Entscheidung des BVerfG zu § 92 KostO

  • Hallo zusammen,
    wie handhabt ihr das mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts?

    unser Jumi hat folgendes gehustet:
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Beschluss vom 23. Mai 2006 (1 BvR 1484/99) § 92 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 KostO als mit Artikel 3 Abs. 1 GG für nicht vereinbar erklärt, „soweit er für die Berechnung der Gebühr auch bei Fürsorgemaßnahmen, die sich auf die Personensorge beschränken, unbegrenzt das reine Vermögen zugrunde legt“.
    bis zur gesetzlichen Neuregelung sei entsprechend der Regelung in § 30 Abs. 3 und Abs. 2 KostO Kosten zu erheben. Die vorübergehende entsprechende Anwendung dieser Vorschrift sei sachgerecht, da der Gesetzgeber dort eine Regelung für nichtvermögensrechtliche Gegenstände getroffen habe, die in § 92 Abs. 1 KostO bislang fehle.

    Konsequenz hieraus wäre doch, dass ich bei allen Betreuungen ohne Vermögenssorge nach § 30 von einem Wert von 3.000,00 EUR ausgehe: aber was für eine Gebühr entsteht daraus? kann ich einfach ( weil § 92 nach der Entscheidung des BVerfG ja nicht gelten würde) sagen § 95 KostO gilt? und mache dann nur einmalig eine Gebühr geltend und die Auslagen?:confused:

    freue mich auf Antwort

    basquiat

  • Ohne dass ich die Entscheidung jetzt gelesen habe: Gegen die Jahresgebühr als solche dürften keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben worden sein. Außerdem müsste -als allgemeine Regel- eine volle Gebühr entstehen. Dies würde bedeuten: Jeweils eine volle Gebühr pro Jahr aus dem sich aus § 30 II, III KostO ergebenden Geschäftswert.

  • Natürlich nicht.

    Aber bei Betreuungen besteht die gleiche Problematik, wenn sich der Wirkungskreis der Betreuung nicht auf vermögensrechtliche Angelegenheiten erstreckt. Auch hier wird die Jahresgebühr nach § 92 Abs.1 KostO aus dem vollen Vermögen (abzüglich Schonvermögen und Freibetrag) berechnet. Das lässt sich nun wohl nicht mehr halten.

  • Juris2112 hat recht:
    Das BVG hat entschieden:

    Auf die Verfassungsbeschwerde hin hat der Erste Senat des
    Bundesverfassungsgerichts die Gebührenregelung des § 92 Abs. 1 und Abs. 2 KostO für verfassungswidrig erklärt.

  • So viele Gebührenrückerstattungen wirds wohl nicht geben.
    denn betreuungen ohne vermögenssorge gibt es, hier zumindest, wenige. und vermögende die gebührenzahlen sind noch seltener.
    mussten wegen der angedachten reform im hinblick auf die bvg entscheidung einen bericht ans ministerium machen und sind bei ca. 1.400 Betreuungsverfahren auf ganze 4!!!! Verfahren gestoßen wo wir kosten erhoben haben!

  • Bei den Vermögenenden ist aber auch meistens die Vermögenssorge mit dabei, weil die Erben ja Angst haben das das Geld durchgebracht werden könnte! :)

  • Ich sehe hier keine großen Probleme. Solange nur die Personensorge besteht, gehe ich trotzdem vom vorhandenen Vermögen aus, deckele das ganze aber mit der Obergrenze von 500.000 €. Die wird auch in der genannten Entscheidung erwähnt. 30 KostO besagt ja nicht automatisch, dass ich 3.000 € nehmen muss. Der Betrag gilt nur dann, wenn ich keine anderen Anhaltspunkte habe. Gerade die habe ich aber durch das Vermögen des Betroffenen.

    Nochwas: 92 KostO wurde nicht für verfassungswidrig erklärt. Lediglich in den Fällen, in denen nur die Personensorge besteht, ist die Vorschrift mit dem GG nicht vereinbar. Das ist ein nicht zu verachtender qualitativer Unterschied. Das VerfG hat auch ausdrücklich festgestellt, dass die Vorschrift in allen anderen Fällen weiterhin anzuwenden ist. Eine vorauseilende analoge Anwendung auf andere Fallgestaltungen scheidet daher aus.

  • Hierüber besteht Konsens. Die Entscheidung des BVerfG betrifft nur die Fälle, bei welchen sich der Wirkungskreis der Betreuung bzw. Dauerpflegschaft nicht auf vermögensrechtliche Angelegenheiten erstreckt.

  • Habe erst letzte Woche von der Entsch. des BVerfG erfahren und die hier schon stattgefund. Diskussion auch erst gestern entdeckt. Da der Online-Kommentar zur KostO (RA-MICRO-Verlag) halbjährl. als eBuch (und jährlich als Druckausgabe / Buch) aktualisiert wird und es sich statt zum 1.7. ohnehin diesmal verzögert, war die Entsch. im Komm. zu § 92 Anm. 3 entspr. einzuarbeiten und ich stelle den Entwurf des neuen Textes unten mal herein (ohne zu erwarten, dass alle so viel lesen wollen, nur für die, die Zeit haben u. die es interessiert).
    Zu der stattgef. Diskussion sind mir einige Kleinigkeiten aufgefallen, die ich hier (bisher) anders sehe:

    1. Der Freibetrag von 25.000 Euro ist doch nur bei Minderjährigen anzuwenden, nicht nach Abs. 2 bei Volljährigen.

    2. Dass der Wert, wenn § 30 Abs. 3 und 2 anwendbar sein sollen für Übergangszeit, nicht autom. 3.000 Euro beträgt, wäre auch meine Meinung, da die 3.000 Euro ja nur der Hilfswert sind und Abweichungen nach unten und oben möglich sind. Insofern hätte ich persönlich nichts gegen eine relativ große Erhöhung des Wertes von 3.000 Euro bei sehr vermögenden Betreuten / Dauergepflegten. Allerdings muss man mit dem Höchstwert von 500.000 Euro vorsichtig sein und wird den nicht schon wenn das Vermögen so hoch ist nehmen dürfen, erst bei etwa mind. 20 - 30 mal so großem Vermögen, denn das Vermögen selbst ist ja gerade nicht zu bewerten, sondern kann nur ein Anhaltspunkt für eine - moderate - Erhöhung sein. Siehe zur weit. Begründung die nachfolg. im Komm.-Entw. wiedergegeb. neueren Entscheidungen von OLG München und LG Essen zur mE vergleichbaren Situation beim Wert von Vereinsregister-Anmeldungen nach § 29 i.V.m. § 30 II KostO.
    Ein weiteres Problem in diesem Zusammenhang ist, dass für notarielle Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen einhellige Auffassung ist, dass der Wert nur - und immer - 3.000 Euro beträgt, unabhängig vom Vermögen. Konsequenterweise wäre dies dann auch auf den Wert der Jahresgeb. zu übertragen?

