Unterschrift Insolvenztabelle

  • Liebe Forumsgemeinde,

    wie wird bei Euch bei Tabellenberichtigungen - ganz konkret - die Unterschrift in der Tabelle gehandhabt? Wird z.B. bei einem nachträglichen Anerkenntnis des Verwalters oder bei einer Eintragung aufgrund Mitteilung des Gläubigers, dass er jetzt nur noch x € (statt vorher y €) oder auch gar nichts mehr fordert, die Tabelleneintragung nur vom Rechtspfleger unterschrieben? Oder nur vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle? Oder von beiden?

    Bei uns am Gericht ist diese Frage jetzt mal wieder aufgetaucht und ich konnte hierzu nirgends etwas finden ...:oops:

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • rainer19652003: Den Fred hatte ich auch gefunden, aber er hilft mir leider nicht so richtig weiter, da es dabei vorrangig um die Unterschrift der Tabelle anlässlich des Prüfungstermins ging.
    Aber wie ist es bei nachträglichen Tabellenberichtigungen mit der/den Unterschriften? Rechtspfleger oder UdG oder beide?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Frege/Keller/Riedel Insolvenzrecht 6. Auflage RZ 1623:

    Der Vermerk ist als Teils des Terminsprotokoll durch den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben, soweit nicht auf dessen Zuziehung entsprechend § 159 Abs. 1 ZPO verzichtet wurde. Erfolgte die Forderungsprüfung im schriftlichen Verfahren, ist die Tabelle nach Ablauf der für die Erhebung von Widersprüchen gesetzten Frist durch den Rechtspfleger um das Ergebnis der Prüfung zu ergänzen.

  • Die Unterschrift bei der "ersten" Forderungsprüfung ist auch nicht mein Problem.
    Aber wie handhabt ihr die Unterschrift bei nachträglichen Berichtigungen (z. B., wenn der Gläubiger nach Prüfung seine Forderung reduziert oder der Verwalter nachträglich anerkennt)?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Die Unterschrift bei der "ersten" Forderungsprüfung ist auch nicht mein Problem.
    Aber wie handhabt ihr die Unterschrift bei nachträglichen Berichtigungen (z. B., wenn der Gläubiger nach Prüfung seine Forderung reduziert oder der Verwalter nachträglich anerkennt)?



    Wenn die ursprüngliche Eintragung berichtigt wird, dann müssen m. E. auch die Personen unterschreiben, die die erste Eintragung unterschrieben haben.

  • Die Unterschrift bei der "ersten" Forderungsprüfung ist auch nicht mein Problem.
    Aber wie handhabt ihr die Unterschrift bei nachträglichen Berichtigungen (z. B., wenn der Gläubiger nach Prüfung seine Forderung reduziert oder der Verwalter nachträglich anerkennt)?



    Wenn die ursprüngliche Eintragung berichtigt wird, dann müssen m. E. auch die Personen unterschreiben, die die erste Eintragung unterschrieben haben.


    So ist es!
    Bei uns werden grundsätzlich Termine ohne UdG abgehalten, d.h. auch eventuelle Berichtigungen werden nur von mir unterschrieben. Sofern im Einzelfall (größeres Verfahren) doch mal ein UdG mit in den Termin geht und die ursprünglichen Tabellenblätter mit unterschreibt, muss auch bei späteren Berichtigungen der UdG seinen Otto drunter machen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Unterschrift bei der "ersten" Forderungsprüfung ist auch nicht mein Problem.
    Aber wie handhabt ihr die Unterschrift bei nachträglichen Berichtigungen (z. B., wenn der Gläubiger nach Prüfung seine Forderung reduziert oder der Verwalter nachträglich anerkennt)?



    Wenn die ursprüngliche Eintragung berichtigt wird, dann müssen m. E. auch die Personen unterschreiben, die die erste Eintragung unterschrieben haben.


