Ich habe da mal eine Frage an unsere routinierten InsO-Kollegen:
Bei InsO-EÖ geht nach § 80 InsO die Verwaltungs- u. Verfügungsbefugnis auf den InsO-Verw. über.
Da ich selbst nicht mit dem InsO-Dezernat betraut bin,
ist mir der weitere praktische Ablauf im Detail nicht bekannt, daher die Nachfrage:
Bestimmt nunmehr der InsO-Verw. den Pfändungsfreibetrag des InsO-Sch. o. bedarf es diesbzgl. eines Beschlusses seitens des InsO-Gerichts?
Pfändungsfreibetrag
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probatio diabolica -
13. August 2008 um 08:40
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Das Gesetz bestimmt es, § 36 Abs. 1 S. 1 InsO.
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Das Gesetz bestimmt es, § 36 Abs. 1 S. 1 InsO.
Alles klar u. vielen Dank.:daumenrau -
Bitte, gerne wieder.
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Ein Nachfrage noch:
Ist ein etwaiges Konto des InsO-Sch's automatisch nach InsO-EÖ gesperrt? -
Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Auflage 2004
Autor: Wolfram Henckel
§ 850k ZPO ist in § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_2836http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_30 I S 2 nicht genannt. Jedoch ist das Guthaben des Schuldners bei einem Geldinstitut, das durch Überweisung der in § 850-850b genannten Einkünfte entstanden ist, gemäß § 850k ZPO unpfändbar und deshalb nach § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_2936http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_31 I S 1 nicht Massebestandteil. Dass die Unpfändbarkeit, anders als nach § 55 SGB I einen Antrag und eine Gerichtsentscheidung voraussetzt, steht der Anwendung des § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_3036http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_32 I S 1 nicht entgegen. Der Schuldner kann ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Antrag nach § 850k I stellen, der hier auf die Befreiung des Guthabens von der Massezugehörigkeit zu richten ist. Da es sich nicht, wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 850k um die Aufhebung einer Pfändung handelt, sondern um die Freistellung des Guthabens von der Masse, muss der Antrag statt beim Vollstreckungsgericht beim Insolvenzgericht gestellt werden. -
Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Auflage 2004
Autor: Wolfram Henckel§ 850k ZPO ist in § 36 I S 2 nicht genannt. Jedoch ist das Guthaben des Schuldners bei einem Geldinstitut, das durch Überweisung der in § 850-850b genannten Einkünfte entstanden ist, gemäß § 850k ZPO unpfändbar und deshalb nach § 36 I S 1 nicht Massebestandteil. Dass die Unpfändbarkeit, anders als nach § 55 SGB I einen Antrag und eine Gerichtsentscheidung voraussetzt, steht der Anwendung des § 36 I S 1 nicht entgegen. Der Schuldner kann ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Antrag nach § 850k I stellen, der hier auf die Befreiung des Guthabens von der Massezugehörigkeit zu richten ist. Da es sich nicht, wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 850k um die Aufhebung einer Pfändung handelt, sondern um die Freistellung des Guthabens von der Masse, muss der Antrag statt beim Vollstreckungsgericht beim Insolvenzgericht gestellt werden.
nochmals -
Kein Problem
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