    3. Weitere Zweifelsfrage nach der Entsch. BVerfG: Aus dem Wert nach § 30 II u. III dann Gebühr wie bisher nach § 92 mit 1/1000 für jede angef. 5.000 Euro oder nach der Tab. des § 32 die volle Gebühr (in Entsch. mE nicht gesagt, meine Meinung siehe Komm. unten = § 32-Gebühren). Und die dann einmalig wie bei § 93 oder mehrfach pro Jahr?

    4. Zur Rückerstattung siehe das in Anm. 3a unten von mir Geschriebene. In § 17 ist ja die Frage der Verjährung für Rückerst.-anspr. unklar geregelt und es wird von Lappe in Korintenberg u. Waldner in Rohs/Wedewer vertreten, dass die Verjährung erst ab dem Rückerstattungsbescheid / der korrig. Berechnung beginnt bzw. Verjährungseinrede unzulässige R.-ausübung wäre.

    Nachfolgend also noch der Entw. der neuen Kommentierung:

    3 Der Geschäftswert wird nach dem Gesetzeswortlaut ausgehend vom Reinvermögen des Fürsorgebedürftigen berechnet.
    Jedoch ist im Gesetzeswortlaut *keine Differenzierung getroffen für Fälle, bei denen gar nicht das Vermögen von der Fürsorgemaßnahme betroffen ist, sondern nur die Personensorge* (oder Teile der Personensorge). Nach der *Entscheidung des BVerfG* vom 23.5.2006, Az. 1 BvR 1484/99, mit der Entscheidungsformel veröffentlicht im BGBl. 2006 I Nr. 31 vom 13.7.2006, S. 1454 (ausführlicher in NJW 2006, 2246 und vollständig bei #http://www.bundesverfassungsgericht.de#) sind Abs. 1 und 2 daher *mit dem Gleichheitssatz aus #Art. 3 Abs. 1 GG# unvereinbar,* soweit für die Berechnung der Gebühr auch *bei Maßnahmen, die sich auf die Personensorge beschränken,* unbegrenzt das reine Vermögen zu Grunde gelegt ist. Das BVerfG führt aus (Rn. 23 im Internet), dass der Gesetzgeber grds. Gleiches gleich und wesentlich Ungleihes ungleich zu behandeln hat, wobei das Unterlassen von möglichen Unterscheidungen allein den Gleiichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG jedoch noch nicht verletzt. Wenn für eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte jedoch ein vernünftiger einleuchtender Grund fehlt, was das BVerfG für die in § 92 Abs. 1 und 2 vorliegenden Gleichbehandlung von Dauerpflegschaften mit alleinigem Bezug auf die Personensorge gegenüber solchen, die auch Bezüge zu Vermögensangelegenheiten haben, annimmt, ist der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers jedoch überschritten (aaO Rn. 24f.). Das BVerfG ist damit der aA (s. zB OLG Köln NJW-RR 2000, 735 = FamRZ 2000, 969 = KostRsp. § 92 Nr. 6 mit abl. Anm. von Lappe; Waldner in Rohs/Wedewer § 92 Rn. 20; BayObLG JurBüro 1997, 86; KG KGJ 38 B 52; Lappe in Korintenberg § 92 Rn. 57; vgl. jedoch dessen mit dem BVerfG konforme Auffassung zu anderen Fallgestaltungen in Korintenberg § 92 Rn. 51), die darauf abstellt, dass die Personensorge für den Betroffenen sogar größere Bedeutung als die Vermögenssorge haben kann und andernfalls nur gar kein Wert bzw. der geringe Wert nach § 30 Abs. 3 S. 1 in Betracht käme, nicht gefolgt. Berücksichtigt man, dass die Gesundheitsvorsorge und das Aufenthaltbestimmungsrecht die Vermögensverwaltung bedingen, einschränken bzw. ermöglichen können, so vermag die strikte Trennung der Bereiche Personensorge gegenüber Vermögenssorge in der Entscheidung des BVerfG nicht ganz zu überzeugen. Jedoch ist die Entscheidung nachvollziehbar vor dem Hintergrund oft geringer Mühewaltung bei unbegrenzt allein nach hohen Vermögenswerten berechneten Jahresgebühren des Gerichts. Das BVerfG hat die Unvereinbarkeit der Abs. 1 und 2 des § 92 mit der Verfassung festgestellt und dem Gesetzgeber ist zur Beseitigung des verfasssungswidrigen Zustands im Rahmen seines Gestaltungsspielraums (Teil C. I. 1. der Entscheidung NUW 2006, 2248 = Rn. 33 der vollständigen Entscheidung) eine Neuregelung bis zum 30.6.2007 aufgegeben worden (Teil C. 1. 3 der Entscheidung des BVerfG = Rn. 35 des vollständigen Textes aus #http://www.bundesverfasssungericht.de/entscheidungen/Rs20060523#). Eine solche Neuregelung, in der nach Art und Umfang der Dauerbetreuung oder -pflegschaft differenziert werden soll, ist - wie sich aus der in Rn. 15 der Entscheidung wiedergegebenen Stellungnahme des BMJ ergibt - bereits während des Verfahrens vor dem BVerfG in Vorbereitung gewesen.
    *Auf Sachverhalte, die ausschließlich die Personensorge* des Gebührenpflichtigen betreffen, hat die Gebührenerhebung für die Dauer der *Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung entspr. der Regelung in #§ 30 Abs. 3 und Abs. 2#* zu erfolgen. Die vorübergehende entspr. Anwendung dieser Vorschriften ist sachgerecht, da der Gesetzgeber dort eine Regelung für nichtvermögensrechtliche Gegenstände getroffen hat, die in § 92 Abs. 1 bislang fehlt (BVerfG aaO = NJW 2006, 2248 unter C 3. b) = Rn. 37 des vollständigen Textes). Nicht ausdrücklich ausgeführt ist in der Entscheidung, ob der nach § 30 Abs. 2 und 3 zu bestimmende Wert dabei für die Bemessung einer vollen Gebühr nach #§ 32# zu verwenden ist (wie bei #§ 93# für Einzelmaßnahmen), oder ob die Gebühr wie im Gesetzestext des § 92 