    So ist es!
    Bei uns werden grundsätzlich Termine ohne UdG abgehalten, d.h. auch eventuelle Berichtigungen werden nur von mir unterschrieben. Sofern im Einzelfall (größeres Verfahren) doch mal ein UdG mit in den Termin geht und die ursprünglichen Tabellenblätter mit unterschreibt, muss auch bei späteren Berichtigungen der UdG seinen Otto drunter machen.



    Was ist denn das für eine Regel ? Warum müssen denn die die Berichtigung unterschreiben, die die ursprüngliche Forderung aufgenommen haben ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Na, der, der die Berichtigung durchführt. Das ist der zuständige Rpfl. bei uns werden die Berichtigungen auch noch von den Serviceeinheiten unterschrieben, weil diese die Berichtigung aufnehmen. Könnte man aber wahrscheinlich aber auch drauf verzichten. Wichtig ist die Unterschrift des Rpfl.
    Aber warum sollte der UdG aus dem Prüfungstermin alle Änderungen mit unterschreiben müssen ?

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  • Aber warum sollte der UdG aus dem Prüfungstermin alle Änderungen mit unterschreiben müssen ?



    Weil es schon immer so gemacht worden ist? :D


    Genau :D
    Nee, im Ernst, ich kenn das nur so, aber woraus sich das ergibt :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • das Argument "haben wir immer so gemacht" ist natürlich eigentlich unschlagbar;).

    163 ZPO ist ja für das Protokoll bei der ursprünglichen Prüfung ok. Hier geht es ja aber um Berichtigungen. Da könnte man natürlich auf 164 ZPO kommen. Ich denke aber, dass das nicht passt, denn das eigentliche Protokoll ist ja nicht unrichtig. Aber wahrscheinlich hat man sich damals da so drauf gestü(r)tzt. Ich würde ja eher eine entsprechende Anwendung von § 319 ZPO favorisieren.
    Aber eigentlich ist wahrscheinlich das selbst Quatsch. Liest man § 175 InsO, dann dürfte der Insolvenzverwalter die Tabelle führen. Diese ist dann auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht auszulegen. Insofern denke ich, würde es wahrscheinlich ausreichen, wenn der UdG beglaubigt, dass nachträglich die oder die Änderung in der tabelle durch den Insolvenzverwalter erfolgt ist.
    Aber was soll's. Gegen die Unterschriftenpraxis wird wahrscheinlich eh niemand Beschwerde einlegen. Und wenn ja, hat man ja immer noch die von Euch genannte Generalvorschrift ("das haben wir immer so gemacht"):wechlach:

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  • Die Unterschrift bei der "ersten" Forderungsprüfung ist auch nicht mein Problem.
    Aber wie handhabt ihr die Unterschrift bei nachträglichen Berichtigungen (z. B., wenn der Gläubiger nach Prüfung seine Forderung reduziert oder der Verwalter nachträglich anerkennt)?



    Wenn die ursprüngliche Eintragung berichtigt wird, dann müssen m. E. auch die Personen unterschreiben, die die erste Eintragung unterschrieben haben.


    So ist es!
    Bei uns werden grundsätzlich Termine ohne UdG abgehalten, d.h. auch eventuelle Berichtigungen werden nur von mir unterschrieben. Sofern im Einzelfall (größeres Verfahren) doch mal ein UdG mit in den Termin geht und die ursprünglichen Tabellenblätter mit unterschreibt, muss auch bei späteren Berichtigungen der UdG seinen Otto drunter machen.



    Wieso denn das ? Und wenn er nicht mehr existent ist ?


  • Wieso denn das ? Und wenn er nicht mehr existent ist ?



    Gemeint war damit Rpfl + UdG



    Hmmm ? Also, wenn ein Rpfl und ein UdG unterschrieben haben, dann müssen die Berichtigungen von Udg und Rpfl unterschrieben werden. Dann aber wiederum egal, welcher Rpfl und UdG ?

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