Nachtr.Stundung-Selbstständiger

  • Hallo, forum,

    vielleicht ist es ja schon mal diskutiert worden, ich habs aber nicht gefunden....

    Also, IN (Nat.Person) wird eröffnet ohne Stundung, aber mit Antrag RSB. Zu Beginn schien es, als ob Masse ausreicht,folglich wurde auch Unternehmen fortgeführt, entspr.Erklärung gem. 35 II InsO ist abgegeben. Nunmehr stellen sich Schwierigkeiten dergestalt ein, als dass der produzierte Überschuss gerade reicht, um die laufenden Kosten der Betriebsfortführung zu decken.Perspektive ist zwar Veräußerung des Betriebes, momentan wäre aber keine im Wortsinne (verfahrens)kostendeckende Masse vorhanden. Wahrscheinlich müsste die MuZ angezeigt werden.Kann der Schuldner nun nachträglich die Stundung beantragen(dass er das nachträglich kann, ist glaube ich, positiv durch) und könnte auf dieser basis dann der Betrieb auch fortgeführt werden? Werden dann auch alle (Verfahrens)Kosten von dieser Stundung erfasst? Oder müsste der Betrieb vorher geschlossen werden? Mag sein, dass ich irgendwie um die Ecke denke, stehe aber irgendwie auf dem Schlauch....Danke.

  • Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Auflage 2004
    Autor: Diederich Eckardt


    Aufgliederung des Stundungsantrags nach Verfahrensabschnitten. Der Antrag kann, wenngleich über ihn gemäß § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_584ahttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_60 III S 2 nach Verfahrensabschnitten gesondert zu entscheiden ist, sowohl für jeden Verfahrensabschnitt gesondert gestellt werden als auch von Anfang an auf eine umfassende Stundung gerichtet werden. Der Antrag kann mit Wirkung für den laufenden und ggf weitere zukünftige Verfahrensabschnitte auch noch nach Abschluss der ersten Verfahrensabschnitte gestellt werden, also etwa im eröffneten Verfahren einschließlich des Insolvenzplanverfahrens oder sogar in der Treuhandphase.

  • M.E. kann der Schuldner Stundung jederzeit beantragen. In diesem Fall wäre sie wohl auch zu bewilligen. Kann zwar teuer für die Staatskasse werden, aber so ist es vom Gesetzgeber gewollt.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Yep,jetzt gehts,Danke. Habe überlegt, dass die MuZ zum jetzigen Zeitpunkt ja nix bringt, da bei Fortführung des Betriebes ja spätestens nächsten Monat wieder die Fixkosten zu bezahlen sind und dann das ja hinfällig ist.Also sollte man wohl erst mal weiter machen, den Investor suchen, der den ganzen Laden übernimmt und dann, bei Vorbereitung SR checken, ob man den Sch. zum Stundungsantrag bringt...so in etwa, oder ?

  • Vielleicht habe ich jetzt ja auch einen Knoten im Hirn: Aber inwieweit wirkt sich denn die Fortführung des Betriebes auf die Verfahrenskosten i.S.d. § 54 InsO aus (abgesehen von der Verwaltervergütung, da der IV für die Betriebsfortführung sicher einen Zuschlag haben will)? Wenn die Stundung bewilligt wird, werden damit doch nicht eventuelle negative Betriebsergebnisse auf die Staatskasse abgewälzt? Von daher dürfte die Stundung aus meiner Sicht unproblematisch sein ...

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Yep,jetzt gehts,Danke. Habe überlegt, dass die MuZ zum jetzigen Zeitpunkt ja nix bringt, da bei Fortführung des Betriebes ja spätestens nächsten Monat wieder die Fixkosten zu bezahlen sind und dann das ja hinfällig ist.Also sollte man wohl erst mal weiter machen, den Investor suchen, der den ganzen Laden übernimmt und dann, bei Vorbereitung SR checken, ob man den Sch. zum Stundungsantrag bringt...so in etwa, oder ?



    Eine Stundung der Kosten hat mit der Fortführung des Betriebes überhaupt nichts zu tun.

    M. E. solltest Du den Schuldner jetzt schon zum Stundungsantrag bewegen. Es kann aber auch sein, dass sich der Stundungsantrag des Schuldners bei den Akten befindet und der Richter deswegen noch nicht darüber entschieden hat, da bei Eröffnung voraussichtlich die Masse zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichend ist.

  • Zur Stundung: Wir haben hier nen Schuldner, bei dem monatlich ca 100 € pfändbar sind. Für die WVP wurde ihm nun auch Stundung bewilligt. Kann das sein?

    Der TH bekommt als Mindestvergütung järlich 100 € zzgl. MWst. Dieser Betrag kann doch locker durch die pfändbaren Teile mobilisiert werden. Oder stehe ich auf dem Schlauch? :gruebel:

  • Zur Stundung: Wir haben hier nen Schuldner, bei dem monatlich ca 100 € pfändbar sind. Für die WVP wurde ihm nun auch Stundung bewilligt. Kann das sein?

    Der TH bekommt als Mindestvergütung järlich 100 € zzgl. MWst. Dieser Betrag kann doch locker durch die pfändbaren Teile mobilisiert werden. Oder stehe ich auf dem Schlauch? :gruebel:

    Hi, wahrscheinlich Schlauch....;)

    Also, habe die InsVV jetzt nicht griffbereit, aber mehr als die 100 kriegt er nicht, sofern er insgesamt nicht über 2000 einnimmt.Und im Übrigen wird es dann bei uns so gehandhabt, dass die 119 jährlich vorab entnommen werden.Stundung bedeutet in diesem Fall gewissermassen, dass Du den Schuldner, wenn denn keine Masse wäre, nicht zur Zahlung auffordern könntest.Ist aber Masse da, sind die Kosten vorab zu befriedigen, Stundung hin oder her.Hast Du eben bei der Abrechnung am WVP Ende ein ausgeglichenes Konto.Schönes WE.bc

  • M.E. ist diese Stundungsgewährung Quatsch. Schuldner kann die jährlich entstehenden Kosten locker aus dem pfändbaren Einkommen decken. Wozu also Stundung?

    Hier sollte der Bezirksrevisor für die Staatskasse mal Beschwerde einlegen.

  • Aber die Stundung bedeutet doch nicht, dass auf jeden Fall aus der Staatskasse zu zahlen ist. Wenn Masse da ist, entnimmt der Treuhänder die Vergütung eben aus dieser. Die Stundung ist demnach nicht schädlich.

  • Die Frage ist, ob man die nachträgliche Stundung während eines laufenden Verfahrensabschnitts für zulässig erachtet. Tut man dies, tut eine sofortige Stundung nicht Not. Hält man diese nicht für zulässig, dann würde ich die Kostenstundung auch bewilligen. Mann weiß ja nie, wieviel Einkommen der Schuldner zukünftig bekommt, und die Stundung bei vorhandener Masse auch nicht schadet.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nach der Argumentation von Tanja könnte man ja in jedem Verfahren sofort Stundung gewähren ohne irgendeine Prüfung, dann wären die gesetzlichen Vorschriften zu den Voraussetzungen einer Stundung aber sinnlos.

    Ich habe nicht behauptet, dass keine Prüfung der Voraussetzungen erforderlich ist.

  • @ Queen:

    Ich kenne Gerichte, die das Insolvenzverfahren unter Kostenstundung sofort ohne Gutachten und Prüfung, ob die Kosten von der Masse gedeckt sind, eröffnen. Einzige Bedingung - der Schuldner hat Kostenstundung beantragt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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