Abs-1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 vorgesehen mit je 5 Euro für jeden angefangenen Betrag von 5.000 Euro des nach § 30 Abs. 2 und 3 maßgeblichen Wertes zu berechnen ist. Da § 30 sich insgesamt auf nach § 32 zu berechnende Gebühren bezieht (siehe zur notwendigen Zusammenschau von Gebühren- und Wertvorschriften Lappe in Korintenberg Einführung Rn. 65; ders. DNotZ 1981, 411; Behre DNotZ 1939, 158, 166; u. nachfolgend #§ 147 Anm. 12#) und das BVerfG in der Entscheidung das Fehlen einer in § 32 enthaltenen Degression bei der Gebührenvorschrift des § 92 Abs. 1 und 2 negativ herausgestellt hat (vgl. Rn. 16 = entspr. Stellungnahme der Hessischen Staatskanzlei sowie Rn. 26 und 28 der Entscheidung) und die im Ergebnis gleiche (nur eine verfassungskonforme Auslegung in Anwendung von § 30 Abs. 2 und 3 annehmende) Entscheidung des OLG Oldenburg, Rpfleger 2006, 101 (vgl. Rn. 31 der Entscheidung des BVerfG aaO im Internet) ebenfalls von einer Gebührenberechnung nach § 30 Abs. 3 und Abs. 2 in Höhe einer vollen Gebühr von 807,-- Euro - bei Annahme des Höchstwertes nach § 30 Abs. 2 von 500.000 Euro - ausgeht, so kann von einer nach § 32 zu berechnenden Gebühr ausgegangen werden. (Zum Vergleich: eine nach § 92 Abs. 1 S. 1 bzw. § 92 Abs. 1 S. 1 bemessene Gebühr aus diesem Wert läge bei nur 475 bzw. 500 Euro, wäre aber bei der bisher überwiegend angenommenen Maßgeblichkeit des Vermögenswertes in entspr. Fällen mit reiner Personensorge aus wesentlich höheren Werten zu berechnen gewesen. Die im vom BVerfG entschiedenen Fall erhobenen Jahresgebühren betrugen aus ca. 25 Mio. DM Reinvermögen jährlich knapp 25.000 DM = 12.526,12 Euro).
    Fraglich ist, ob wie in der Entscheidung des OLG Oldenburg Rpfleger 2006, 101 für nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten der Personensorge der Hilfswert des § 30 Abs. 2 im Rahmen der grds. möglichen Abweichung von dem Hilfswert nach oben bei hohen Vermögenswerten des Betroffenen bis zum Höchstwert abgewichen werden kann, oder ob im Hinblick auf die personenrechtlichen Beschränkungen bei Betreuungen und Dauerpflegschaften zur Personensorge, Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge der Wert wie für notarielle Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen unabhängig vom Wert des Vermögens generell und für alle Fälle mit 3.000 Euro Hilfswert anzunehmen ist (vgl. #§ 30 Anm. 4#; OLG Oldenburg RNotZ 2005, 558 mit Anm. Klein und Bund = JurBüro 2005, 548 = NotBZ 2005, 411 = FGPrax 2005, 274; OLG Hamm JurBüro 2006, 266; LG Arnsberg MittBayNot 2006, 78; Bund JurBüro 2004, 173; Notarkasse Rn. 1755; Bengel/Tiedtke DNotZ 2006, 464f.). Da § 30 Abs. 2 anders als bei den in § 30 Abs. 3 ausdrücklich genannten Fällen der Adoption Minderjähriger den Hilfswert von 3.000 Euro nicht festschreibt, ist ein Abweichen nach unten oder oben - begrenzt durch den in § 30 Abs. 2 genannten Höchstwert von 500.000 Euro - für Dauerbetreuungen und -pflegschaften vertretbar, wobei jedoch außer Frage steht, dass nicht hohe Reinvermögenswerte des Betroffenen unmittelbar auf einen entspr. hohen Wert nach § 30 Abs. 2 und 3 übertragen werden können, sondern nur angemessen für moderate Erhöhungen des Hilfswertes berücksichtigt werden können (vgl. die ähnliche Bewertungsfrage für Vereinsregister-Anmeldungen bei #§ 30 Anm. 4# und #§ 29 Anm. 2#; OLG München FGPrax 2006, 86f. u. #§ 29 Anm. 4#, wonach auch bie VR.-Anm. nicht jeder Beziehung zu großen Vermögenswerten bereits den Höchstwert rechtfertigt und die gesamten Umstände des Einzelfalls und die Bedeutung der konkreten Angelegenheit zu berücksichtigen sind; ähnlich LG Essen, Beschluss vom 5.7.2006 Az. 7 T 412/05).
    Allerdings kann nicht übersehen werden, dass die hM zur Bewertung von Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen, die insoweit einhellig vom Hilfswert des § 30 Abs. 2 ausgeht und bei der z. Zt. nur str. ist, ob dieser gem. #§ 44 Abs. 2a# gesondert mit 2 x 3.000 Euro = 6.000 Euro anzusetzen ist oder Gegenstandsgleichheit gem. #§ 44 Abs. 1# vorliegt und 1 x 3.000 Euro beide Erklärungen umfassen, wenn sie zusammen beurkundet werden (s. #§ 44 Anm. 14# und Bengel/Tiedtke DNotZ 2006, 465f.) in Widerspruch zu entspr. höheren Werten bei den Gerichtskosten für die jährlich neu anfallenden Gebühren stehen könnte. Da Haftungsumfang und Arbeitsumfang bei auf Personensorge beschränkter gerichtlicher Tätigkeit eine Abweichung vom Hilfswert nicht rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG aaO im Internet Rn. 8, 25 und 29 = NJW 2006, 2246) dürfte bis zum Erlass einer Neuregelung auch an eine Anwendung des § 30 Abs. 2 und 3 nach den Maßstäben der Rspr. und Lit. für Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen zu denken sein mdF der Berechnung aus 3.000 Euro als Wert. Dies hätte nach der Tabelle des § 32 eine jährliche (oder einmalige? auch diese Frage ist nicht zweifelsfrei) Gebühr von 26 Euro zur Folge (während bei Anwendung der Berechnungsweise asu § 92 Abs. 1 und 2 eine jährliche Mindestgebühr § 33 von je 10 Euro anfallen würde).
