Vorzeitige RSB

  • Ich hab mal ne praktische Frage:
    In dem Schlusstermin wurde die vorzeitige Rsb angekündigt. Die Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten sind beglichen. Das Verfahren kann nun aufgehoben und die vorzeitige Rsb erteilt werden.
    Wird jetzt die Aufhebung des Verfahrens zusammen mit der Erteilung der Rsb verfügt und veröffentlicht oder müssen nach Aufhebung des Verfahrens noch Fristen eingehalten werden.

  • Wir machen in diesem Fall nur einen Beschluss mit a) Aufhebung des Verfahrens und b) vorzeitiger Erteilung der Rsb. Die Veröffentlichung erfolgt dann auch gleichzeitig.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Ist m. E. aber auch nicht ganz richtig, da Du für die Aufhebung erst die Rechtskraft des Beschlusses abwarten musst.

    Ganz abgesehen davon, dass ich von der Aufhebung überhaupt nichts mehr halte, wenn dem Schuldner die RSB erteilt worden ist.

  • Den letzten Satz hab ich doch grad schon mal wo gelesen ;)
    Ja, spontan gesagt klingt dein Vorschlag jedenfalls nicht falsch.
    Mit meinen acht Monaten Inso-RPfl dasein durchlebe ich aber grad die Phase nur-nix-falsch-machen und schön-ans-Gesetz-halten!

  • Ich spare mir bei einer vorzeitigen RSB die Ankündigung, da sie m.E. sinnlos ist. Der Schuldner hat ja gerade keine Obliegenheiten zu erfüllen. Außerdem wüsste ich gar nicht wie man eine vorzeitige Erteilung ankündigen könnte. Dann erteile ich die Restschuldbefreiung zusammen mit der Aufhebung. Dass man m.E. unbedingt aufheben sollte, habe ich gerade an anderer Stelle geschrieben.

  • Ich sehe das genauso wie Astaroth. Aufhebung notwendig, keine Ankündigung. Wobei ich auch schon im Schlusstermin die RSB erteilen würde.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich mache einen Beschluß mit der sofortigen Erteilung und Aufhebung zusammen. Sind bei mir 2 Sätze. Das veröffentliche ich beides und warte auf die Rechtskraft, um dann das Verfahren möglichst schnell wegzulegen.

  • Ich habe gerade so einen Fall, bei dem der TH anregt, im Schlusstermin die Restschuldbefreiung zu erteilen, da eine 100 % - Quote zur Verteilung gelangen wird.

    Bestimmt Ihr dann einen ST mit dem Tagesordnungspunkt "sofortige Erteilung"? :gruebel:

    Da zu dem Zeitpunkt des Schlusstermins die Verteilung ja noch nicht erfolgt ist, dachte ich daran, erst die RSB nur anzukündigen und nach Verteilung von der Schuldnerin einen Antrag auf sofortige RSB anzufordern. :gruebel:

    Zitat


    Ich mache einen Beschluß mit der sofortigen Erteilung und Aufhebung zusammen. Sind bei mir 2 Sätze. Das veröffentliche ich beides und warte auf die Rechtskraft, um dann das Verfahren möglichst schnell wegzulegen.




    Nur zwei Sätze? :oops: Erfolgt in dem Fall, dann zwischen ST und Erteilung eine weitere Anhörung der Gl. zur vorzeitigen RSB-Erteilung? :confused:

  • Warum kann denn hier nicht mehr aufgefordert werden, nachrangige Forderungen anzumelden ?

    Ansonsten würde ich erst ST, dort ankündigen, dann alle Forderungen und die Kosten bezahlen lassen und dann Erteilung RSB.

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  • Warum kann denn hier nicht mehr aufgefordert werden, nachrangige Forderungen anzumelden ?



    Habe ich gerade gemacht! :)
    Denke allerdings, dass da nicht viel kommt. Bislang gibt es auch nur zwei Tabellengläubiger.


