit der Sicherheit des Rechtsverkehrs und einem berechtigten Interesse der Beteiligten, entsprechende Klarheit herbeizuführen, begründet wird.

    Sofern dem Schuldner und den Drittschuldnern der Verzicht zumindest formlos zur Kenntnis gebracht worden ist, könnte daher ein Aufhebungsantrag gestellt werden.

  • Ich lese mir die BGH-Entscheidung und die dort zitierten Hinweise morgen gleich mal durch.

    Schon mal vielen Dank für den Hinweis.

    Das mit der Aufhebung auf Antrag einer Partei müsste ja wohl sinngemäß auch (oder erst recht ?) gelten, wenn - wie bei mir - auf die Rechte aus dem zugrundeliegenden Titel verzichtet wurde - oder ?

    the bishop :kardinal:

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  • Ups, das habe ich bei meiner Antwort überlesen, dáß auf die Rechte aus dem Titel verzichtet wurde. Das würde ich als konkludenten Verzicht auch auf die Rechte aus dem PfüB ansehen (da der Gläubiger ausdrücklich mitgeteilt hat, nur noch aus dem Urteil vollstrecken zu wollen). Insofern eher "erst recht" als "sinngemäß" wegen Verzichts auch auf jegliche andere künftige Vollstreckung aus dem Titel.

  • Na - dann schicke ich dem Schuldner mal eine Kopie des Verzichts (wegen der Wirksamkeit mit Zugang des Verzichts) und frage an, ob dort die klarstellende Aufhebung des PfÜbs beantragt wird...:teufel:

    Vielen Dank nochmal...

    (was wieder ´mal beweist : Wer lesen kann, ist klar im Vorteil (die Fundstelle ergibt sich problemlos aus dem Stöber, Forderungspfändung Rdn. 682 :oops: ))

    the bishop :kardinal:

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  • Die Frage ist, wie der AG das sieht wenn ihm der Schuldner dieses Schreiben vorlegt.

    Scheinbar hatte ich mich in meinem Beitrag nicht so glücklich ausgedrückt, dass er verstanden werden konnte.

    Ich hatte damit zum Ausdruck bringen wollen, dass der Rechtspfleger dem Gl., der mitteilt, dass er verzichtet, schreiben kann, dass eine Aufhebung nicht erforderlich wäre, weil ein Verzicht nach § 843 ZPO die Pfändung ebenfalls zum Erlöschen bringt und somit nach einem Verzicht eine Aufhebung nicht erforderlich ist. Damit wäre der RPfl. außenvor.

    § 836 Abs. 2 ZPO ist da für manche etwas unvollständig und könnte ergänzt werden ".... oder der Schuldner eine von dem Gläubiger ausgestellte Verzichtserklärung vorlegt." (oder so ähnlich). Da gibt es einige Beteiligte, die sich damit schwer tun...

    Sollte der Drittschuldner allerdings eine förmliche Aufhebung verlangen, wäre sie dann lediglich aus Gründen der Klarstellung machbar.

  • Zitat von Hego

    Ich hatte damit zum Ausdruck bringen wollen, dass der Rechtspfleger dem Gl., der mitteilt, dass er verzichtet, schreiben kann, dass eine Aufhebung nicht erforderlich wäre, weil ein Verzicht nach § 843 ZPO die Pfändung ebenfalls zum Erlöschen bringt und somit nach einem Verzicht eine Aufhebung nicht erforderlich ist. Damit wäre der RPfl. außen vor.



    Das hatte ich schon verstanden; es nützt "mir" im vorliegenden Fall aufgrund der diversen einstweiligen Einstellungen etc. relativ wenig.
    Eine klarstellende Aufhebung schafft die erforderliche Rechtssicherheit.

    the bishop :kardinal:

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