    Zur Rückerstattung aufgrund der teilweise nichtigen Vorschrift des § 92 Abs. 1 und 2 zu Unrecht erhobener Gebühren s. nachfolend Anm. 3a.
    Auf Sachverhalte, bei denen die Erhebung von Gebühren für *Fürsorgemaßnahmen mit vermögensrechtlichen Bezügen* erfolgt, ist § 92 *Abs. 1 und 2 bis zur Neuregelung weiter anzuwenden* (BVerfG aaO Rn. 36).
    Das Reinvermögen ist das Gesamtvermögen nach Abzug der Schulden.
    Das sozialhilferechtliche Schonvermögen zählt zum Vermögen iSd § 92 Abs. 1 S. 1. Die Einbeziehung dieses Vermögens
    ergibt sich im Umkehrschluss aus der ausdrücklichen Anordnung der Ausklammerung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII (kleines
    selbst bewohntes Hausgrundstück; bis 31.12.2004: § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG) in Abs. 1 S. 1 Hs. 2 (Rohs/Wedewer § 92 Rn. 9).
    Der Hausrat zählt zum Vermögen (Hartmann § 92 Rn. 10 ).
    Für die Wertermittlung gelten die allgemeinen Vorschriften in §§ 18ff. (ohne den durch die Anordnung des Reinvermögenswertes ausgeschlossenen § 18 Abs. 3), jedoch ist aufgrund der Spezialregelung in § 92 Abs. 1 S. 1 1. Hs. aE, wonach Kosten nur erhoben werden, wenn das Vermögen des Fürsorgeberechtigten nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt, bei Maßnahmen für Minderjährige der Freibetrag zusätzlich abzuziehen, nicht jedoch bei entspr. Maßnahmken für Volljährige nach Abs. 2 (vgl. Hartmann § 92 Rn. 4-6; Korintenberg § 92 Rn. 86-88). Das Reinvermögen ist gesondert für jeden Fürsorgebedürftigen zu berechnen (vgl. Hartmann § 92 Rn. 9-11; OLG Köln NJW-RR 2000, 735).
    *Str.* ist, ob das gesamte Vermögen auch dann maßgebend ist, wenn es von der Fürsorgemaßnahme nicht insgesamt erfasst wird. Bei einer beschränkten Personensorge ist die vorgenannte Entscheidung des BVerfG (BGBl. 2006 I Nr. 31 vom 13.7.2006, S. 1454 = NJW 2006, 2246) zu beachten (vgl. auch OLG Oldenburg Rpfleger 2006, 101; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 4.10.1996, 10 W 93/96; aA OLG Köln NJW-RR 2000, 735 = FamRZ 2000, 969 = KostRsp. § 92 Nr. 6 mit abl. Anm. von Lappe; Waldner in Rohs/Wedewer § 92 Rn. 20; BayObLG JurBüro 1997, 86; KG KGJ 38 B 52; Lappe in Korintenberg § 92 Rn. 57). Die undifferenzierte Gleichbehandlung von haftungsträchtigeren und arbeitsaufwändigeren Betreuungsmaßnahmen für das Vermögen gegenüber der reinen oder beschränkten Personensorge war nicht sachlich gerechtfertigt und der grds. bestehende weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers war insoweit überschritten (BVerfG aaO im Internet Rn. 23-24, 27-29).
    Für den Fall, dass von einer Vermögenssorge *nur bestimmte Vermögensgegenstände betroffen* sind, ist nur deren Wert maßgeblich (Lappe in Korintenberg § 92 Rn. 51; Waldner in Rohs/Wedewer § 92 Rn. 22-22a; Hartmann § 92 Rn. 9 aE). Nach aA (BayObLG JurBüro 1997, 86 = KostRsp. § 92 Nr. 4; OLG Hamm Rpfleger 1973, 451 = JurBüro 1974, 360 = KostRsp. § 92 Nr. 1; KG JVBl. 1927, 44; LG Koblenz FamRZ 2006, 138) ist jeweils der volle Vermögenswert auch in diesen Fällen wegen des Wortlauts in § 92 Abs. 1 und 2 maßgeblich. So rechnet etwa LG Koblenz aaO zum Mündelvermögen auch Vermögen, das dem *Betroffenen als Vorerbe* oder beschränkter Vorerbe zusteht, und zwar auch dann, wenn es der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegt. Diese Auffassungen könnten, wenngleich vom BVerfG in der nur Personensorge betreffenden Entscheidung nicht entschieden, vor dem Grundsatz des Differenzierungsgebots nach #Art. 3 Abs. 1 GG# möglicherweise auch nicht haltbar sein, soweit unverhältnismäßig hohe Werte für von der Gerichtsmaßnahme gar nicht betroffenes Vermögen zu entspr. hohen Gebühren führen. Unstr. ist, dass für im *Ausland befindliches Vermögen kein Wertansatz* zu erfolgen hat (Waldner in Rohs/Wedewer § 92 Rn. 22a; Korintenberg § 92 Rn. 60; Hartmann § 92 Rn. 9; KG JW 1935, 3575).
    *Str.* ist weiterhin, ob bei der Wertberechnung das *Vermögen* berücksichtigt werden darf, *das der Fürsorgebedürftige während einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft durch Rechtsgeschäft erwirbt.* Mit Waldner in Rohs/Wedewer § 92 Rn. 18 und Lappe in Korintenberg § 92 Rn. 90ff. ist dies entgegen OLG Braunschweig Rpfleger 1956, 117; OLG Hamm Rpfleger 1972, 426 = JurBüro 1982, 911 abzulehnen, denn die Gebühr kann bei Fälligkeit im voraus eingezogen werden, weshalb sie in diesem Zeitpunkt aus Gründen der Rechtssicherheit auch endgültig feststehen sollte. Eine Regelung wie in #§ 46 Abs. 5#, die nachträgliche Berichtigungen vorsieht, hat der Gesetzgeber zu § 92 nicht getroffen (Waldner aaO). Besteht jedoch bei Fälligkeit der Gebhr bereits ein *Anspruch oder eine Anwartschaft*, wird dies mit bewertet (Lappe in Korintenberg § 92 Rn. 96).
    Die *Höhe der Gebühr beträgt 5 Euro für jede angefangenen 5.000 Euro.* Die ersten beiden Fürsorgejahre kosten eine Jahresgebühr (Abs. 1 S. 3); das letzte Jahr ist, soweit es nur angefangen war, voll zu berechnen (Korintenberg § 92 Rn. 38-41).