    Ansonsten würde ich erst ST, dort ankündigen, dann alle Forderungen und die Kosten bezahlen lassen und dann Erteilung RSB.



    So habe ich mir das jetzt auch gedacht. Eine Verteilung vor dem ST erscheint mir etwas gewagt, da ja erst ab diesem Zeitpunkt das Verzeichnis sicher feststeht. Es sei denn, es war eine Abschlagsverteilung gemeint. :gruebel:
    Das hatte ich aber noch nie. :oops:


    Mosser: Würdest Du dann gleichzeitig mit dem AB die RSB erteilen?
    Ohne weitere Anhörung der Gläubiger? :gruebel:

  • Nee, auf jeden Fall noch anhören. Ganz formal: erst ST, dann Anhörung und (gleichzeitig) Verwalter bitten, schon mal zu verteilen. Und wenn Du die Verteilung geprüft hast, Erteilung RSB. Eine Abschlagsverteilung vorher halte ichfür zu umständlich, ist ja aber letztlich Sache des Verwalters.
    Nachrangige können natürlich noch Kosten, Zinsen etc. kommen, aber es stimmt, wahrscheinlich ist das nicht.

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  • Wir machen es in diesen Fällen so:
    Aufforderung an die nachrangigen Gläubiger,
    Bestimmung ST mit Anhörung der Gläubiger im ST zur beantragten vorzeitigen Erteilung der Rsb (wir fordern hierfür keinen gesonderten Antrag des Schuldners ein, uns reicht der "normale" Rsb-Antrag, da wir davon ausgehen, dass der Schuldner grundsätzlich seine Rsb so schnell wie möglich haben möchte),
    nach ST Verteilung durch den IV,
    dann gemeinsam mit der Aufhebung der Verfahrens die Erteilung der Rsb.

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  • wenn die nachträglichen Forderungsanmeldungen geprüft sind,
    soll der Verwalter doch SR erstellen und den Veröffentlichungstext nach § 188 InsO unterbreiten.

    Reicht die Masse zur Vollbefriedigung aus, kann RSB erteilt werden, soweit sich kein Gläubiger dagegen stellt. Forderungsanmeldungen, die nach Niederlegung und Veröffentlichung eingehen, finden keinen Eingang mehr in das Verteilungsverzeichnis.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wir machen es in diesen Fällen so:
    Bestimmung ST mit Anhörung der Gläubiger im ST zur beantragten vorzeitigen Erteilung der Rsb,
    nach ST Verteilung durch den IV,
    dann gemeinsam mit der Aufhebung der Verfahrens die Erteilung der Rsb.



    Im Schlusstermin erfolgt also zu dem RSB-Antrag gar keine Entscheidung - weder Ankündigung noch Erteilung? :gruebel:
    Ist es unproblematisch, wenn mit der Aufhebung nicht bis zur RK der RSB-Erteilung zugewartet wird?

    Zitat


    Reicht die Masse zur Vollbefriedigung aus, kann RSB erteilt werden, soweit sich kein Gläubiger dagegen stellt.



    Das meint der TH wohl auch. Nach der Entscheidung des BGH ist die vorzeitige RSB allerdings erst auszusprechen, wenn die Gläubiger befriedigt sind. :gruebel:

  • hm irgendwie versteh ich was nicht !
    Sollte sich im laufenden Verfahren eine Deckung der Insolvenzforderungen (nicht nachrangig) herausstellen, ist zur Anmeldung der Nachrangforderungen aufzufordern (steht vielleicht auch im Kommentar, ergibt sich aber sogar aus dem Gesetz). Ergo: "Abschlags-" Verteilung auf 100% (damit ist der Zinslauf der Forderungen nach § 39 I Nr. 1 InsO gestoppt, die entsprechenden Forderungen können also kapitialisiert angemeldet werden). Nach der Ausschüttung Aufforderung zur Anmeldung der Nachrangforderung verbunden mit Prüfungstermin. Im Anschluss daran Bestimmung des Schlusstermins...... mit Hinweis auf Erteilung der RSB

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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