IK-Hauptverfahren 2001-2008 jetzt noch 7 Jahre WHP ?

  • Ich habe den ungewöhnlichen Fall, dass das Hauptverfahren in der Verbraucherinsolvenz über 7 Jahre dauert (Es gab Rechtstreitigkeiten bis zum OLG). Im Januar 2001 wurde das Verfahren eröffnet; Ende 2008 wird das Verfahren aufgehoben werden.

    Die Frage, die sich mir hier stellt, ist,
    ob es richtig sein kann, dass jetzt noch die Wohlverhaltensphase 7 Jahre ab Aufhebung des Verfahrens dauert. Also der Schuldner über ca. 15 Jahre "das Vergnügen" eines Insolvenzverfahrens hat.


    Art. 107 EGInsO ist ja zwischenzeitlich gegenstandslos geworden.

    Auch der Beschluss des BGH vom 11.10.2007 (IX ZB 72/06) legt eigentlich die obige lange Gesamtverfahrensdauer nahe.

    Ich halte dies allerdings für sehr unbillig.

    Seht Ihr das genauso oder muss der Schuldner da halt durch?
    Oder kennt Ihr einen "Ausweg"?

  • Der Schuldner muß da durch. Aber wenn er klug ist, sollte er vielleicht einfach sein RSB-Antrag zurücknehmen und sofort einen neuen Insoantrag stellen. Wenn er denn dann noch einen Neu-Gläubiger besitzt.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • @ Early Grey:

    Er muss einen neuen Insolvenzantrag stellen. In dem neuen Verfahren gilt dann das neue Recht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Aber in Art. 103a EGInsO steht doch, dass die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften - für Verfahren eröffnet vor dem 01.12.01 -weiter anzuwenden sind. Und damals gab es doch den 107 noch. Weshalb also nicht wenigstens auf 5 Jahre verkürzen ( bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ).

  • Verkürzen geht natürlich. Wenn denn dann die Voraussetzungen vorliegen.

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