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    Neu einzufügende Anm. 3a
    Übeschrift: Erstattungsansprüche infolge der Teilnichtigkeit (Entscheidung des BVerfG)

    Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit #Art. 3 Abs. 1 GG# für Fälle reiner Personensorge durch das BVerfG in der Entscheidung vom 23.5.2006, Az. 1 BvR 1484/99 (Entscheidungsformel veröffentlicht im BGBl. 2006 I Nr. 31 vom 13.7.2006, S. 1454, ausführlicher in NJW 2006, 2246 und vollständig bei #http://www.bundesverfassungsgericht.de#) stellt ihre Verfassungswidrigkeit im vom BVerfG erkannten Umfang fest (§§ 78 S. 1, 82 Abs. 1, 95 Abs. 3 BVerfGG). Anstatt der idR bei Verfassungswidrigkeit erfolgenden Feststellung der Nichtigkeit eines Gesetzes hat das BVerfG jedoch den Wortlaut von § 92 Abs. 1 und 2 für mit der Verfassung unvereinbar erkärt und den Gesetzgeber aufgefordert, diesen Zustand durch eine angemessenere Neuregelung zu beseitigen (BVerfG NJW 2006, 2246, 2248 unter C). Daher sind vor der Entscheidung ergangene Gerichtskostenberechnungen in Fällen von Vormundschaften oder Dauerpflegschaften mit alleiniger Personensorge zwar aufgrund einer verfassungswidrigen und nichtigen Vorschrift ergangen, aber die Vorschrift bleibt mit der vom BVerfG angeordneten Anwendung auf Fälle mit vermögensrechtlichen Bezügen weiterhin und auf die Fälle mit reiner Personensorge entspr. modifiziert (entspr. Anwendung von § 30 Abs. 3 und 2 als Wertvorschrift) anwendbar (vgl. Maunz/Zippelius § 41 IV 5. a; Stein/Frank § 20 II 1. c). Trotz der von Anfang an bestehenden Ungültigkeit der Norm nehmen die auf ihr beruhenden Rechtsakte nicht ohne weiteres an der Nichtigkeit teil (Maunz/Zippelius aaO § 41 IV Nr. 5 b). Vielmehr bleibt es aus Gründen der Rechtssicherheit für nicht mehr anfechtbare Entscheidungen nach #§ 79 Abs. 2 S. 1 BVerfGG# bei den früheren Entscheidungen, die in Unkenntnis der Verfassungswidrigkeit von Normen ergangen sind. #§ 79 Abs. 2 S. 2 BVerfGG# schließt jedoch die Vollstreckung aus solchen Entscheidungen aus. Ist jedoch ein Verwaltungsakt zwar durch den betroffenen Bürger nicht mehr anfechtbar, nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen aber von Seiten der Verwaltungsbehörde noch abänderbar oder aufhebbar, so muss er von ihr geändert oder aufgehoben werden (Maunz/Zippelius § 41 IV 5. b; wegen Ausnahmen zu steuerrechtlichen unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakten BVerfGE 20, 235f.). Entspr. kann für Gerichtskostenansätze zu Personensorge betreffenden Maßnahmen
    - für *ab der Verkündigung der Entscheidung im BGBl. (13.7.2006)* zu berechnende Gebühren § 92 Abs. 1 und 2 nicht mehr angewandt werden und die in der Entscheidung (NJW 2006, 2248) angeordnete entspr. Anwendung des #§ 30 Abs. 3 und 2# als Wertvorschrift kann in der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung praktiziert werden (oder die Neuregelung abgewartet werden);
    - für *frühere (verfassungswidrig erfolgte) Berechnungen* in diesen Fällen ist nach #§ 14 Abs. 10# der Kostenansatz im Verwaltungsweg zu berichtigen auf die vom BVerfG aaO (NJW 2006, 2248) für die Übergangszeit angeordnete Berechnung aus einem Wert nach § 30 Abs. 3 und 2 vorbehaltlich der endgültigen Berechnung nach der gesetzlichen Neuregelung, die bis zum 30.6.2007 erfolgen soll. (vgl. Lappe in Korintenberg § 14 Rn. 197ff., 198, mt Hinweis auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG, und #§ 48 Abs. 1 VwVfG#). Die Verjährungsfrist des #§ 17 Abs. 2# von vier Jahren (s. hierzu #§ 17 Anm. 7#) könnte die Höhe bzw. den Zeitraum der Rückerstattungsansprüche begrenzen, jedoch steht dem entgegen, dass der Anspruch der Kostenschuldner auf Erstattungen dann leerliefe. Zutr. nehmen Lappe in Korintenberg § 17 Rn. 23ff. und Waldner in Rohs/Wedewer § 17 Rn. 8 für die Berichtigung der Kosten einen selbständigen Erstattungsanspruch mit vierjähriger Frist an, die erst ab der Berichtigung des Kostenansatzes läuft und nicht schon mit der früheren Zahlung (vgl. jedoch Wortlaut § 17 Abs. 2 und #§ 17 Anm. 7#) bzw. sehen in der Verjährungseinrede der Staatskasse eine unzulässige Rechtsausübung (Lappe in Korintenberg § 17 Rn. 24).
    Wegen der Verzinsung der Rückzahlungsansprüche s. #§ 17 Anm. 10’#: keine Verzinsung für seit dem 15.12.2001 erfolgte Zahlungen; für frühere Zahlungen vor Inkrafttreten des #§ 17 Abs. 4# ist nach der Rspr. (s. zB BayObLG NJW 1999, 1194) der Rückzahlungsbetrag auch zu verzinsen.
    Nach einer im Internet im Juli 2006 geführten Diskussion unter Rechtspflegern sind Verfahren ohne gleichzeitige Vermögenssorge relativ selten, so dass keine hohe Zahl von Rückerstattungen erwartet wird.

