Erteilung RSB vor Schlussverteilung

  • Wie handhabt ihr bei einem "normalen" Verfahrensablauf die Erteilung der Rsb? Bei uns werden nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung die Beteiligten angehört und der Treuhänder um Schlussrechnung pp. gebeten. Eine (letzte) Verteilung an die Gläubiger erfolgt bei uns in diesen Fällen auch erst nach Erteilung der Rsb (wegen Festsetzung der Vergütung, Abrechnung der Gerichtskosten, evt. Auskehrung Motivationsrabatt). Dass hierbei auch auf restschuldbefreite Forderungen geleistet wird, ist hier noch nie problematisiert worden.




    Wir machen das genauso. Wir haben es auch nie problematisiert. Teilweise kann eine Verteilung ja auch Monate dauern. Warum sollte da der Schuldner auf dieErteilung der RSB verzichten? Mir ist der Gedanke, dass im Augenblick der RSB nix mehr geht auch zu formal.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Tja, genau werden wir es ja dann wissen, wenn der BGH über die Beschwerde gegen die Entscheidung des LG Dresden befunden hat.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Tja, genau werden wir es ja dann wissen, wenn der BGH über die Beschwerde gegen die Entscheidung des LG Dresden befunden hat.



    Dann ist bestimmt alles wieder ganz anders. :D




    Aber dafür viiiieeeelll besser;)...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wenn die RSB erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erteilt wird ist eine Verteilung nach RSB m.E. nicht problematisch. Im Gegensatz zur Insolvenzmasse im eröffneten Verfahren sind die Beträge in der WVP an den Treuhänder abgetreten, d.h. sie "gehören" dem Treuhänder ja, während im Verfahren der Schuldner Eigentümer ist und der IV nur die Verfügungsbefugnis hat. Mit diesem "seinem" Geld verfährt der TH dann so, wie es in § 292 InsO vorgesehen ist.
    Wenn die Schnarchnasen bei der Gesetzgebung nur den Bruchteil des Problembewusstseins des Forums gehabt hätten, wäre die InsO um einiges besser...

  • Wenn die Schnarchnasen bei der Gesetzgebung nur den Bruchteil des Problembewusstseins des Forums gehabt hätten, wäre die InsO um einiges besser...



    Das wage ich zu bezweifeln. Dann hätte die InsO wahrscheinlich 600 §§ und jeder § hätte 28 Absätze;)...

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  • Wenn die Schnarchnasen bei der Gesetzgebung nur den Bruchteil des Problembewusstseins des Forums gehabt hätten, wäre die InsO um einiges besser...



    Das wage ich zu bezweifeln. Dann hätte die InsO wahrscheinlich 600 §§ und jeder § hätte 28 Absätze;)...



    Wir haben es doch erst im letzten Jahr gesehen, als der § 9 InsO geändert worden ist. Das haben die ja auch nicht so gemeint.:mad:

  • Wenn die Schnarchnasen bei der Gesetzgebung nur den Bruchteil des Problembewusstseins des Forums gehabt hätten, wäre die InsO um einiges besser...



    Das wage ich zu bezweifeln. Dann hätte die InsO wahrscheinlich 600 §§ und jeder § hätte 28 Absätze;)...



    Wir haben es doch erst im letzten Jahr gesehen, als der § 9 InsO geändert worden ist. Das haben die ja auch nicht so gemeint.:mad:



    Die haben einfach gedacht, wir seien viel intellektueller und würden deren Intentionen begreifen. Da wir alle aber Döspaddel sind, erschloss sich uns natürlich nicht gleich das große weite Ganze und so mußten sie mal wieder - wie immer - nachhelfen. Als Konsequenz wird jetzt sicherlich die juristische Ausbildung angepasst...

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  • ...Nach Erteilung der RSB (die m.E. zu diesem Zeitpunkt falsch ist; aber das hatten wir schon im anderen Fred) wird der Schuldner ja von seinen Verbindlichkeiten befreit, §§ 286, 301 InsO. Nun ist es fraglich, ob es eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters ist, wenn er auf Forderungen leistet, die der Schuldner gar nicht mehr zu erfüllen hat. Somit bringt man m.E. hier den IV in die Zwickmühle und evtl. in Schadenersatzgefahr da er einerseits die Verteilung gem. § 196 InsO durchführen soll, er aber weiß, dass diese Forderungen nicht mehr zu erfüllen sind. Der Schuldner kann nach Verteilung auch nicht an die Gläubiger verwiesen werden, § 301 III InsO.
    ...



    sehe ich unkritisch, da der Schuldner nicht von seinen Verbindlichkeiten befreit wird, sondern von den Restverbindlichkeiten, die durch die Durchführung des Verfahrens nicht gedeckt sind. Es wird lediglích das Nachforderungsrecht gem § 201 InsO ausgeschlossen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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