  • Meine Güte, wenn man das alles gelesen hat, wird einem ja schlecht.

    Also ich sehe die ganze Geschichte gar nicht so problematisch.
    Bei Betreuungen mit Vermögenssorge ändert sich gar nichts und bei Betreuungen ohne Vermögenssorge nur insofern als ich die Obergrenze des § 30 beachte. So gesehen teile ich die Meinung von Manfred vollumfänglich. Ich frage die Betreuer weiterhin nach der Höhe des Vermögens, ziehe den Freibetrag ab und erhebe fröhlich Kosten. Ich habe schon andere Vorschläge gehört, z.B. bei nur angeordneter Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht das tatsächlich vorhandene Vermögen nur zu einem bestimmten Anteil für die Kostenberechnung zu berücksichtigen. Wo will ich denn da die Grenze ziehen? Und noch problematischer - ich weiß doch gar nicht, was im Laufe des Jahres noch passiert (Aufgabenkreiserweiterung, unterbringungsähnliche Maßnahmen etc.). Schließlich ist die Gebühr am Anfang des Jahres zu erheben.
    Also wie gesagt, ich würde das entspannt sehen, sollen sich die Leute beschweren!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Maus: Dann vielen Dank für das Lesen; hatte ja vorsorgl. davor gewarnt bzw. dazu aufgerufen, es nur bei Zeit u. Lust dazu zu tun. Vielen Dank auch für die Einschätzungen aus der Praxis, die mir wie die früheren u. evtl. weitere Beiträge bei dem für mich als gelernter Notargehilfe fremden Gebiet der GK. immer helfen.
    @alle: Meine Frage 1 kann ich jetzt nach entspr. Telefonat mit Herrn Dr. Waldner auch zurückziehen und den Kommentartext muss ich da bei der Frage Freibetrag 25.000 noch genauer bzw. anders fassen dahingehend, dass der Freibetrag nur bei Dauerpflegschaften für Volljährige nicht eingreift, ansonsten aber für Volljährige bei Betreuungen möglich ist. Abs. 1 S. 1 des § 92 ist wohl so zu lesen, dass "für Minderjährige" sich nur auf die davor zuletzt genannten Pflegschaften beziehen kann, und ansonsten bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen allgem. auch der Freibetrag somit gilt. Da hatte ich etwas missverstanden.

    Es liegt mir auch fern, etwas zu dramatisieren (betrifft mich persönl. ja ohnehin nicht, "nur" Euch Rechtspfleger), aber im Kommentar muss ich natürlich was dazu schreiben, und die eine oder andere Zweifelsfrage wie Anwendung der Gebührenberechnung nach § 32 (oder nach § 92: wohl kaum, bei 3.000 Euro Regelwert bliebe ja dann wegen der Freibeträge gar keine Gebühr) u. zur Rückerst. - mit oder ohne 4 Jahre Verjährung? - u. Verzinsung bleiben doch?

  • Habe die Neukommentierung noch mal überarbeitet, will aber davon absehen, den gesamten Text in leicht veränd. u. ergänzt. Form noch mal reinzukopieren. Bei der weiteren Bearbeitung sind aber noch folgende Gesichtspunkte verstärkt herausgestellt worden bzw. neu hinzugekommen, die ich der interessierten Öffentlichkeit nicht vorenthalten möchte und hier nur stichpunktartig wiedergebe:

    1. Bei der Kritik der Entsch. des BVerfG wird jetzt noch weiter ausgeführt:

    (leider die andere Auffassung = bisher hM abgelehnt), die darauf abstellt, dass die Personensorge für den Betroffenen sogar größere Bedeutung als die Vermögenssorge haben kann und andernfalls nur gar kein Wert bzw. der geringe Wert nach § 30 Abs. 3 S. 1 in Betracht käme, nicht gefolgt. Berücksichtigt man, dass die Gesundheitsvorsorge und das Aufenthaltbestimmungsrecht die Vermögensverwaltung und -nutzung bedingen, einschränken bzw. ermöglichen können, so vermag die strikte Trennung der Bereiche Personensorge gegenüber Vermögenssorge in der Entscheidung des BVerfG nicht ganz zu überzeugen. Gerade für Betreuungen und Dauerpflegschaften älterer Bürger fließen die Bereiche Gesundheitsvorsorge und Aufenhaltbestimmungsrecht für Pflegeheime und Kliniken in den Bereich der Finanzen über, denn ein vorhandenes Vermögen ist für solche Maßnahmen zu verwerten. So gesehen kann die strikte Trennung der Personensorge von vermögensrechtlichen Angelegenheiten bezweifelt werden und es wäre ebenso vertretbar gewesen, wegen der Wechselwirkungen zwischen Personensorge- und Gesundheitsmaßnahmen zum Bereich des Vermögens in verfassungskonformer Auslegung über § 30 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 S. 1, der den Wert allgemein auf den Gegenstand des Geschäfts einschränkt, den Wert in Höhe von Bruchteilen (zB ca. 10 - 50 %) des Vermögens zu bemessen, wenn nur Personensorge bei Dauerpflegschaften besteht (vgl. Lappe in Anm. zu OLG Köln NJW-RR 2000, 735 KostRsp. § 92 Nr. 6 und ders. in Korintenberg § 92 Rn. 59; OLG Oldenburg Rpfleger 2006, 101). Das BVerfG hat wegen des Wortlauts der Spezialregelungen in §§ 91ff. eine solche verfassungskonforme Auslegung jedoch abgelehnt (NJW 2006, 2247 unter I. 3) und hält auch wegen der Unsicherheiten bei zu schätzenden Teilwerten eine anwendungsfreundlichere gesetzliche Neuregelung für geboten. Nachvollziehbar ist die Entscheidung vor dem Hintergrund oft geringer Mühewaltung bei unbegrenzt allein nach Vermögenswerten berechneten Jahresgebühren des Gerichts. Die Ausführungen zur in der Literatur und Rspr. bislang angenommenen Verfassungsmäßigkeit (zuletzt OLG Zweibrücken Rpfleger 2006, 444, 445) gehen auch davon aus, dass mit den in § 92 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Gebühren von je 5 Euro pro 5.000 Euro anrechenbaren Vermögens geringere Gebühren als nach § 93 und den dort vorgesehenen vollen Gebühren des § 32 anfallen, also bereits eine Privilegierung vorliege (Waldner in Rohs/Wedewer § 92 Rn. 19), was aber bei sehr hohen Vermögenswerten infolge der fehlenden Degression der Gebühren des § 92 Abs. 1 und 2 nicht zutrifft.

    2.
    Zur Zweifelsfrage (siehe erster Beitrag in diesem Thread schon, mE berchtigte Frage, ob Ber. nach § 92 oder nach § 32):

    ... Für die Berechnung einer vollen Gebühr des § 32 - wie in §§ 93 - 95 vorgesehen - spricht auch, dass bei Zugrundelegung eines nach § 30 Abs. 3 und 2 häufig anzunehmenden Hilfswertes von 3.000 Euro als Grundlage einer Gebührenberechnung nach § 92 Abs. 1 und 2 infolge der dort vorgesehenen Berechnung erst für Werte über 25.000 Euro bei Dauerpflegschaften Minderjähriger sowie bei Vormundschaften und Betreuungen gar keine Gebühr zu berechnen wäre.
    Fraglich ist, ob wie in der Entscheidung des OLG Oldenburg Rpfleger 2006, 101 für nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten der Personensorge der Hilfswert des § 30 Abs. 2 im Rahmen der grds. möglichen Abweichung von dem Hilfswert nach oben bei hohen Vermögenswerten des Betroffenen bis zum Höchstwert abgewichen werden kann, oder ob im Hinblick auf die personenrechtlichen Beschränkungen bei Betreuungen und Dauerpflegschaften zur Personensorge, Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge der Wert wie für notarielle Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen unabhängig vom Wert des Vermögens generell und für alle Fälle mit 3.000 Euro Hilfswert anzunehmen ist (vgl. #§ 30 Anm. 4#; OLG Oldenburg RNotZ 2005, 558 mit Anm. Klein und Bund = JurBüro 2005, 548 = NotBZ 2005, 411 = FGPrax 2005, 274; OLG Hamm JurBüro 2006, 266; LG Arnsberg MittBayNot 2006, 78; Bund JurBüro 2004, 173; Notarkasse Rn. 1755; Bengel/Tiedtke DNotZ 2006, 464f.). Da § 30 Abs. 2 anders als bei den in § 30 Abs. 3 ausdrücklich genannten Fällen der Adoption Minderjähriger den Hilfswert von 3.000 Euro nicht festschreibt, ist ein Abweichen nach unten oder oben - begrenzt durch den in § 30 Abs. 2 genannten Höchstwert von 500.000 Euro - für Dauerbetreuungen und -pflegschaften vertretbar, wobei jedoch außer Frage steht, dass nicht hohe Reinvermögenswerte des Betroffenen unmittelbar auf einen entspr. hohen Wert nach § 30 Abs. 2 und 3 übertragen werden können, sondern nur angemessen für moderate Erhöhungen des Hilfswertes berücksichtigt werden können (vgl. die ähnliche Bewertungsfrage für Vereinsregister-Anmeldungen bei #§ 30 Anm. 4# und #§ 29 Anm. 2#; OLG München FGPrax 2006, 86f. u. #§ 29 Anm. 4#, wonach auch bei VR.-Anmeldungen nicht jeder Beziehung zu großen Vermögenswerten bereits den Höchstwert rechtfertigt und die gesamten Umstände des Einzelfalls und die Bedeutung der konkreten Angelegenheit zu berücksichtigen sind; ähnlich LG Essen, Beschluss vom 5.7.2006 Az. 7 T 412/05).
    Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die hM zur Bewertung von Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen insoweit einhellig vom Hilfswert des § 30 Abs. 2 ausgeht und bei der z. Zt. nur str. ist, ob dieser gem. #§ 44 Abs. 2a# gesondert mit 2 x 3.000 Euro = 6.000 Euro anzusetzen ist oder Gegenstandsgleichheit gem. #§ 44 Abs. 1# vorliegt und 1 x 3.000 Euro beide Erklärungen umfassen, wenn sie zusammen beurkundet werden (s. #§ 44 Anm. 14# und Bengel/Tiedtke DNotZ 2006, 465f.) Hierzu könnte es in Widerspruch stehen, wenn weitaus höhere Werte als der Regelwert des § 30 Abs. 2 bei den Gerichtskosten für die jährlich neu anfallenden Gebühren zugrundegelegt würden. Da Haftungsumfang und Arbeitsumfang bei auf Personensorge beschränkter gerichtlicher Tätigkeit eine Abweichung vom Hilfswert nicht rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG aaO im Internet Rn. 8, 25 und 29 = NJW 2006, 2246) dürfte bis zum Erlass einer Neuregelung auch an eine Anwendung des § 30 Abs. 2 und 3 nach den Maßstäben der Rspr. und Lit. für Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen zu denken sein mdF der Berechnung aus 3.000 Euro als Wert. Dies hätte nach der Tabelle des #§ 32# eine jährliche (oder einmalige? auch diese Frage ist nicht zweifelsfrei) Gebühr von 26 Euro zur Folge (während bei Anwendung der Berechnungsweise asu § 92 Abs. 1 und 2 eine jährliche Mindestgebühr #§ 33# von je 10 Euro anfallen würde bei Dauerpflegschaften für Volljährige nach § 92 Abs. 2, während nach § 92 Abs. 1 für Vormundschaften, Betreuungen und Pflegschaften für Minderjährige wegen des Freibetrags von 25.000 Euro und der Spezialregelung - hielte man sie für anwendbar - gar keine Kosten zu erheben wären). Gemeint haben kann das BVerfG nur eine Bewertung wie schon vom OLG Oldenburg Rpfleger 2006, 101 in verfassungskonformer Auslegung praktiziert mit einer vollen Gebühr nach der Tabelle des #§ 32# aus dem Wert des #§ 30 Abs. 2 und 3#. Weiterhin bleibt die Freigrenze des Vermögens nach § 92 Abs. 1 S. 1KostO erhalten und nur bei Vermögensreinwert über 25.000 Euro kann in diesen Fällen eine Gebühr nach dem Wert des #§ 30 Abs. 2 und 3# für die volle Gebühr des #§ 32# zugrundegelegt werden, denn andernfalls würde eine vom BVerfG nicht beanstandete Gebührenfreiheit für nicht Vermögende verlorengehen. Dass bei geringfügiger Überschreitung der Freigrenze eine höhere Gebühr durch Annahme der vollen Gebühr des § 32 aus einem Wert nach #§ 30 Abs. 2 und 3# in Höhe des Hilfswerts (Regelwerts) von 3.000 Euro entstehen kann als vor der BVerfG-Entscheidung aus der Gebührenbestimmung des § 92 Abs. 1 und 2 KostO in Höhe der Mindestgebühr § 33 möglich war, wird man durch entspr. geringere Schätzung des Wertes nach § 30 Abs. 2 und 3 KostO unterhalb von 3.000 Euro zu korrigieren haben: Der Wert ist in diesen Fällen so niedrig zu schätzen, dass nicht mehr als die Mindestgebühr § 33 (10 Euro) auch bei Zugrundelegung der vollen Gebühr des § 32 entsteht (das ist bei einem Wert von 1.000 Euro der Fall, der entspr. maximal anzunehmen ist, wenn nach dem Wortlaut des § 92 Abs. 1 und 2 KostO das anrechenbare Vermögen, also abzüglich Freibetrag und Schonvermögen, unter 10.000 Euro lag, so dass nur bis 2 x 5 Euro = 10 Euro Jahresgebühr entstanden wären).
    Zur Rückerstattung aufgrund der teilweise nichtigen Vorschrift des § 92 Abs. 1 und 2 zu Unrecht erhobener Gebühren s. nachfolend Anm. 3a.
    Die bisherige Anm. 2 müsste noch am Satzanfang genauer gefasst werden wie folgt:

    3. (Berichtigung zur Druckausgabe Febr. 2006 in § 92 Anm. 2):
    Wer den gedruckten Komm. hat: In Anm. 2 muss Bei *Vormundschaften und Betreuungen sowie bei Pflegschaften für Minderjährige* werden Kosten ...
    geschrieben werden, Rest unverändert.

  • vom OLG kam jetzt diese Info:

    <Kostenansatz in Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungssachen
    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 92 KostO

    Beschlussformel des BVerfG vom 23.05.2006 (BGBl. I S. 1454)

    Mit Beschluss vom 23.05.2006 – 1 BvR 1484/99 – veröffentlicht bei juris – hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 92 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 KostO mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist, soweit er für die Berechnung der Gebühr auch bei Fürsorgemaßnahmen, die sich auf die Personensorge beschränken, unbegrenzt das reine Vermögen zugrunde legt. Die Entscheidung hat Gesetzeskraft.

    Bis zum Erlass einer Neuregelung, für die dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30.06.2007 zur Verfügung steht, hält das BVerfG in den genannten Fällen die Gebührenberechnung entsprechend der Regelung in § 30 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 KostO für geboten. Der Wertberechnung im Rahmen des § 92 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 KostO wird daher in Ermangelung anderer Anhaltspunkte regelmäßig ein Wert von 3.000 € zu Grunde zu legen sein, so dass in diesen Fällen nur die Mindestgebühr von 10 € angesetzt werden kann. Im Übrigen ist der Grundsatz des § 92 Abs. 1 Satz 1 KostO zu beachten, wonach in den dort genannten Fällen Kosten nur erhoben werden können, wenn das Vermögen des Fürsorgebedürftigen nach Abzug der Verbindlichkeiten 25.000 € übersteigt.

    Ich bitte, die mit der Kostenberechnung in Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungssachen befassten Beschäftigten entsprechend zu informieren.>

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Kann mir einer die OLG-Info ins Praktische übersetzen?
    Irgendwie verwirrt mich die Formulierung. Was gilt denn jetzt in Betreuungssachen? :gruebel: :gruebel: :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das weiß das OLG wahrscheinlich -wie üblich- selbst nicht.

    Ich würde wie folgt verfahren: Beanstandet wurde § 92 KostO nur insoweit, als die Gebühr auch dann aus dem vollen Vermögen berechnet wird, wenn sich der Wirkungskreis der Betreuung überhaupt nicht auf die Vermögenssorge erstreckt. Verfassungsrechtlich anstößig ist somit nicht der Grundsatz, dass nicht eine einheitliche Gebühr, sondern eine Jahresgebühr zu erheben ist, sondern nur die Bemessung des Geschäftswerts.

    Es bleibt m.E. dabei, dass in den genannten Fällen weiterhin Jahresgebühren zu erheben sind und dies auch nur dann, wenn das Vermögen den Freibetrag unter Außerachtlassung des Schonvermögens übersteigt. Fraglich bleibt demnach nur der Geschäftswert, der nach § 30 KostO aber nicht regelmäßig 3.000 € betragen muss, weil dieser Wert nur gilt, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorhanden sind. Es ist also ganz normale Folge der Anwendbarkeit des § 30 KostO, dass das vorhandene Vermögen als Bemessungsfaktor für den Geschäftswert berücksichtigt werden kann. Ich könnte mir insoweit durchaus vorstellen, einen Anteil von 20 % des nach § 92 KostO zu berücksichtigenden Vermögens als Geschäftswert zugrunde zu legen.

    Beispiel: Selbst bewohnte Eigentumswohnung 150.000 € (bleibt außer Ansatz), vermietete Eigentumswohnung 120.000 €, Geldvermögen 250.000 €. Geschäftswert: 120.000 + 250.000 = 370.000 ./. 25.000 = 320.000, davon 1/5 = 64.000. Dies entspricht einer Jahresgebühr in Höhe von 65 € (13 x 5,00 €).

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